17. Wahlperiode 23.03.2017 17/14990 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gote BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 08.12.2016 Aktuelle Wohnsituation von als asylberechtigt anerkannten Geflüchteten, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Geduldeten in Bayreuth Ich frage die Staatsregierung: 1.1 In welcher Art von Räumlichkeiten (Anzahl der Bewohner und Bewohnerinnen pro Zimmer, Ausstattung und Größe der Zimmer, sanitäre Anlagen) sind als asylberechtigt anerkannte Geflüchtete, Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geduldete mit eigenem Einkommen in Bayreuth untergebracht, wenn sie nicht in eigenen Wohnungen wohnen? 1.2 Wie viele dezentrale Unterkünfte gibt es in Bayreuth und um welche Art von Unterkünften handelt es sich (Größe, Zahl der Zimmer, Ausstattung, Belegung)? 1.3 Wurden in 2016 bzw. werden in Zukunft dezentrale Unterkünfte in Bayreuth geschlossen? 2.1 Wie hoch sind die Gebühren, die als asylberechtigt anerkannte Geflüchtete und Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geduldete mit eigenem Einkommen für einen Platz in einem Mehrbettzimmer in der Gemeinschaftsunterkunft in Bayreuth zahlen? 2.2 Warum werden die Zahlungen der als asylberechtigt anerkannten Geflüchteten, der Asylbewerberinnen und Asylbewerber und der Geduldeten mit eigenem Einkommen als Gebühren und nicht als Miete bezeichnet? 2.3 Aufgrund welcher Bemessungsgrundlage bzw. nach welchen Kriterien wird die Höhe der Gebühren berechnet ? 3. Wie wird die Höhe der Gebühren gerechtfertigt? 4.1 Warum ziehen Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus dezentralen Unterkünften in die Gemeinschaftsunterkunft , obwohl bekannt ist, dass die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft im Gegensatz zur dezentralen Unterbringung die Integration hemmt (kein deutschsprachiges Umfeld, keine gewachsenen Nachbarschaften , Stress und Aggressionen in der Gemeinschaftsunterkunft )? 4.2 Wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind in 2016 von dezentralen Unterkünften in die Gemeinschaftsunterkunft in Bayreuth umgezogen und wie viele werden noch umziehen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 5.1 Wie werden Familien in der Gemeinschaftsunterkunft untergebracht (Anzahl der Personen pro Zimmer, Ausstattung und Größe des Zimmers, sanitäre Anlagen)? 5.2 Warum ziehen Familien aus den dezentralen Unterkünften zurück in die Gemeinschaftsunterkunft, obwohl die Wohnsituation in der Gemeinschaftsunterkunft gerade für Kinder nicht angemessen ist? 5.3 Wie wird gewährleistet, dass Kinder in der Gemeinschaftsunterkunft ruhige Räume zum Lernen und geschützte Räume zum Spielen haben? 6.1 Wie viele Asylbewerber/-innen sind in ganz Bayern aus dezentralen Unterkünften in Gemeinschaftsunterkünfte gezogen? 6.2 Warum werden dezentrale Unterkünfte aufgelöst, obwohl bekannt ist, dass die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft im Gegensatz zur dezentralen Unterbringung die Integration hemmt (kein deutschsprachiges Umfeld, keine gewachsenen Nachbarschaften, Stress und Aggressionen in der Gemeinschaftsunterkunft )? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 09.01.2017 1.1 In welcher Art von Räumlichkeiten (Anzahl der Bewohner und Bewohnerinnen pro Zimmer, Ausstattung und Größe der Zimmer, sanitäre Anlagen) sind als asylberechtigt anerkannte Geflüchtete, Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geduldete mit eigenem Einkommen in Bayreuth untergebracht, wenn sie nicht eigenen Wohnraum haben? Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. Geduldete werden nach Ankunft zunächst für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht (Ausnahmen für die maximale Begrenzung auf sechs Monate bestehen nur für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern nach § 47 Abs. 2 Asylgesetz). Hieran schließt sich die sogenannte Anschlussunterbringung an. Diese findet entweder in den von den Bezirksregierungen betriebenen Gemeinschaftsunterkünften oder in den von den Landratsämtern oder kreisfreien Gemeinden betriebenen dezentralen Unterbringungsformen statt. Nach positivem Abschluss eines Asylverfahrens und Erhalt einer Anerkennung bzw. Bleibeberechtigung endet grundsätzlich die Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14990 Berechtigung, in staatlichen Asylunterkünften zu wohnen. Der Freistaat Bayern gestattet den Asylbewerbern nach ihrer Anerkennung zur Vermeidung von Notsituationen jedoch , „vorübergehend“ in den staatlichen Asylunterkünften zu bleiben, wenn sie trotz eigenständiger Bemühungen nicht im unmittelbaren Anschluss an die Anerkennung anderweitigen ausreichenden Wohnraum finden. Die Zuteilung von Personen zu einzelnen Unterkünften und die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner pro Zimmer bzw. Wohnung basieren auf der jeweils aktuellen Auslastung von Unterkünften und deren baulicher Gegebenheiten sowie dem aktuellen Zugangsgeschehen. Das Vorhandensein von Einkommen oder Vermögen hat keinen Einfluss auf die Zuteilung zu einer Asylunterkunft. Die Zuordnung von anerkannten Geflüchteten, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Geduldeten spezifisch mit eigenem Einkommen zu konkreten Asylunterkünften und damit konkreten Räumlichkeiten in Bayreuth wird nicht flächendeckend statistisch erfasst. Grundsätzlich gilt für die Art von Räumlichkeiten in den Asylunterkünften Folgendes: Bei der Aufnahme von Asylbewerbern steht für die Staatsregierung die Humanität an erster Stelle. Die Menschen, die bei uns Schutz suchen, sollen menschenwürdig untergebracht und versorgt werden . Die Ausgestaltung der konkreten Parameter für die Räumlichkeiten liegt für die Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte im Ermessen der jeweiligen Bezirksregierung und bei der dezentralen Unterbringung im Ermessen des jeweiligen Landratsamtes bzw. der kreisfreien Gemeinde und der Möglichkeiten, die die jeweilige Immobilie bietet. Da der Freistaat Bayern in aller Regel die Unterkünfte anmietet (auch kurzfristig), sind Umbaumaßnahmen nur sehr eingeschränkt möglich. Bezüglich der in der vorliegenden Schriftlichen Anfrage vornehmlich adressierten Gemeinschaftsunterkünfte in Bayreuth gilt Folgendes: Die Zimmer verfügen über eine separate Schlafgelegenheit für jeden Bewohner, einen Tisch und Stühle, einen abschließbaren Schrank bzw. Schrankteil sowie je einen Küchenunterschrank und Kühlschrank. In einer Gemeinschaftsunterkunft bestehen abgeschlossene Wohnungen, die über eigene Nasszellen und Kochgelegenheiten verfügen. In einer anderen Gemeinschaftsunterkunft stehen die Duschen, Toiletten und Küchen allen Bewohnern gemeinschaftlich zur Verfügung. In einer weiteren Gemeinschaftsunterkunft befinden sich die Toiletten in den einzelnen Zimmern, lediglich die Duschen und Küchen werden von den Bewohnern gemeinschaftlich genutzt. 1.2 Wie viele dezentrale Unterkünfte gibt es in Bayreuth und um welche Art von Unterkünften handelt es sich? In Bayreuth gibt es zum Stichtag 20. Dezember 2016 insgesamt 12 dezentrale Unterkünfte. Hierbei handelt es sich um 1- bis 4-Zimmer-Wohnungen, die allesamt mit einer Küche , Geschirr, Waschmaschine, Trockner, einem Tisch mit Stühlen sowie mit je einem Bett und einem Schrank für jede Person ausgestattet sind. 1.3 Wurden in 2016 bzw. werden in Zukunft dezentrale Unterkünfte in Bayreuth geschlossen? Im Jahr 2016 wurden bis zum Stichtag 20. Dezember 2016 drei dezentrale Unterkünfte durch die Stadt Bayreuth geschlossen . Zum genannten Stichtag war keine weitere Schließung geplant. 