17. Wahlperiode 23.03.2017 17/15022 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.11.2016 Teilzeitberufsausbildung – Öffentlicher Dienst, Betreuung und e-learning Wie in den Antworten zu meiner Schriftlichen Anfrage „Maßnahmen zur Förderung der Teilzeitausbildung in Bayern“ vom 19. November 2014 (Drs. 17/5344) deutlich wurde, wird das Instrument der Teilzeitberufsausbildung (§ 8 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) noch zu selten genutzt. Auffällig sind im in der Anfrage dargestellten Zeitraum ab 2007 beispielsweise die relativ hohen Zahlen in kaufmännischen Berufen. Auch im öffentlichen Dienst gäbe es eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen, in denen ebenfalls eine Teilzeitberufsausbildung vorstellbar ist. Um insgesamt eine Erhöhung der Teilzeitausbildungen zu erreichen, bedarf es mehrerer Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, zu denen u. a. die Gewährleistung der Flexibilität einer guten Kinderbetreuung und der Gestaltung des Berufsschulunterrichts zu zählen sind. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Gibt es bereits Teilzeitauszubildende im öffentlichen Dienst in Bayern? 1.1 Ist der Staatsregierung bekannt, ob auf Bundesebene, Bezirksebene oder kommunaler Ebene in den letzten zehn Jahren Teilzeitausbildungsverhältnisse geschaffen wurden? 1.2 In welchem Maße wurden die Arbeitgeber oder die Betroffenen selbst über die Möglichkeit der Teilzeitausbildung informiert? 2. Wie steht die Staatsregierung zur Umsetzung von Teilzeitausbildungsverhältnissen , um in besonderen Fällen, wie z. B. Leistungssportlern und Leistungssportlerinnen , eine Ausbildung zu ermöglichen? 2.1 Mit welchen Mitteln kann diese Erweiterung der Zielgruppe der Teilzeitauszubildenden aktiv vorangebracht werden? 2.2 In welchen wesentlichen Punkten unterscheidet sich die Teilzeitausbildung von dem Programm „Duale Karriere“, das die Bundeswehr für Spitzensportler anbietet? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 3. Welche institutionellen Partner sollten neben den Partnern der „Allianz für eine starke Berufsausbildung in Bayern“ (beispielsweise Interessenvertretungen der Arbeitnehmer) eingebunden werden, um das Thema Teilzeitberufsausbildung in Bayern voranzubringen ? 3.1 Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen geeignete Auszubildende abgewiesen wurden, weil eine Teilzeitausbildung von Arbeitgeberseite aus nicht möglich war? 4. Inwieweit trägt das Programm „KitaPlus“, das Kinderbetreuung in Randzeiten ermöglichen soll, zu einem Erfolg der Teilzeitausbildungen bei? 4.1 Mit welchen Maßnahmen hat die Staatsregierung die Betreuung von Kleinkindern, Kindergartenkindern und Schulkindern in den Ferienzeiten gefördert bzw. kommunale Aktivitäten begleitet, um Betreuungsmöglichkeiten der Kinder in den Ferien und Randzeiten zu ermöglichen ? 4.2 Warum lässt der Freistaat sein Programm zur zusätzlichen Förderung von Kitas mit überlangen Öffnungszeiten zum Ende des Jahres 2016 ersatzlos auslaufen? 5. Wie beurteilt die Staatsregierung das Potenzial von Tagespflegepersonen, um außerhalb von größeren Betreuungseinrichtungen eine flexible Betreuungsmöglichkeit zu bieten, im Hinblick auf die Ausweitung von Teilzeitausbildungen, aber auch im Hinblick auf reguläre Ausbildungsverhältnisse und Studium von Alleinerziehenden ? 5.1 Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung im Bereich der Kinderbetreuung, um sicherzustellen, dass Ausbildungsverhältnisse nicht an mangelnden Betreuungsmöglichkeiten scheitern? 6. Wie schätzt die Staatsregierung die Möglichkeiten ein, e-learning auch im Berufsschulunterricht zu implementieren , insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit , Teilzeitauszubildenden größere zeitliche Flexibilität bei dem Erlernen des Berufsschulstoffes zu ermöglichen? 6.1 Gibt es konkrete Planungen vonseiten der Staatsregierung , um e-learning in den Berufsschulen auszubauen ? