17. Wahlperiode 23.03.2017 17/14989 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.11.2016 Situation und Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften Ich frage die Staatsregierung: 1. Durch welche konkreten Schutzmechanismen und Maßnahmen wird nach Kenntnis der Staatsregierung in Flüchtlingsunterkünften dem Schutz der Kinder vor Gewalt und sexuellen Übergriffen Rechnung getragen und erfüllen diese Maßnahmen nach Auffassung der Staatsregierung die vom unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs empfohlenen Mindeststandards zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt in Flüchtlingsunterkünften? 2. Welche konkreten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wahrung der Kinderrechte werden nach Kenntnis der Staatsregierung in den Flüchtlingsunterkünften für Flüchtlingskinder getroffen beziehungsweise sind noch geplant? 3. Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung bzw. inwiefern unterstützt sie die Städte und Landkreise darin, zu gewährleisten, dass in den Gemeinschaftsunterkünften, Erstaufnahmeeinrichtungen und Aufnahme- und Rückführungseinrichtungen (ARE) die durch die Kinderrechtskonvention vorgegebenen Standards durchgesetzt und eingehalten werden (bitte Maßnahmen und Unterstützungsleistungen konkret darlegen), und was kann sie zu den entsprechenden gesetzlichen und praktischen Maßnahmen der Städte und Landkreise zur Gewährleistung der Kinderrechte ausführen (bitte so differenziert wie möglich antworten)? 4. Inwiefern ist nach Auffassung der Staatsregierung die Gleichstellung (zum Beispiel im Hinblick auf medizinische Versorgung, Bildung, Maßnahmen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe) von Kindern mit deutschem Pass sichergestellt gegenüber Flüchtlingskindern mit sogenannter guter Bleibeperspektive (und wie wird dies definiert), Flüchtlingskindern mit sogenannter schlechter Bleibeperspektive (und wie wird dies definiert) und Flüchtlingskindern, die aus den als sicher eingestuften Herkunftsstaaten und insbesondere aus den Westbalkanländern stammen? 5. Welche räumlichen Mindeststandards gibt es für Gemeinschaftsunterkünfte , in denen sich Flüchtlinge aufhalten , und wie bewertet die Staatsregierung die Forderungen , wie sie auch vonseiten der Kinderkommission Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. des Bundestages zur Wahrnehmung der Belange des Kindes empfohlen wurden (www.bundestag.de/blob/4 19934/5fd6e4136e49cb384e4efbc4bac43b86/stellung nahme_schutz_von_fluechtlingskindern-data.pdf ), dass betreute Schutzräume für Kinder vorgehalten werden müssen und dass in den Einrichtungen kindgerechte Informationen in allen Sprachen über die Schutzrechte und Ansprüche von Flüchtlingskindern vorhanden sein müssen? 6. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Staatsregierung zur Kontrolle von Trägern von Flüchtlingsunterkünften ergriffen? 7. Wie wird aus Sicht der Staatsregierung sichergestellt, dass das Personal in Flüchtlingsunterkünften im Umgang mit Kindern und Opfern von Gewalt angemessen geschult ist, auch um im Fall sexualisierter oder sonstiger Gewalttaten entsprechend reagieren zu können? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 29.12.2016 Vorbemerkung: Aus dem Kontext der Fragen lässt sich vermuten, dass der Personenkreis „Asylbewerber” gemeint ist. Bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wird deshalb davon ausgegangen, dass mit dem Begriff des „Flüchtlings” „Asylbewerber ” gemeint ist. Flüchtlinge sind Personen, deren Status als Flüchtling von einer nationalen Regierung anerkannt wurde, für die das Verfahren insoweit mit einem positiven Bescheid abgeschlossen ist. Ferner wird angesichts des Bezugs der Fragen auf die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, Erstaufnahmeeinrichtungen und den Besonderen Aufnahmeeinrichtungen davon ausgegangen, dass sich die Schriftliche Anfrage auf die Situation begleiteter Kinder bezieht. 