2.1 Wie hoch sind die Gebühren, die als asylberechtigt anerkannte Geflüchtete, Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geduldete mit eigenem Einkommen für einen Platz in einem Mehrbettzimmer in der Gemeinschaftsunterkunft in Bayreuth zahlen? 2.2 Warum werden die Zahlungen der als asylberechtigt anerkannten Geflüchteten, Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geduldeten mit eigenem Einkommen als Gebühren und nicht als Miete bezeichnet? 2.3 Auf welcher Bemessungsgrundlage bzw. nach welchen Kriterien wird die Höhe der Gebühren berechnet ? 3. Wie wird die Höhe der Gebühren gerechtfertigt? Bei den staatlichen Asylunterkünften handelt es sich um öffentliche Einrichtungen. Mangels privatrechtlichen Mietvertrages wird kein Mietzins erhoben. Für die Inanspruchnahme der Einrichtung fallen vielmehr öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren an. Die Gebühren für in Asylunterkünften untergebrachte Personen basieren auf der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Die Unterkunftsgebühren nach § 23 DVAsyl betragen in der seit 1. September 2016 geltenden Fassung der DVAsyl für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 278 Euro, für Haushaltsangehörige monatlich 97 Euro. Die Gebühr für die Unterkunft alleinstehender oder einem Haushalt vorstehender Personen orientiert sich dabei an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften , die im Rahmen einer Analyse der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt wurde. Soweit die Person hilfebedürftig ist, können diese Gebühren vom Jobcenter übernommen werden. In den Fällen, in denen Asylbewerber oder Anerkannte/Bleibeberechtigte eigenes Einkommen erzielen, werden bei der Gebührenerhebung entsprechende Freibeträge berücksichtigt, die der Person als Selbstbehalt verbleiben. Insoweit erhält der Erwerbstätige zur Förderung der Arbeitsmarktintegration eine Besserstellung gegenüber nicht erwerbstätigen Personen. Es steht der anerkannten bzw. bleibeberechtigten Person darüber hinaus jederzeit frei, die Unterkunft, welche vordringlich der Unterbringung von Asylbewerbern dient, zu verlassen und sich selbst innerhalb Bayerns mit entsprechendem Wohnraum zu versorgen. Dadurch hat der Anerkannte bzw. Bleibeberechtigte die Möglichkeit, die Gebührenpflicht zu beenden. Gleiches gilt für Asylbewerber mit ausreichendem eigenem Einkommen. 4.1 Warum ziehen Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus dezentralen Unterkünften in die Gemeinschaftsunterkünfte , obwohl bekannt ist, dass die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft im Gegensatz zur dezentralen Unterbringung die Integration hemmt (kein deutschsprachiges Umfeld , keine gewachsenen Nachbarschaften, Stress und Aggressionen in der Gemeinschaftsunterkunft )? Bei der dezentralen Unterbringung und den Gemeinschaftsunterkünften handelt es sich um zwei Formen der Anschlussunterbringung , d.h. die Unterbringung im Anschluss an den maximal sechsmonatigen Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung (es wird auf die Antwort zu Frage 1.1 verwiesen ). Drucksache 17/14990 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Die beiden Formen der Anschlussunterbringung unterscheiden sich durch den Betreiber: Die Gemeinschaftsunterkünfte werden durch die Regierungen betrieben. Die dezentrale Unterbringung obliegt den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 Aufnahmegesetz). Asylbewerberinnen