17. Wahlperiode 23.03.2017 17/15044 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21.12.2016 Härtefallregelungen bei Spielhallen Zum 30.06.2017 läuft die Übergangsfrist nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Bayerischen Ausführungsgesetz ab, weshalb möglicherweise viele aktuell in Bayern bestehende Spielhallen schließen müssen. In den Gesetzen ist allerdings die Möglichkeit einer Härterfallregelung vorgesehen. Die Anforderungen hierfür stehen nach meinen Informationen jedoch noch nicht fest. In einer Schriftlichen Anfrage vom 04.05.2015, Drs. 17/7066 verwies das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf die Kommunen. Dazu frage ich die Staatsregierung: 1. Inwieweit hat sich die Rechtslage seit dem Juli 2015 geändert? 2. a) Plant die Staatsregierung die Aufstellung von Regelungen für mögliche Härtefälle nach Ablauf der Übergangsfrist für den Betrieb von Spielhallen nach dem bayerischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ? b) Wenn nein, weshalb nicht? 3. Nach welchen Kriterien und Anforderungen an die Betreiber haben die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden , großen Kreisstädte und Delegationsgemeinden zu entscheiden, welche Konzessionen verlängert werden können und welche nicht? 4. Inwiefern kann und soll Bestandsschutz für den Betrieb von Spielhallen gewährt werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 18.01.2017 1. Inwieweit hat sich die Rechtslage seit dem Juli 2015 geändert? Die Rechtslage hat sich gegenüber der Antwort der Staatsregierung vom 29.05.2015 auf die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Mütze vom 04.05.2015 nicht geändert (Drs. 17/7066). 2. a) Plant die Staatsregierung die Aufstellung von Regelungen für mögliche Härtefälle nach Ablauf der Übergangsfrist für den Betrieb von Spielhallen nach dem bayerischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag? Die Staatsregierung hat mit Schreiben vom 16.12.2016 Hinweise zur Erteilung von Befreiungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) i. V. m. Art. 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag für die nachgeordneten Behörden erteilt. Die Vollzugshinweise heben die gesetzlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift hervor, nach denen neben der Einhaltung der Anforderungen zur räumlichen und optischen Sonderung sowie der Höchstgrenze von 48 Spielgeräten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex insbesondere der Nachweis einer unbilligen Härte sowie ein Konzept zur weiteren Anpassung erforderlich sind. Dabei bestehen keine Bedenken, im Hinblick auf die vor dem 28.10.2011 getätigten Investitionen eine unbillige Härte anzunehmen, wenn die Höchstzahl von 48 Geräten im baulichen Verbund nicht überschritten wird. Im Fall einer unbilligen Härte bedarf es eines Anpassungskonzepts , das die während der Geltungsdauer der Erlaubnis und Befreiung zu ergreifenden Maßnahmen zur Verminderung der von den Geld- und Warenspielautomaten ausgehenden Gefährlichkeit der Spielhalle darlegen muss. Hierbei kann die Reduzierung der Gefährlichkeit quantitativ durch Reduzierung der Zahl der Spielgeräte, qualitativ durch andere geeignete Spielerschutzmaßnahmen sowie mittels einer Mischung aus qualitativen und quantitativen Elementen erreicht werden. Im Katalog der qualitativen Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährlichkeit sind zentrale Forderungen zum Spielerschutz aufgenommen. Im Fall des Mindestabstands kann angemessen mithilfe der Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV auf alle Unterschreitungen reagiert werden, die nicht im Widerspruch zum Ziel der Vermeidung von Mehrfachkonzessionen stehen. Dabei können die Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und die Lage des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden, worauf Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AG- GlüStV ausdrücklich hinweist. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15044 b) Wenn nein, weshalb nicht? Die Frage erübrigt sich mit der Antwort zu Frage 2 a. 3. Nach welchen Kriterien und Anforderungen an die Betreiber haben die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden , großen Kreisstädte und Delegationsgemeinden zu entscheiden, welche Konzessionen verlängert werden können und welche nicht? Nach dem Verbot der Mehrfachkonzession sind mehrere Spielhallen im baulichen Verbund künftig vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen, sodass sich insoweit keine Auswahlentscheidung im Hinblick auf eine dauerhafte spielhallenrechtliche Erlaubnis mehr ergeben kann. Soweit unter Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i. V. m. Art. 12 AGGlüStV mehrere Spielhallen an einem Standort zeitlich begrenzt zusammen weiterbetrieben werden sollen, müssen die betroffenen Betreiber ein abgestimmtes Anpassungskonzept als Voraussetzung für die Erteilung der erforderlichen Befreiungen vorlegen . Konfliktfälle in Bezug auf den Mindestabstand können am besten auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls aufgelöst werden, sodass den Entscheidungen der örtlich zuständigen Behörden insoweit nicht vorgegriffen werden sollte. 4. Inwiefern kann und soll Bestandsschutz für den Betrieb von Spielhallen gewährt werden? Ab dem 01.07.2017 finden die Regelungen des novellierten Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) sowie des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) vollständig auch auf diejenigen Spielhallen Anwendung, die vor dem 28.10.2011 gewerberechtlich erlaubt wurden und daher bisher unter die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fallen. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AG- GlüStV dürfen diese Spielhallen ab dem 01.07.2017 erst nach Erteilung der – neben die gewerberechtliche Erlaubnis tretenden – glücksspielrechtlichen Erlaubnis (weiter-)betrieben werden. Für deren Erteilung sehen die neuen Regelungen u. a. die Beachtung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV) sowie des Mindestabstands von 250 Metern Luftlinie (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV) zwischen den einzelnen Spielhallen vor. Der Gesetzgeber hat wegen des Vertrauensgrundsatzes einen zeitlich beschränkten Bestandsschutz geregelt. So sind die vorgenannten Regelungen auf diejenigen Spielhallen , für die bis einschließlich 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde, erst ab dem 01.07.2017 uneingeschränkt anzuwenden. Überdies ist in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, Art. 12 AGGlüStV auf Antrag die Möglichkeit der weiteren, zeitlich begrenzten Befreiung zur Vermeidung unbilliger Härten vorgesehen, für die das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr am 16.12.2016 Hinweise an die nachgeordneten Behörden versandt hat (vgl. die Antwort zu Frage 2 a). Ein darüber hinausgehender Bestandsschutz existiert nicht.