Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28.11.2016 Auskünfte zum Regionalflughafen Memmingen Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Verfahrensschritte und/oder Genehmigungsverfahren sind notwendig, um einen bestehenden Regionalflughafen, Memmingen, auf einen aktuellen, verkehrssicheren und wirtschaftlich vertretbaren Stand zu bringen oder zu halten? 2. Welcher Mindeststandard an Flächen, Gebäuden, technischen Einrichtungen und Personal muss mindestens vorgehalten werden, um einen ordnungsgemäßen und sicheren Flugbetrieb im Personentransportverkehr zu gewährleisten? 3. a) Müssen dafür entsprechende Ausbaumaßnahmen am Regionalflughafen Memmingen durchgeführt werden? b) Wenn ja, welche? 4. a) Welche Flächen, Gebäude und Einrichtungen müssen mindestens für die flugaffine Infrastruktur vorgehalten werden? b) Reichen die dafür vorgesehenen Flächen der Besitzgesellschaft I aus? 5. Welche Verfahrensschritte und Genehmigungsverfahren sind notwendig, um vorhandene Konversionsflächen , die nicht direkt dem Flugverkehr oder für flugaffine Infrastruktur zur Verfügung stehen müssen, in a) Gewerbeflächen umwandeln zu können? b) Wohnbauflächen umwandeln zu können? 6. a) Welche Entscheidungsträger müssen in ein derartiges Verfahren eingebunden werden? b) Ist dafür auch eine Einbeziehung des Luftfahrtbundesamtes Süd nötig? 7. a) Ist der Staatsregierung bekannt, ob es Bestrebungen gibt, einen neuen Planfeststellungsbeschluss zu erwirken , mit Ergänzung durch luftrechtliche Änderungen? b) Wenn ja, wird die Staatsregierung bei diesem Verfahren eingebunden sein und in welcher Weise? 8. Gibt es aus Sicht der Staatsregierung Hinderungsgründe , Flächen aus dem ehemaligen Militärflughafengelände in a) Gewerbegebiete umzuwandeln, und wenn ja, welche? b) Wohnbauflächen umzuwandeln, und wenn ja, welche? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.01.2017 1. Welche Verfahrensschritte und/oder Genehmigungsverfahren sind notwendig, um einen bestehenden Regionalflughafen, Memmingen, auf einen aktuellen, verkehrssicheren und wirtschaftlich vertretbaren Stand zu bringen oder zu halten? Der Verkehrsflughafen Memmingen befindet sich aus luftrechtlicher Sicht in einem verkehrssicheren Zustand. Insofern sind keine Verfahrensschritte und/oder Genehmigungsverfahren veranlasst. Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – erließ am 1. März 2013 den Planfeststellungsbeschluss für eine Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen. Dieser Beschluss war nicht veranlasst, um den Flughafen verkehrssicher zu machen, sondern dient lediglich der Verbesserung seiner fliegerischen Infrastruktur. Insbesondere erlaubt der Planfeststellungsbeschluss die Verbreiterung der Start- und Landebahn von aktuell 30 m auf 45 m; für die gegenwärtige Breiten-Abweichung von internationalen Vorgaben für den Verkehr mit Flugzeugen, die unter die Kategorie 4D fallen, liegt eine Ausnahmegenehmigung vom (damaligen) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor. Der Planfeststellungsbeschluss kann unter www.regie rung.oberbayern.bayern.de Aktuelles/Laufende Planfeststellungsverfahren /Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze/Genehmigungsbescheide und Planfeststellungsbeschlüsse/Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen aufgerufen werden und behandelt auf den Seiten 166 bis 181 ausführlich die technische Eignung, Dimensionierung und Funktionalität des Flughafens und seiner planfestgestellten Erweiterungsmaßnahmen. Der wirtschaftliche Betrieb des Flughafens liegt in eigener Verantwortung des Flughafenbetreibers. 2. Welcher Mindeststandard an Flächen, Gebäuden, technischen Einrichtungen und Personal muss mindestens vorgehalten werden, um einen ordnungsgemäßen und sicheren Flugbetrieb im Personentransportverkehr zu gewährleisten? Der notwendige Standard einer Flughafenanlage richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der International Civil Aviation Organisation (ICAO) Annex 14. Nach § 45 Abs. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat das Flughafenunternehmen den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Die Einhaltung dieser Sicherheitsstandards ist Gegenstand der von der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – wahrgenommenen Luftaufsicht. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.03.2017 17/14981 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14981 3. a) Müssen dafür entsprechende Ausbaumaßnahmen am Regionalflughafen Memmingen durchgeführt werden? b) Wenn ja, welche? Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, entspricht die Breite der Start- und Landebahn aktuell nicht den Vorgaben von ICAO Annex 14 (vgl. S. 168 des o. g. Planfeststellungsbeschlusses ). Die Verbreiterung der Start- und Landebahn ist durch den Planfeststellungsbeschluss planungsrechtlich zugelassen worden. 4. a) Welche Flächen, Gebäude und Einrichtungen müssen mindestens für die flugaffine Infrastruktur vorgehalten werden? Soweit nach Flugbetriebsflächen, d. h. für den Flugbetrieb notwendigen Flächen und Einrichtungen gefragt ist, wird auf Frage 2 verwiesen. Mit „flugaffiner Infrastruktur“ werden allgemein solche Flächen bezeichnet, die einen räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem abzuwickelnden Flugverkehr und den dort zulässigen Verkehrs- und Verwendungszwecken haben. Der Bedarf für solche Flächen, Gebäude und Einrichtungen hängt von der konkret geplanten Nutzung durch den Flughafenbetreiber ab und kann sich dynamisch ändern. b) Reichen die dafür vorgesehenen Flächen der Besitzgesellschaft I aus? Nach Auskunft des Flughafenbetreibers reichen diese Flächen für die „flughafenaffine Infrastruktur“ aus. 5. Welche Verfahrensschritte und Genehmigungsverfahren sind notwendig, um vorhandene Konversionsflächen , die nicht direkt dem Flugverkehr oder für flugaffine Infrastruktur zur Verfügung stehen müssen, in a) Gewerbeflächen umwandeln zu können? b) Wohnbauflächen umwandeln zu können? Nicht direkt dem Flugverkehr dienende oder nicht luftfahrtaffine Infrastruktur kann nicht Gegenstand einer Fachplanungsentscheidung nach dem Luftverkehrsgesetz sein. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften, i. d. R. allgemeines Bauplanungsrecht. In der Regel wird hierfür eine kommunale Bauleitplanung notwendig sein. 6. a) Welche Entscheidungsträger müssen in ein derartiges Verfahren eingebunden werden? Im Bauleitplanverfahren sind die „Träger öffentlicher Belange “ einzubinden, § 4 Baugesetzbuch. Eine Übersicht über diese Stellen findet sich in unseren „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, abrufbar unter http://www.bestellen.bay ern.de/application/applstarter?APPL=STMUG&DIR=stmug &ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxNODENR:292384,AA RTxNR:03500180,USERxBODYURL:artdtl.htm,KATALOG: StMI,AKATxNAME:StMI,ALLE:x)=X Ausdrücklich aufgeführt ist hier beispielsweise das Luftamt . b) Ist dafür auch eine Einbeziehung des Luftfahrtbundesamtes Süd nötig? Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – ist bei flugplatznahen Bauleitplanungen regelmäßig zu beteiligen . 7. a) Ist der Staatsregierung bekannt, ob es Bestrebungen gibt, einen neuen Planfeststellungsbeschluss zu erwirken, mit Ergänzung durch luftrechtliche Änderungen? b) Wenn ja, wird die Staatsregierung bei diesem Verfahren eingebunden sein und in welcher Weise? Auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – vom 1. März 2013 zur Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen wurde in Frage 1 bereits verwiesen. Ein Antrag zur Änderung dieses Beschlusses liegt der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – derzeit nicht vor. Nach eigenen Aussagen beabsichtigt die Flughafenbetreiberin derzeit nicht, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. 8. Gibt es aus Sicht der Staatsregierung Hinderungsgründe , Flächen aus dem ehemaligen Militärflughafengelände in a) Gewerbegebiete umzuwandeln, und wenn ja, welche ? b) Wohnbauflächen umzuwandeln, und wenn ja, welche ? Es wird davon ausgegangen, dass die Fragen sich nur auf Flächen außerhalb des heutigen Flughafengeländes beziehen . Diese Flächen liegen in der Planungshoheit der jeweiligen Kommune. Bei Ausübung der Planungshoheit sind neben den allgemeinen Vorschriften (u. a. auch Vorgaben der Hindernisfreiheit) auch der für den Flughafen Memmingen festgesetzte Lärmschutzbereich nach Fluglärmgesetz zu beachten (Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen vom 6. November 2012, GVBl S. 535).