und Asylbewerber sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Aufnahmegesetz). Die Betonung der Unterbringung in den von den Regierungen betriebenen Gemeinschaftsunterkünften dient der Entlastung der Kommunen. Auch die Gemeinschaftsunterkünfte befinden sich in oder im Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, um die Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu erleichtern. Die Staatsregierung bringt alle Schutzsuchenden in der Phase des laufenden Asylverfahrens sowohl in den Erstaufnahmeeinrichtungen als auch in der Anschlussunterbringung menschenwürdig unter. Humanität steht für die Staatsregierung dabei an erster Stelle . So stellt der Freistaat auch den Zugang zu Verpflegung, Gesundheitsversorgung und medizinischer und psychologischer Versorgung sicher. Gründe für den Wechsel einer Unterkunft können beispielsweise die Schließung der bislang bewohnten Unterkunft (vgl. die Antwort zu Frage 6.2) oder die Trennung von Personen/-gruppen in der bislang bewohnten Unterkunft, etwa im Rahmen des Gewaltschutzes, sein. 4.2 Wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind in 2016 von dezentralen Unterkünften in die Gemeinschaftsunterkunft in Bayreuth umgezogen und wie viele werden noch umziehen? Vorbemerkung: Da in Bayreuth mehr als eine Gemeinschaftsunterkunft besteht, erstreckt sich die Antwort auf diese Frage auf Gemeinschaftsunterkünfte in Bayreuth insgesamt . Im Jahr 2016 wurden zum Stichtag 20. Dezember 2016 35 Personen von einer dezentralen Unterkunft in eine Gemeinschaftsunterkunft verlegt. Weitere Umzüge waren zum genannten Stichtag nicht vorgesehen. 5.1 Wie werden Familien in der Gemeinschaftsunterkunft untergebracht (Anzahl der Personen pro Zimmer , Ausstattung und Größe des Zimmers, sanitäre Anlagen)? Vorbemerkung: Die Fragestellung wird in Verbindung mit der Überschrift der Schriftlichen Anfrage dahingehend ausgelegt , dass eine Gemeinschaftsunterkunft in Bayreuth angesprochen ist. Da in Bayreuth mehr als eine Gemeinschaftsunterkunft besteht, erstreckt sich die Antwort auf diese Frage auf Gemeinschaftsunterkünfte in Bayreuth insgesamt . Die Zimmergrößen in den Gemeinschaftsunterkünften in Bayreuth variieren von 13–47 qm². Die Belegung pro Zimmer differiert je nach Anzahl der Familienmitglieder und schwankt zwischen 1 und 6 Personen. Die Größe der Zimmer unterschreitet nicht 7 qm² pro Person. Zu der allgemeinen Ausstattung der Gemeinschaftsunterkünfte wird auf die Antwort zu Frage 1.1 verwiesen. 5.2 Warum ziehen Familien aus den dezentralen Unterkünften zurück in die Gemeinschaftsunterkunft, obwohl die Wohnsituation in der Gemeinschaftsunterkunft gerade für Kinder nicht angemessen ist? Es wird auf die Antwort zu Frage 4.1 verwiesen. 5.3 Wie wird gewährleistet, dass Kinder in der Gemeinschaftsunterkunft ruhige Räume zum Lernen und geschützte Räume zum Spielen haben? Vorbemerkung: Die Fragestellung wird in Verbindung mit der Überschrift der Schriftlichen Anfrage dahingehend ausgelegt , dass eine Gemeinschaftsunterkunft in Bayreuth angesprochen ist. Da in Bayreuth mehr als eine Gemeinschaftsunterkunft besteht, erstreckt sich die Antwort auf diese Frage auf die Gemeinschaftsunterkünfte in Bayreuth, in denen zum Stichtag 20. Dezember 2016 Familien untergebracht sind (vgl. Antwort zu Frage 5.1). In der Gemeinschaftsunterkunft I erfolgt werktäglich in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 16:30 Uhr durch den Caritasverband Bayreuth eine Hausaufgaben- und Kinderbetreuung . Hier stehen auch Spielmöglichkeiten zur Verfügung . Des Weiteren wurde den ehrenamtlichen Helfern der ehemalige Raum für die Essensausgabe überlassen. Dieser