Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 12.12.2016 Änderung des Bundeswaldgesetzes Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) Drucksache des Bundestags 18/10456) sieht vor, dass Waldbesitzern die Inanspruchnahme sogenannter vorgelagerter Dienstleistungen durch die Forstämter rechtlich ermöglicht werden soll, deshalb frage ich die Staatsregierung : 1. Besteht dadurch die Gefahr, dass in Bayern die gewachsenen Strukturen der Forstzusammenschlüsse zerstört werden? 2. Kann durch diese Gesetzesänderung der § 40 BWaldG im Rahmen des anhängigen Kartellrechtsverfahrens gegen Baden-Württemberg durch die EU gekippt werden? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 05.01.2017 Zu 1.: Die Bayerische Forstverwaltung misst den Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen als Selbsthilfeeinrichtungen des privaten und körperschaftlichen Waldbesitzes hohe Bedeutung zu und unterstützt ihre positive Entwicklung durch Beratung und finanzielle Förderung. Die aktuelle Änderung des Bundeswaldgesetzes ändert daran nichts. Es bestehen keinerlei Erwägungen, künftig in Bayern staatliche Dienstleistungen anzubieten, die die gewachsenen Strukturen der Forstzusammenschlüsse gefährden oder zerstören könnten . Zu 2.: Nach derzeitigem Stand und Einschätzung ist davon nicht auszugehen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.03.2017 17/14966 Bayerischer Landtag