Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Meyer FREIE WÄHLER vom 16.12.2016 Einbindung Bayerns bei der Open Government Partnership (OGP) Im Dezember 2016 ist die Bundesrepublik Deutschland der Open Government Partnership (OGP) beigetreten. Die erste Aufgabe wird nun sein, den geforderten nationalen Aktionsplan zusammen mit der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft auszuarbeiten. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit dem Beitritt unter anderem zur Informationsfreiheit verpflichtet . Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Inwieweit und auf welche Weise wird die Staatsregierung bei der Ausarbeitung des nationalen Aktionsplans eingebunden? 2. Inwieweit wird die Staatsregierung im Rahmen ihrer Einbindung wiederum die bayerische Zivilgesellschaft und Wirtschaft beteiligen? 3. Welches sind die wichtigsten Ziele, die Bayern im Rahmen der Aktionsplangestaltung des Bundes im Rahmen der OGP verfolgen wird? 4. Hält die Staatsregierung den Umfang des Auskunftsrechts gemäß Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG), der durch das Bayerische E-Government- Gesetz neu definiert wurde, mit Blick auf die Verpflichtungen Deutschlands im Rahmen der OGP für ausreichend ? a) Falls ja, wie begründet die Staatsregierung den im Vergleich zu anderen Bundesländern restriktiveren Informationszugang der Bürger vor dem Hintergrund der OGP? b) Falls nein, welche weiteren Schritte plant die Staatsregierung noch in dieser Legislaturperiode, um den Zugang zu Informationen für die bayerischen Bürgerinnen und Bürger auszudehnen? 5. Wie schätzt die Staatsregierung den bisherigen Umfang des im BayDSG niedergelegten Auskunftsrechts der Bürgerinnen und Bürger in Bayern im Vergleich zu den Auskunftsrechten der weiteren OGP-Mitgliedstaaten ein, wobei angesichts der hohen Fallzahl sich die Antwort auf die Länder Brasilien, Schweden, Serbien, Tunesien und USA beschränken soll, die alle schon an mindestens einem Aktionsplanzyklus teilnehmen bzw. teilgenommen haben? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 23.01.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Inwieweit und auf welche Weise wird die Staatsregierung bei der Ausarbeitung des nationalen Aktionsplans eingebunden? Eine entsprechende Anfrage des Bundes liegt momentan nicht vor, insofern kann zum aktuellen Zeitpunkt keine Aussage über eine etwaige Einbindung gemacht werden. Unabhängig von der möglichen Beteiligung am nationalen Aktionsplan hat Bayern auf Landesebene bereits Angebote geschaffen: Das OpenData-Portal bietet beispielsweise Zugriff auf unterschiedlichste Daten staatlicher Behörden in Bayern. So können u. a. Statistiken zur Bevölkerungsentwick lung oder zur touristischen Auslastung, aber auch Geodaten heruntergela den werden. Die Daten werden in maschinenlesbaren Formaten und weitestgehend uneingeschränkt weiterverwendbar abgegeben. Dies eröffnet nicht nur Chancen für neue Analysemöglichkeiten und Geschäftsmodelle, sondern steigert auch die Transparenz des Verwaltungshandelns . 2. Inwieweit wird die Staatsregierung im Rahmen ihrer Einbindung wiederum die bayerische Zivilgesellschaft und Wirtschaft beteiligen? Da die Frage der etwaigen Einbindung Bayerns momentan noch offen ist, kann hierzu momentan keine Aussage getroffen werden. 3. Welches sind die wichtigsten Ziele, die Bayern im Rahmen der Aktionsplangestaltung des Bundes im Rahmen der OGP verfolgen wird? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Hält die Staatsregierung den Umfang des Auskunftsrechts gemäß Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG), der durch das Bayerische E-Government-Gesetz neu definiert wurde, mit Blick auf die Verpflichtungen Deutschlands im Rahmen der OGP für ausreichend? Mit Abschluss der Pariser Erklärung zum Open Government Partnership verfolgen die Vertragsstaaten das Ziel einer offenen und transparenten Verwaltung. Damit gewährleisten sie Bürgernähe und erhöhen die Akzeptanz staatlicher Entscheidungen . Ein Kernelement ist dabei der Zugang zu Infor mationen. Insoweit sieht die Bayerische Staatsregierung keinen Anpassungsbedarf. Mit Art. 36 BayDSG existiert eine rechtssichere und zugleich effiziente Vollzugsmaßstäbe vermittelnde Regelung für Informationszugangsbegehren der Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.03.2017 17/15122 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15122 Bürgerinnen und Bürger in Bayern. Sie trägt zusammen mit den im Fachrecht enthaltenen Informationszugangsrechten den Zielsetzungen der Open Government Partnership bereits heute Rechnung. a) Falls ja, wie begründet die Staatsregierung den im Vergleich zu anderen Bundesländern restriktiveren Informationszugang der Bürger vor dem Hintergrund der OGP? Da die Vereinbarungen im Rahmen der Open Government Partnership kein spezifisches Regelungsmodell zur Erreichung des Ziels offener und transparenter Verwaltung vorsehen, sieht die Staatsregierung keinen Anlass, die Entscheidung des Landesgesetzgebers für eine Kodifizierung des rechtsstaatlichen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über individuelle Informationszugangsbegehren im Rahmen des Art. 36 BayDSG mit Informationszugangsregelungen anderer Länder zu vergleichen. b) Falls nein, welche weiteren Schritte plant die Staatsregierung noch in dieser Legislaturperiode, um den Zugang zu Informationen für die bayerischen Bürgerinnen und Bürger auszudehnen? Auf die Antwort zu Frage 4 a wird verwiesen. 5. Wie schätzt die Staatsregierung den bisherigen Umfang des im BayDSG niedergelegten Auskunftsrechts der Bürgerinnen und Bürger in Bayern im Vergleich zu den Auskunftsrechten der weiteren OGP-Mitgliedstaaten ein, wobei angesichts der hohen Fallzahl sich die Antwort auf die Länder Brasilien, Schweden, Serbien, Tunesien und USA beschränken soll, die alle schon an mindestens einem Aktionsplanzyklus teilnehmen bzw. teilgenommen haben? Auf die Antwort zu Frage 4 a wird verwiesen.