Raum wird von den Kindern auch regelmäßig zum Spielen und Basteln genutzt. Die Möglichkeit der Kinderund Hausaufgabenbetreuung in der Gemeinschaftsunterkunft I steht auch den Kindern, die in der Gemeinschaftsunterkunft II wohnen, offen und wird von diesen auch genutzt. Beide Liegenschaften befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft . In der Gemeinschaftsunterkunft III bestehen eigene abgeschlossene Wohnungen, in denen potenzielle Schulkinder ihre Hausaufgaben erledigen können. Eines separaten Hausaufgabenzimmers bedarf es daher nicht. In unmittelbarer Nähe zu der Gemeinschaftsunterkunft III steht der Jugendgruppe „Ikarus“ des Caritasverbandes Bayreuth eine eigene Wohnung für Freizeitaktivitäten zur Verfügung. An diesen können auch die Kinder und Jugendlichen, die in der Gemeinschaftsunterkunft III untergebracht sind, teilnehmen. 6.1 Wie viele Asylbewerber/-innen sind in ganz Bayern aus dezentralen Unterkünften in Gemeinschaftsunterkünfte gezogen? Statistische Daten zum Umzug von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus einer Form der Anschlussunterbringung in die andere Form der Anschlussunterbringung werden nicht flächendeckend erhoben und könnten innerhalb der zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit bayernweit nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand ermittelt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu denFragen 4.1 und 6.2 verwiesen. 6.2 Warum werden dezentrale Unterkünfte aufgelöst, obwohl bekannt ist, dass die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft im Gegensatz zur dezentralen Unterbringung die Integration hemmt (kein deutschsprachiges Umfeld, keine gewachsenen Nachbarschaften, Stress und Aggressionen in der Gemeinschaftsunterkunft)? Die Frage unterstellt, dass Gemeinschaftsunterkünfte per se schlechtere Qualitätsstandards aufweisen als die dezentrale Unterbringung. Bei der dezentralen Unterbringung und den Gemeinschaftsunterkünften handelt es sich jedoch lediglich um zwei Formen der Anschlussunterbringung, die sich zunächst allein durch den Betreiber unterscheiden. Auch die Gemeinschaftsunterkünfte befinden sich in oder im Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit einem deutschsprachigem Umfeld, um die Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu erleichtern. Ein grundsätzlich erhöhtes Stress- und Aggressionspotential in Gemein- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14990 schaftsunterkünften gegenüber dezentraler Unterbringung ist insofern nicht ersichtlich. Zu der Auflösung von dezentralen Unterkünften sei ergänzt : Diese erfolgt in Umsetzung des Ministerratsbeschlusses vom 26. April 2016. Darin wurde festgelegt, u. a. zur Entlastung der Kommunen insbesondere den Bereich der dezentralen Unterbringung durch die Kommunen abzubauen oder dezentrale Unterkünfte in reguläre staatliche Unterkünfte umzuwidmen. Dadurch soll die Anschlussunterbringung wieder überwiegend in Gemeinschaftsunterkünften stattfinden, um die Kommunen und den staatlichen Asylsozialhaushalt zu entlasten . Deshalb werden Unterkünfte im dezentralen Bereich abgebaut oder in Wohnen für Anerkannte umgewandelt. Auch die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Aufnahmegesetz). Die zu Beginn des Jahres 2016 vorhandene Anzahl an dezentralen Unterkünften basierte überwiegend auf den hohen Zugangszahlen in der zweiten Jahreshälfte 2015, die eine schnelle Akquirierung zusätzlicher Unterkünfte erforderlich machte. Der Abbau von dezentralen Unterkünften erfolgt mit Maß und Mitte und jeweils in enger Abstimmung mit den zuständigen Vertretern der Landratsämter bzw. der kreisfreien Gemeinden .