Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 08.12.2016 Einsatz von Lehrkräften in anderen Regierungsbezirken Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Grund- und Mittelschullehrer/-innen haben im Jahr 2015 und 2016 in Unterfranken die Lehramtsprüfung abgelegt (bitte aufschlüsseln nach Jahren)? 2. Wie viele Grund- und Mittelschullehrer-/innen, die in den Jahren 2015 und 2016 die Lehramtsprüfung in Unterfranken abgelegt haben, werden bzw. wurden in anderen Regierungsbezirken eingesetzt (bitte jeweils getrennt für die Regierungsbezirke und für die Schuljahre 2015/2016 bzw. 2016/2017 aufschlüsseln)? 3. Wer beschließt den Einsatz in anderen Regierungsbezirken ? 4. Welche Gründe gibt es für die Entscheidung, Lehrkräfte in andere Regierungsbezirke zu entsenden? 5. Nach welchen Kriterien werden die Lehrkräfte ausgewählt , die in anderen Regierungsbezirken eingesetzt werden ? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 09.01.2017 1. Wie viele Grund- und Mittelschullehrer/-innen haben im Jahr 2015 und 2016 in Unterfranken die Lehramtsprüfung abgelegt (bitte aufschlüssen nach Jahren)? Die folgende Anzahl an Prüflingen für das Lehramt an Grund- und Mittelschulen hat in den letzten beiden Schuljahren ihre 2. Lehramtsprüfung in Unterfranken erfolgreich absolviert: 2015: 165 Prüflinge 2016: 145 Prüflinge Darüber hinaus standen in den beiden Jahren mit den sog. „Freien Bewerbern“ sowie den Wartelistenbewerbern weitere Gruppen zur Einstellung in den staatlichen Schuldienst aus dem Regierungsbezirk Unterfranken an. 2. Wie viele Grund- und Mittelschullehrer/-innen, die in den Jahren 2015 und 2016 die Lehramtsprüfung in Unterfranken abgelegt haben, werden bzw. wurden in anderen Regierungsbezirken eingesetzt (bitte jeweils getrennt für die Regierungsbezirke und für die Schuljahre 2015/2016 bzw. 2016/2017 aufschlüsseln)? Alle in der Antwort zu Frage 1 angegebenen unterfränkischen Prüflinge haben in den Jahren 2015 und 2016 ein Beschäftigungsangebot im staatlichen Schuldienst in Bayern erhalten, davon: 2015: 70 im Regierungsbezirk Oberbayern, 35 im Regierungsbezirk Mittelfranken 2016: 125 in Oberbayern Gleichzeitig wurden im Rahmen des Versetzungsverfahrens zum Schuljahr 2015/2016 90 Lehrkräfte und zum Schuljahr 2016/2017 28 Lehrkräfte aus dem Bereich der Grund- und Mittelschulen aus anderen Regierungsbezirken (im Wesentlichen aus Oberbayern) wunschgemäß nach Unterfranken versetzt. Diese Zahlen schließen auch Lehrkräfte ein, die im jeweiligen Vorjahr in anderen Regierungsbezirken eingestellt wurden und im Rahmen der Versetzung bereits zum darauffolgenden Schuljahr 2015/2016 bzw. 2016/2017 wieder nach Unterfranken zurückkehren konnten. 3. Wer beschließt den Einsatz in anderen Regierungsbezirken ? Das Staatsministerium trifft keine Entscheidung über den Einsatzort der Bewerber, sondern legt die Gesamtzahl der Einstellungen und Beschäftigungsmöglichkeiten fest und ermittelt den Personalbedarf der einzelnen Regierungsbezirke . Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung bzw. Beschäftigung im staatlichen Schuldienst vor, prüft die zuständige Regierung auf der Grundlage von vorgegebenen Kriterien die Dienstortzuweisung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.03.2017 17/14974 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14974 4. Welche Gründe gibt es für die Entscheidung, Lehrkräfte in andere Regierungsbezirke zu entsenden? Um alle Regierungsbezirke Bayerns vergleichbar und nach einheitlichen Kriterien mit Lehrkräften zu versorgen und die Unterrichtsversorgung in allen Schulen Bayerns sicherstellen zu können, erfolgt die Einstellung in den staatlichen Schuldienst dem Bedarf folgend bayernweit. Dabei wird im Rahmen der Möglichkeiten versucht, den Ortswünschen der Bewerber Rechnung zu tragen. Gilt es hierbei eine Auswahl zu treffen, wird gemäß sozialer Dringlichkeit entschieden (s.u. die Antwort zu Frage 5). In allen Regierungsbezirken kommen die Lehrkräfte ausschließlich auf Basis der regional vorhandenen Bedarfe zum Einsatz. Der prozentuale Schüleranteil in den Regierungsbezirken ist zum Teil erheblichen Veränderungen unterworfen. So lebten zum Stichtag 01.10.2015 beispielsweise 34,9 % aller bayerischen Grund- und Mittelschüler in Oberbayern (01.10.1991: 29,0 %), während in Unterfranken zum 01.10.2015 noch 9,8 % aller Schülerinnen und Schüler an Grund- und Mittelschulen ihren ständigen Wohnsitz hatten (zum Vergleich 01.10.1991: 11,9 %). Wegen des seit Jahren hohen Bedarfs in Oberbayern werden daher zur Einstellung anstehende Lehrkräfte aus allen Regierungsbezirken auch dort eingesetzt. 5. Nach welchen Kriterien werden die Lehrkräfte ausgewählt , die in anderen Regierungsbezirken eingesetzt werden? Die Auswahl der Lehrkräfte, die ein Einstellungsangebot in den staatlichen Schuldienst erhalten, jedoch in einem anderen als dem gewünschten Regierungsbezirk eingesetzt werden , wird unter Einbeziehung der persönlichen Umstände von den zuständigen Regierungen sehr genau geprüft und nach durch Beschlüsse des Bayerischen Landtags vorgegebenen sozialen und leistungsbezogenen Kriterien vorgenommen . Gleichzeitig sind auch die Versetzungsbewerber zu berücksichtigen, die sich seit einem oder mehreren Jahren in einem bestimmten Regierungsbezirk befinden und eine Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk beantragen . Die Entscheidungen über Versetzungs- und Einstellungswünsche werden zunächst auf der Grundlage der einschlägigen Landtagsbeschlüsse getroffen (siehe Landtagsdrucksachen 10/4406, 15/1201 und 15/6175). Demnach haben verheiratete Lehrkräfte mit minderjährigen Kindern, die Familienzusammenführung geltend machen können, sowie die Versetzungswünsche von alleinerziehenden Bewerbern, wenn nur auf diese Weise die Betreuung der Kinder sichergestellt werden kann. Konkurrieren ausschließlich Lehrkräfte ohne Kinder um eine Stelle, so haben verheiratete Lehrkräfte Vorrang vor ledigen Lehrkräften. Lehrkräfte, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vorweisen können, sind verheirateten Lehrkräften gleichzustellen. Ist die Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern innerhalb einer Gruppe, z. B. der Gruppe der ledigen Bewerber Vorrang, zu treffen, so entscheiden weitere Kriterien wie die bisherige Dauer des Einsatzes im jeweiligen Regierungsbezirk oder die erreichte Prüfungsnote. Darüber hinaus können bei der Auswahl besondere Kriterien, wie beispielsweise eine Schwerbehinderung eines Bewerbers, ausschlaggebend sein.