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15022 Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 12.01.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat und dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wie folgt beantwortet: 1. Gibt es bereits Teilzeitauszubildende im öffentlichen Dienst in Bayern? Nach Auskunft des zuständigen Staatsministeriums für Finanzen , Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) wird Im staatlichen Bereich derzeit eine Auszubildende/ein Auszubildender in Teilzeit beschäftigt. 1.1 Ist der Staatsregierung bekannt, ob auf Bundesebene , Bezirksebene oder kommunaler Ebene in den letzten zehn Jahren Teilzeitausbildungsverhältnisse geschaffen wurden? Der Staatsregierung ist nicht bekannt. ob auf Bundesebene , Bezirksebene oder kommunaler Ebene in den letzten zehn Jahren Teilzeitausbildungsverhältnisse geschaffen wurden. 1.2 In welchem Maße wurden die Arbeitgeber oder die Betroffenen selbst über die Möglichkeit der Teilzeitausbildung informiert? Die Möglichkeit der Teilzeitausbildung ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Nachfragen hierzu gab es – soweit ersichtlich – bisher nicht. Das für den Bereich des öffentlichen Dienstes zuständige StMFLH hat die obersten Dienstbehörden und den nachgeordneten Bereich nicht gesondert über die Möglichkeit der Teilzeitausbildung informiert. 2. Wie steht die Staatsregierung zur Umsetzung von Teilzeitausbildungsverhältnissen, um in besonderen Fällen, wie z. B. Leistungssportlern und Leistungssportlerinnen , eine Ausbildung zu ermöglichen ? Seit dem Jahr 2005 ist die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung in § 8 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) verankert. Demnach hat die zuständige Stelle auf gemeinsamen Antrag der/des Auszubildenden und der/ des Ausbildenden die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit zu kürzen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Die wöchentliche Ausbildungszeit variiert im Regelfall zwischen 20 und 25 Stunden. Ein berechtigtes Interesse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Auszubildenden eigene Kinder betreuen oder die Pflege von Angehörigen übernehmen und sie deshalb aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen und der sich hieraus ergebenen zeitlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine Ausbildung in Vollzeit zu absolvieren. Ob darüber hinaus im Einzelfall ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG vorliegt, ist von den zuständigen Stellen zu prüfen. Nach§ 71 BBiG sind dies die jeweiligen Kammern. 2.1 Mit welchen Mitteln kann diese Erweiterung der Zielgruppe der Teilzeitauszubildenden aktiv vorangebracht werden? Inwieweit die Ausübung von Leistungssport zudem als berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG angesehen werden kann, ist im Einzelfall von den zuständigen Stellen zu prüfen. Den Sportverbänden obliegt die Information der betroffenen Leistungssportler. 2.2 In welchen wesentlichen Punkten unterscheidet sich die Teilzeitausbildung von dem Programm „Duale KarriereH, das die Bundeswehr für die Spitzensportler anbietet? Bei dem Programm „Duale Karriere“ handelt es sich um eine Regelung der Bundeswehr für Spitzensportler unter Einbeziehung des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Stiftung Deutsche Sporthilfe. Gemeinsames Ziel dieses Programms ist die Realisierung von Spitzensport, militärischer Laufbahnausbildung und zivilverwertbarer Berufsförderung. Weitergehende Auskünfte hierüber, insbesondere hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Berufsförderung , sind vom zuständigen Bundesministerium der Verteidigung zu erteilen. Die Staatsregierung hat hierüber keine Kenntnisse. 