Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Knoblauch SPD vom 15.11.2016 Kommunale Ausgaben für Asylsuchende ohne Anerkennung Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch sind die kommunalen Ausgaben der vergangenen fünf Jahre für Asylsuchende ohne Anerkennung (bitte aufgeschlüsselt nach bayerischen Kommunen, Städten, Landkreisen und kreisfreien Städten)? 2. a) Ist für diese kommunalen Ausgaben eine eigene Kostenstelle in der Statistik vorgesehen? b) Wenn ja, wo? c) Wenn nein, warum nicht? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 10.01.2017 Vorbemerkung: Nach dem Gesetz obliegt die dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern den kreisfreien Gemeinden und den Landratsämtern (Art. 6 Abs.1 Aufnahmegesetz}. Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung dieser Aufgabe durch die Landratsämter mit (Art. 6 Abs. 2 Aufnahmegesetz). Die Kosten der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber erstattet Bayern seinen Kommunen spitz, also zu 100 Prozent. Dagegen werden in anderen Ländern oftmals nicht kos tendeckende Pauschalen ausgereicht. Weitergehende Verwaltungskosten im Asylbereich wer den den Kommunen derzeit entweder über den Finanzausgleich (FAG) abgegolten oder es werden den Landratsämtern Staatsbeamte zur Aufgabenerfüllung zugewiesen. Zudem finan ziert der Freistaat Bayern seit 1. April 2015 sog. Kümmerer über eine Hausverwalterpauschale. Zu 1.: Die zur Beantwortung erforderlichen statistischen Daten liegen dem Staatsministerium für Ar beit und Soziales, Familie und Integration nicht vor. Nach Auskunft des Bayerischen Landes amts für Statistik und Datenverarbeitung kann eine Beantwortung der Frage auch von dort we der für den Personenkreis der „Asylsuchenden ohne Anerkennung“ noch für. „Asylbewerber im laufenden Verfahren“ erfolgen. Der aufenthaltsrechtliche Status wird in der dortigen Erhebung zu den Einnahmen und Ausgaben nicht differenziert erfasst, sodass eine separate Auswertung dazu nicht möglich ist. Die Erhebung über die Einnahmen und Ausgaben ist in der aktuellen Fassung des bundesweit gültigen Asylbewerberleistungsgesetzes (Asylbewerberleistungsstatistik § 12 Abs. 2 Nr. 3) ge regelt. Hiernach werden bei der Erhebung der Einnahmen und Ausgaben die Art des Trägers, die Ausgaben und Form der Leistungen und Unterbringungsform sowie die Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform als Erhebungsmerkmal berücksichtigt. Zu 2. a): In der Jahresrechnungsstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände werden die Ausgaben (und Einnahmen) der Kommunen unter dem Aufgabenbereich (Haushaltsstelle ) „429 Hilfen für Asylbewerber“ erfasst. Eine separate Erfassung der Ausgaben nach dem Status der Asylsu chenden erfolgt dabei nicht. Eine entsprechende Differenzierung der Haushaltsstelle 429 ist aktuell nicht vorgesehen. Zu 2. b): Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 2 a verwiesen. Zu 2. c): Die Erhebung über die Einnahmen und Ausgaben ist in der aktuellen Fassung des bundesweit gültigen Asylbewerberleistungsgesetzes (Asylbewerberleistungsstatistik § 12 Abs. 2 Nr. 3) ge regelt. Hiernach werden bei der Erhebung der Einnahmen und Ausgaben die Art des Trägers, die Ausgaben und Form der Leistungen und Unterbrlngungsform, sowie die Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform als Erhebungsmerkmal berücksichtigt. Nicht vorgeschrieben hingegen ist die differenzierte Erfassung nach dem aufenthaltsrechtli chen Status des Asylsuchenden . Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.05.2017 17/14963 Bayerischer Landtag