Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 05.12.2016 Kommunale Förderung der Barrierefreiheit Ein barrierefreier Zugang zu Geschäften wird in der Zwischenzeit als normaler Zustand erwartet. Gerade aber im ländlichen Raum sind viele traditionelle Geschäfte in alten Gebäuden ohne einen solchen barrierefreien Zugang. Es fehlt ein ebenerdiger Eingang, eine mit Sensoren gesteuerte , automatische Tür und weitere Ausrichtungseinrichtungen , die für die unterschiedlichsten Arten von Einschränkungen nötig sind. Verschiedene Programme der KfW können Kredite bereitstellen und auch im Rahmen vom Städtebauprogramm können hier Förderungen bei Umbaumaßnahmen erfolgen. Denkbar wäre aber auch, dass Kommunen über ein eigenes Förderprogramm die Geschäfte in der eigenen Kommune fördern, um die vorhandenen Strukturen mit Läden des täglichen Bedarfs, Schreibwarenläden, Lottogeschäften , Arztpraxen u. Ä. zu erhalten. Ich frage die Staatsregierung: 1. Sind der Staatsregierung Förderprogramme von Kommunen bekannt, welche eine barrierefreien Umbau mit eigenen Mitteln durch einen prozentualen Anteil der Umbaukosten oder einen Festbetrag fördern? 2. Gibt es Gründe, die gegen ein Förderprogramm einer Kommune sprechen, wenn diese einen prozentualen Zuschuss , einen prozentualen Zuschuss mit einer Deckelung in Form eines Höchstbetrages oder einen Festbetrag für Umbaumaßnahmen für Geschäfte mit öffentlicher Nutzung aus eigenen Haushaltsmitteln ausschreibt? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 03.01.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Frage 1) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration sind keine Förderprogramme durch Kommunen für Geschäfte bekannt. Zu 2.: Eine Förderung durch eine Kommune setzt voraus, dass die Förderung der Erfüllung kommunaler Aufgaben dient. Die barrierefreie Erreichbarkeit von Einrichtungen in privater Trägerschaft zu gewährleisten ist vorrangig die Aufgabe des Trägers und nicht der jeweiligen Standortgemeinde. Ein kommunales Engagement, beispielsweise in Form einer Förderung, kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die unter dem Aspekt der Daseinsvorsorge für die Gemeindeeinwohner von besonderer Bedeutung sind und wenn es ohne kommunale Unterstützung am notwendigen Angebot zur Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs fehlen würde oder diese für bestimmte Personengruppen nicht zugänglich wären. Dies ist jeweils anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Eine unternehmensbezogene Förderung von Wirtschaftsbetrieben ist grundsätzlich keine gemeindliche Aufgabe. Vielmehr gehören nur Maßnahmen der indirekten Wirtschaftsförderung , die die örtlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft in der Gemeinde allgemein verbessern, zu den Aufgaben im eigenen Wirkungskreis. Sollte beabsichtigt werden, die Barrierefreiheit örtlicher Einrichtungen der Daseinsvorsorge in privater Hand durch die Gemeinde zu fördern, ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der öffentlichen Hand gewahrt bleibt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Dazu wird es erforderlich sein, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots die Fördervoraussetzungen und den Kreis der möglichen Förderempfänger diskriminierungsfrei und transparent zu beschreiben. Des Weiteren ist im Einzelfall die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu berücksichtigen. Nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen (Art. 61 der Gemeindeordnung – GO) hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Aufgabenerfüllung und die dauernde Leistungsfähigkeit gesichert ist; eine Überschuldung ist zu vermeiden. Insbesondere die Gebote der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sind zu beachten. Befindet sich eine Gemeinde in haushaltloser Zeit nach Art. 69 GO, darf sie nur Maßnahmen durchführen , zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Freiwillige Leistungen einer Gemeinde fallen nicht unter die nach Art. 69 GO zulässigen Maßnahmen. Das oberste Ziel einer Kommune in der haushaltslosen Zeit muss sein, die finanzielle Leistungsfähigkeit wieder zu erlangen und zu einer geordneten Haushaltswirtschaft zurückzukehren. Ist eine Kommune Stabilisierungshilfeempfängerin, ist im konkreten Fall zu prüfen, ob diese Zuwendungen mit den Auflagen für Stabilisierungshilfen im Einklang stehen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.03.2017 17/14952 Bayerischer Landtag