3. Welche institutionellen Partner sollten neben den Partnern der „Allianz für eine starke Berufsausbildung in Bayern“ (beispielsweise Interessenvertretungen der Arbeitnehmer) eingebunden werden, um das Thema Teilzeitberufsausbildung in Bayern voranzubringen ? Im Rahmen der Allianz für starke Berufsbildung in Bayern setzt sich die Staatsregierung zusammen mit den Allianzpartnern (Bayerischer Industrie- und Handelskammertag, Bayerischer Handwerkstag, Vereinigung der Bayerischen Wirtschafte.V. und Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit) für den Ausbau der Teilzeitausbildung ein. Der Landesauschuss für Berufsbildung, dem auch Interessenvertretungen der Arbeitnehmer angehören, wird sich in diesem Jahr auf Vorschlag des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) thematisch mit der Teilzeitausbildung beschäftigen. Bayemweit wurden vor zwei Jahren alle Schwangerenberatungsstellen , Mütterzentren und Mutter-Kind-Einrichtungen in einer Mailing-Aktion über die Möglichkeiten der Teilzeitausbildung informiert. Auf der Internetseite des StMAS wird der Teilzeitausbildung ein eigener Beitrag mit zahlreichen Querverweisen eingeräumt. In verschiedenen Pressemeldungen kommt dieser Ausbildungsform ebenfalls immer wieder besondere Bedeutung zu. Auch der Expertenrat „Zukunft sozial gestalten“ unter Vorsitz von Herrn Dr. Friedrich, Evangelischer Landesbischof a. D., befasste sich im StMAS zweimal eingehend mit der Teilzeitausbildung. Auf Anregung von Frau Landtagspräsidentin Barbara Stamm wurde am 24. Februar 2015 im Landtag mit Vertretern aus Politik und Wirtschaft ein Runder Tisch zum Thema „Teilzeitberufsausbildung In Bayern“ einberufen. Regelmäßig wird im Rahmen von geeigneten Anlässen auf die Berufsausbildung in Teilzeit hingewiesen; so zum Beispiel am 22. Februar 2016 in einer Rede und einem anschließenden Fachvortrag anlässlich des Bayerischen Tags der Ausbildung in Weiden zum Thema „Vielfalt in der Ausbildung : Teilzeitausbildung, Inklusion, Flüchtlinge“. Zudem sind Mitarbeiter des StMAS in verschiedenen Gremien und Arbeitsgruppen zur Teilzeitausbildung vertreten. Aktuell werden weitere Maßnahmen erörtert, um einerseits Arbeitgeber für den Ausbau der Teilzeitausbildung zu Drucksache 17/15022 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 gewinnen und andererseits generell über die Möglichkeit der Teilzeitausbildung zu informieren. 3.1 Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen geeignete Auszubildende abgewiesen wurden, weil eine Tellzeitausblldung von Arbeitgeberseite aus nicht möglich war? Die Staatsregierung hat keine entsprechenden Kenntnisse. Es werden hierüber keine statistischen Daten erhoben. 4. Inwieweit trägt das Programm „KitaPlus“, das Kinderbetreuung in Randzeiten ermöglichen soll, zu einem Erfolg der Teilzeitausbildungen bei? Viele Eltern sind auf flexible und lange Öffnungszeiten bei Kindertageseinrichtungen angewiesen. Über 50 Prozent aller Einrichtungen weisen daher Öffnungszeiten von über 45 Wochenstunden auf. Mit dem Programm „KitaPlus“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können zusätzliche, am Bedarf der Familien ausgerichtete Betreuungsangebote geschaffen werden. Zentral ist das Anliegen, die Betreuung zu besonderen – dem Bedarf der Familien entsprechenden – Zeiten anzubieten. Seit Januar 2016 werden mit einer Laufzeit von drei Jahren zukunftsfähige Konzepte für bedarfsgerechte Betreuungszeiten gefördert. Diese können von einer Ausweitung der Öffnungszeiten pro Wochentag, über Betreuungsmöglichkeiten am Wochenende und an Feiertagen bis hin zu einem Betreuungsangebot reichen, das auch Nachtzeiten umfasst. Aufgrund der kurzen Laufzeit des Programms kann eine Aussage darüber, ob das Programm zu einem Erfolg der Teilzeitausbildung beiträgt, nicht getroffen werden. 