1. Durch welche konkreten Schutzmechanismen und Maßnahmen wird nach Kenntnis der Staatsregierung in Flüchtlingsunterkünften dem Schutz der Kinder vor Gewalt und sexuellen Übergriffen Rechnung getragen und erfüllen diese Maßnahmen nach Auffassung der Staatsregierung die vom unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs empfohlenen Mindeststandards zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt in Flüchtlingsunterkünften? Der Freistaat Bayern nimmt den Schutz von Kindern in den Asylunterkünften sehr ernst und hat zu diesem Zweck ein breit aufgestelltes Schutzkonzept erarbeitet. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14989 Mit dessen Hilfe kann Übergriffen auf verschiedensten Ebenen effektiv entgegengewirkt und vorgebeugt werden. Das Bayerische Schutzkonzept ist nicht spezifisch allein auf den Schutz von Kindern zugeschnitten, sondern dient darüber hinaus auch generell dem Schutz aller in den Asylunterkünften untergebrachten Personen. Allerdings wird im Rahmen des Schutzkonzeptes selbstverständlich nach Möglichkeit den speziellen Bedürfnissen von Kindern besonders Rechnung getragen. Ein wichtiger Aspekt des Schutzkonzeptes ist die Berücksichtigung der Belange von Kindern bei der Unterbringung. So wird bei den geplanten neuen Erstaufnahmeeinrichtungen eine Mischung aus größeren und kleineren Wohneinheiten (2- bis 4-Personen-Zimmer) geplant, um den Bedürfnissen von Familien und damit auch denen der Kinder Rechnung zu tragen. Bei bereits bestehenden Erstaufnahmeeinrichtungen wird an allen Standorten stets darauf geachtet, allein reisende Männer getrennt von Familien unterzubringen . Zudem stehen in Bayern spezielle separate Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen mit und ohne Kinder zur Verfügung. Es besteht außerdem nach Art. 4 Abs. 6 des Aufnahmegesetzes auch für Frauen mit und ohne Kinder die Möglichkeit einer Auszugsgestattung, soweit im Einzelfall eine besondere Situation vorliegt mit der Folge der privaten Wohnsitznahme der Betroffenen. In allen Erstaufnahmeeinrichtungen besteht zudem rund um die Uhr ein Wachdienst vor Ort. In allen Erstaufnahmeeinrichtungen arbeitet im Wach- und Pfortendienst ferner in der Regel auch weibliches Personal und ist auch im Bereich der Registrierung eine Vielzahl von Frauen tätig, die als Ansprechpartnerinnen dienen können. Auch in einigen Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften wird ein Wachdienst eingesetzt, der entsprechend Schutz gewähren kann. Das eingesetzte Personal wird von den Regierungen insgesamt sorgfältig ausgewählt und auf die besondere Situation von Asylbewerbern und den sensiblen Umgang mit ihnen vorbereitet. Überdies bestehen Beratungs- und Unterstützungsangebote . So steht eine Betreuung durch Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen im Rahmen der Asylsozialarbeit zur Verfügung . Zudem wird die Versorgung im Bereich der Erstaufnahme durch ein niedrigschwelliges psychologisches Angebot im Rahmen der kurativen ärztlichen Versorgung ergänzt. Zwar sind diese Maßnahmen nicht spezifisch auf Kinder zugeschnitten , sie stehen Asylbewerbern aber als generelles Hilfsangebot für verschiedenste Bereiche offen. Zuletzt findet als Baustein der Gewaltprävention auch zum Schutz von Frauen und Kindern in Bayern seit Januar 2016 in den Gemeinschaftsunterkünften ein Rechtskundeunterricht statt, mit dem Asylbewerbern die grundlegenden Werte unserer Rechts- und Verfassungsordnung nähergebracht werden, um diese zu respektieren und sich mit ihnen zu identifizieren. Im Zuge dessen werden insbesondere Werte der Demokratie, der Meinungs- und Religionsfreiheit, der Gleichberechtigung von Mann und Frau, Toleranz, sowie die Grundprinzipien der Rechtsordnung behandelt. Die Unterbringung der Asylbewerber ist Aufgabe der Länder. Die „Mindeststandards zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt in Flüchtlingsunterkünften” dienen den Ländern als Empfehlung und Orientierung, ohne verpflichtende Vorgaben vorzuschreiben. Bayern setzt beim Schutz der Asylbewerber, insbesondere bei dem von Frauen und Kindern, umfassend an, und ergreift bereits eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen, die wie dargelegt, von besonderen Unterbringungsformen bis hin zu Beratungs- und Unterstützungsleistungen reichen. 