Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 02.12.2016 Kommunale Finanzen – Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen In Ergänzung zur Schriftlichen Anfrage von MdL Inge Aures „Konkrete Kriterien bei der Verteilung von Bedarfszuweisungen /Stabilisierungshilfen“ (Drs. 17/9559) frage ich die Staatsregierung: 1. a) Welche Landkreise und Kommunen in den Landtagsstimmkreisen 401 (Bamberg-Land) und 404 (Coburg) haben im Jahr 2016 Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen und b) in welcher Höhe in Euro beantragt? 2. a) Bei welchen Landkreisen und Kommunen weicht die genehmigte von der beantragten Höhe der Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen und b) in welcher Höhe in Euro ab? 3. Wie haben sich die absolute und die Pro-Kopf-Verschuldung der unter Frage 1 genannten Landkreise und Kommunen in den Jahren 2014 und 2015 entwickelt ? 4. a) Welche zehn Kommunen sind gemessen an der Pro- Kopf-Verschuldung die ärmsten Gemeinden in Bayern? b) Welche zehn Kommunen sind gemessen an einem ausgeglichenen Haushalt und der Summe der Rücklagen die reichsten Gemeinden in Bayern? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 24.01.2017 Die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Susann Biedefeld vom 05.12,2016 betreffend „Kommunale Finanzen – Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen“ wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. a) Welche Landkreise und Kommunen in den Landtagsstimmkreisen 401 (Bamberg-Land) und 404 (Coburg) haben im Jahr 2016 Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen und b) in welcher Höhe in Euro beantragt? 2. a) Bei welchen Landkreisen und Kommunen weicht die genehmigte von der beantragten Höhe der Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen und b) in welcher Höhe in Euro ab? 3. Wie haben sich die absolute und die Pro-Kopf-Verschuldung der unter Frage 1 genannten Landkreise und Kommunen in den Jahren 2014 und 2015 entwickelt? Informationen hierzu liegen nicht vor, da die Schuldenstatistik „Staats- und Kommunalschulden in Bayern“ des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung mit Daten zur absoluten und zur Pro-Kopf-Verschuldung für das Jahr 2015 noch nicht veröffentlicht ist. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.04.2017 17/15120 Bayerischer Landtag Stimmkreis Kommune Antrag 2016 Bewilligung 2016 klassische Bedarfszuweisung Stabilisierungshilfe klassische Bedarfszuweisung Stabilisierungshilfe 401 Markt Heiligenstadt 224.178 EUR 200.000 EUR 404 Gemeinde Ebersdorf 2.698.874 EUR - 404 Stadt Rödental 500.000 EUR 900.000 EUR 404 Landkreis Coburg 300.000 EUR 600.000 EUR 100.000 EUR 300.000 EUR Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15120 4. a) Welche zehn Kommunen sind gemessen an der Pro-Kopf-Verschuldung die ärmsten Gemeinden in Bayern? Es liegen veröffentlichte Daten zum Stand 31.12.2014 vor. Diese beziehen sich auf die Pro-Kopf-Verschuldung (einschließlich Kassenkredite) im Kernhaushalt (ohne Eigenbetriebe ); vgl. hierzu „Die Gemeindekasse“, Heft 8/2016, Randnummer 69. Die gemessen an diesen Zahlen höchste Pro-Kopf-Verschuldung wiesen – nicht in dieser Reihenfolge – die zehn Gemeinden Bad Alexandersbad, Hohenberg a. d. Eger, Schirnding, Thiersheim und Wunsiedel (jeweils Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge) sowie Bidingen (Landkreis Ostallgäu), Bad Birnbach (Landkreis Rottal-Inn), Bad Berneck i. Fichtelgebirge (Landkreis Bayreuth), Bodenmais (Landkreis Regen) und Weismain (Landkreis Lichtenfels) auf. b) Welche zehn Kommunen sind gemessen an einem ausgeglichenen Haushalt und der Summe der Rücklagen die reichsten Gemeinden in Bayern? Nach Art. 64 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) muss der Haushaltsplan ausgeglichen sein; der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung (Art. 63 Abs. 2 GO). Somit verfügen sämtliche Gemeinden, die sich nicht über das ganze Jahr über in vorläufiger Haushaltsführung nach Art. 69 GO befinden (deren Zahl sich derzeit im einstelligen Bereich bewegt), über einen ausgeglichenen Haushalt. Die Höhe der Rücklagen in den kommunalen Haushalten wird statistisch nicht erfasst.