4.1 Mit welchen Maßnahmen hat die Staatsregierung die Betreuung von Kleinkindern, Kindergartenkindern und Schulkindern in den Ferienzeiten gefördert bzw. kommunale Aktivitäten begleitet, um Betreuungsmöglichkei ten der Kinder in den Ferien und Randzeiten zu ermöglichen? Grundsätzlich ist es Sache der zuständigen Gemeinde, im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung die erforderlichen Betreuungszeiten festzustellen und mit den Trägem der Kindertageseinrichtungen die erforderlichen Öffnungszeiten abzustimmen. Dies gilt auch für den Bedarf an Betreuung in unterrichtsfreien Zeiten. Die gesetzliche kindbezogene Förderung unterstützt die Gemeinden, indem mit einer höheren Betreuungsdauer/ Buchungszeit auch die Refinanzierung durch den Freistaat Bayern nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) steigt. Für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden täglich wird eine um das 2,5-Fache erhöhte Förderung gewährt. Im Rahmen der Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (AVBayKiBiG) zum 1. September 2013 wurde es den Trägem auch ermöglicht, qualifizierte, angestellte Tagespflegepersonen für die Betreuungszeiten vor 9 Uhr und nach 16 Uhr in Kindertageseinrichtungen einzusetzen. Dies erleichtert es den Trägern, flexibel lange Öffnungszeiten personell und finanziell abzudecken. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass pädagogisches Personal im Anschluss oder vor der regulären Öffnungszeit einer Einrichtung in deren Räumlichkeiten als selbstständige Tagespflegepersonen eine Randzeitenbetreuung anbieten. Auch diese Option wird über das Bay- KiBiG und die dort verankerte Förderung der Tagespflege refinanziert. Der Freistaat Bayern unterstützt zudem Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine Kinderbetreuung auf dem Betriebsgelände anbieten. Unternehmen können besonders zielgenau und mit vielfältigen Mitteln dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten zu verbessern. Seit 2005 fördert der Freistaat Bayern betriebliche Kindertageseinrichtungen wie kommunale und in freier Trägerschaft befindliche Einrichtungen kindbezogen nach dem BayKiBiG. Auch das Angebot von Ferienzeitenbetreuung durch die Gemeinden wird staatlich unterstützt. Kindertageseinrichtungen erhalten nach § 26 Abs. 3 AVBayKiBiG eine Förderung für Kinder, die ausschließlich während der Ferien in der Kindertageseinrichtung betreut werden (sog. Kurzzeitbuchungen ). Bei einer Kurzzeitbuchung von z. B. insgesamt 15 Tagen im Bewilligungsjahr können die Träger einen Kalendermonat abrechnen. Wenn also Horte oder andere bestehende Kindertageseinrichtungen im Rahmen der genehmigten Platzzahl zusätzlich für Schulkinder Ferienprogramme anbieten, sind diese somit grundsätzlich förderfähig. Dementsprechend werden auch Absprachen von Einrichtungen untereinander zur Übernahme von Betreuungszeit während einer Schließzeit förderrechtlich bezuschusst. Wenn daher eine Einrichtung während der Schließzelt einer benachbarten Einrichtung Kinder übernimmt, können diese zusätzlich abgerechnet werden. Dadurch werden manche Kinder in zeitlich begrenztem Umfang doppelt gefördert: Aufgrund des Betreuungsvertrages mit der regulären Kindertageseinrichtung und aufgrund des Betreuungsvertrages mit der übernehmenden Einrichtung. 4.2 Warum lässt der Freistaat sein Programm zur zusätzlichen Förderung von Kitas mit überlangen Öffnungszeiten zum Ende des Jahres 2016 ersatzlos auslaufen? Mit der Förderung langer Öffnungszeiten sollte zusätzlich ein Anreiz geschaffen werden, die Öffnungszeiten weiter zu flexibilisieren. Die Anreizfinanzierung hat ihr Ziel erreicht: Mehr als die Hälfte aller BayKiBiG-geförderten Kindertageseinrichtungen in Bayern bieten Öffnungszeiten von 45 und mehr Wochenstunden an. Im Übrigen besteht nun eine Fördermöglichkeit über das Bundesprogramm „KitaPlus“. 