2. Welche konkreten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wahrung der Kinderrechte werden nach Kenntnis der Staatsregierung in den Flüchtlingsunterkünften für Flüchtlingskinder getroffen beziehungsweise sind noch geplant? Vgl. die Antwort zu Frage 1. Auch im Übrigen wird die Wahrung der Rechte der Kinder im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention in den Asylunterkünften gewährleistet. Im Einzelnen ist unter anderem Folgendes zu nennen: Recht auf Gesundheitsvorsorge Asylbewerberkinder haben Zugang zum medizinischen Versorgungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Nach den bundesgesetzlichen Vorschriften § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wird grundsätzlich die erforderliche ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie sonstige zur Genesung , zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen gewährt. Nach § 6 Abs. 1 AsylbLG können andere Behandlungen übernommen werden, wenn die Maßnahme zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Asylbewerber erhalten in Bayern für die medizinische Versorgung vom zuständigen örtlichen Träger pro Quartal einen Behandlungsschein (vergleichbar dem Krankenschein der gesetzlichen Krankenversicherung ) und können damit niedergelassene Ärzte aufsuchen. Sie haben ein Recht auf freie Arztwahl. Der Freistaat Bayern kommt entsprechend der gesetzlichen Regelungen für die Kosten auf. Ergänzend hat der Freistaat Bayern in den Aufnahmeeinrichtungen zur kurativen Versorgung von Asylbewerbern zusätzlich die Möglichkeit eingerichtet, ärztliche Sprechstunden unmittelbar in der Einrichtung aufzusuchen. Im Wege eines Sprechstundenmodells bieten hier Ärzte neben der allgemeinmedizinischen Versorgung auch Bereiche wie Pädiatrie an. Damit wird die freie Arztwahl nicht eingeschränkt , sondern lediglich eine zusätzliche Möglichkeit zur Gesundheitsversorgung eingeräumt. Recht auf Schutz der Privatsphäre Auch wird der Schutz der Privatsphäre der Kinder sichergestellt . So geschieht ein Zutritt durch das Personal in die Unterkunftsräume nicht willkürlich, sondern ist immer anlassbezogen . Zudem wird zuvor das Einvernehmen der Bewohner eingeholt. Recht auf Bildung, Schule und Berufsausbildung Zuletzt wird auch das Recht der Kinder auf Bildung gewährleistet . Z. B. werden Asylbewerberkinder und -jugendliche im schulpflichtigen Alter, auch solche, die in den Besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, nach Art. 35 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG) nach drei Monaten schulpflichtig und erhalten entsprechende Beschulungsangebote. 3. Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung bzw. inwiefern unterstützt sie die Städte und Landkreise Drucksache 17/14989 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 darin, zu gewährleisten, dass in den Gemeinschaftsunterkünften , Erstaufnahmeeinrichtungen und Aufnahme - und Rückführungseinrichtungen (ARE) die durch die Kinderrechtskonvention vorgegebenen Standards durchgesetzt und eingehalten werden (bitte Maßnahmen und Unterstützungsleistungen konkret darlegen), und was kann sie zu den entsprechenden gesetzlichen und praktischen Maßnahmen der Städte und Landkreise zur Gewährleistung der Kinderrechte ausführen (bitte so differenziert wie möglich antworten)? Die Unterbringung ist in Bayern staatlich organisiert. Die Asylunterkünfte stehen damit unter staatlicher Leitung. Auf allen Ebenen der Asylunterbringung, unabhängig davon , ob diese durch die Regierungen oder die Kreisverwaltungsbehörden vorgenommen wird, werden die Kinderrechte nach Maßgabe der UN-Kinderrechtskonvention gewahrt. Hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen und der Gewährleistung des Schutzes der Kinderrechte wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 4. Inwiefern ist nach Auffassung der Staatsregierung die Gleichstellung (zum Beispiel im Hinblick auf medizinische Versorgung, Bildung, Maßnahmen und Leistung der Kinder- und Jugendhilfe) von Kindern mit deutschem Pass sichergestellt gegenüber Flüchtlingskindern mit sogenannter guter Bleibeperspektive (und wie wird dies definiert), Flüchtlingskindern mit sogenannter schlechter Bleibeperspektive (und wie wird dies definiert) und Flüchtlingskindern, die aus den als sicher eingestuften Herkunftsstaaten und insbesondere aus den Westbalkanländern stammen? Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) haben Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, eine „gute Bleibeperspektive“. Im Jahr 2016 trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 Prozent) erfüllen, wird halbjährlich festgelegt. Das Kriterium einer guten Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Der Begriff der „schlechten Bleibeperspektive” wird durch das für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige BAMF nicht definiert. Alle Asylbewerberkinder, auch diejenigen, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen und in den Besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, erhalten Zugang zu medizinischer Versorgung, Beschulung und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, vgl. die Antwort zu Frage 2. Zwar bestehen für Asylbewerberkinder in bestimmten Bereichen angesichts ihres Asylhintergrundes Besonderheiten aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben, denen entsprechend Rechnung getragen wird, eine Versorgung der Asylbewerberkinder ist aber, ebenso wie die der einheimischen Kinder, gewährleistet. 5. Welche räumlichen Mindeststandards gibt es für Gemeinschaftsunterkünfte, in denen sich Flüchtlinge aufhalten, und wie bewertet die Staatsregierung die Forderung, wie sie auch vonseiten der Kinderkommission des Bundestages zur Wahrnehmung der Belange des Kindes empfohlen wurden (www. bundestag.de/blob/419934/5fd6e4136e49cb384e4e fbc4bac43b86/stellungnahme_schutz_von_fluecht lingskindern-data.pdf), dass betreute Schutzräume für Kinder vorgehalten werden müssen und dass in den Einrichtungen kindgerechte Informationen in allen Sprachen über die Schutzrechte und Ansprüche von Flüchtlingskindern vorhanden sein müssen ? Für Gemeinschaftsunterkünfte wurden durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration am 9. April 2010 Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber aufgestellt. Diese wurden mit Wirkung zum 3. August 2015 aufgrund der damaligen Situation außer Vollzug gesetzt . Gleichwohl tragen die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden stets dafür Sorge, dass alle in Bayern ankommenden Asylbewerber im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestmöglich untergebracht werden, und nehmen dabei im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auf besondere Belange Rücksicht. Die Unterbringung der Asylbewerber ist Aufgabe der Länder . Die Forderung nach betreuten Schutzräumen für Kinder und dem Vorhandensein von kindgerechten Informationen in allen Sprachen über die Schutzrechte und Ansprüche von Asylbewerberkindern in den Einrichtungen dient den Ländern als Empfehlung und Orientierung. Bayern setzt beim Schutz der Asylbewerber, insbesondere auch bei den Kindern umfassend an, und ergreift bereits eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen. Vgl. insofern die Antwort zu Frage 1. 6. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Staatsregierung zur Kontrolle von Trägern von Flüchtlingsunterkünften ergriffen? Die Unterbringung ist in Bayern staatlich organisiert. Die Asylunterkünfte stehen damit unter staatlicher Leitung. Soweit einzelne – in aller Regel karitative – Organisationen Asylunterkünfte im Auftrag des Staates betreiben, werden entsprechende Regelungen vertraglich vereinbart und kontrolliert. 7. Wie wird aus Sicht der Staatsregierung sichergestellt , dass das Personal in Flüchtlingsunterkünften im Umgang mit Kindern und Opfern von Gewalt angemessen geschult ist, auch um im Fall sexualisierter oder sonstiger Gewalttaten entsprechend reagieren zu können? Das Personal ist angehalten, bei konkreten Vorfällen die Polizei hinzuzurufen. Diese ist für die Einschätzung von Gefahrenlagen und der Einleitung entsprechender Maßnahmen zuständig.