5. Wie beurteilt die Staatsregierungdas Potenzial von Tagespflegepersonal, um außerhalb von größeren Betreuungseinrichtungen eine flexible Betreuungs• möglichkeit zu bieten, Im Hinblick auf die Ausweitung von Tellzeltausbildungen, aber auch Im Hinblick auf reguläre Ausbildungsverhältnisse und Studium von Alleinerziehenden? Die Kindertagespflege ist neben institutionalisierten Betreuungsformen wie Krippen und altersgeöffneten Kindergärten, insbesondere für unter Dreijährige, eine unverzichtbare Ergänzung des Betreuungsangebots. Sie hat ihre Stärken in der Familiennähe und in flexiblen Betreuungszeiten. Die Flexibilität der Tagespflege ermöglicht es, kurzzeitigen wie auch längerfristigen Betreuungsbedarfen gerecht zu werden. Die besondere Bedeutung der Tagespflege im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit wird dadurch unterstrichen, dass die Betreuungszeiten individuell zwischen EItern und Tagespflegeperson ausgehandelt und flexibel auf die Arbeitszeiten der Eltern abgestimmt Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15022 werden können. Die Kindertagespflege ist daher besonders geeignet, den individuellen Betreuungsbedarf von Auszubildenden in Teil- oder Vollzeit und alleinerziehenden Studierenden abzudecken. 5.1 Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung im Bereich der Kinderbetreuung, um sicherzustellen, dass Ausbildungsverhältnisse nicht an mangelnden Betreuungsmöglichkeiten scheitern? Zuständig für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes sind die Gemeinden. Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinden bereits mit der flexiblen, anpassungsfähigen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG. Derzeit übernimmt der Freistaat unter Berücksichtigung der Investitionskostenförderung rund 52 Prozent der Grundkosten der Kinderbetreuung. Entscheidend für eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist der weitere, qualitätsorientierte Ausbau der Kinderbetreuungsangebote. Nachdem der Bund voraussichtlich hierfür ab 2017 weitere Mittel bereitstellt, plant die Bayerische Staatsregierung derzeit ein Viertes Sonderinvestitionsprogramm auch für die Schaffung weiterer Betreuungsplätze für Kinder in der Altersgruppe ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. 6. Wie schätzt die Staatsregierung die Möglichkeiten ein, e-learning auch im Berufsschulunterricht zu Implementieren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, Teilzeitauszubildenden größere zeitliche Flexibilität bei dem Erlernen des Berufsschulstoffes zu ermöglichen? Die Berufsschulen bieten für Auszubildende, die eine Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren, eine bedarfsgerechte und auf die besonderen Bedürfnisse abgestimmte Unterrichtsorganisation an, soweit regional eigene Klassen gebildet werden können. Können keine speziellen Klassen gebildet werden, reagieren die Berufsschulen sensibel auf die persönlichen Bedürfnisse und Belange dieser Schülerinnen und Schüler und bieten bei Bedarf geeignete individuelle Lösungen an, auch unter Einbeziehung weiterer Unterstützungsangebote der Partner (z. B. ausbildungsbegleitende Hilfe). Es gibt bereits eine Vielzahl an digitalen Medien, die ergänzend zum Berufsschulunterricht eingesetzt werden können. Die Schulen können dazu die Lernplattform „mebis“ des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nutzen. Die Entscheidung, welche digitalen Medien zweckmäßig für die einzelnen Ausbildungsberufe sind, treffen die Lehrkräfte, da die meist geringe Zahl an Auszubildenden in Teilzeit in die jeweiligen Fachklassen vor Ort eingebunden werden muss. Die bestehenden Angebote können bereits jetzt genutzt werden , um Teilzeitauszubildenden zusätzliche Freiräume zu ermöglichen. 6.1 Gibt es konkrete Planungen vonseiten der Staatsregierung , um e-learning in den Berufsschulen auszubauen ? Durch die Bereitstellung der Lernplattform „mebis und die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der für den Berufsschulunterricht einsetzbaren digitalen Medien werden für die Zukunft immer mehr geeignete Unterrichtsmaterialen erstellt werden, die ergänzend von allen Auszubildenden eingesetzt werden können. Bei derzeit rund 360 Ausbildungsberufen ist es jedoch sehr aufwendig, für alle Berufe in den jeweiligen Jahrgangsstufen E-learning-Module vorzuhalten.