Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 19.12.2016 Briefkastenfirmen in Ebersberg In dem Artikel „Landkreis wird Vermieter für Briefkastenfirmen “ der Süddeutschen Zeitung vom 08.12.2016 wird deutlich , dass der Landkreis Ebersberg in seinem gemeindefreien Gebiet als Vermieter einer Holzhütte für verschiedene Briefkastenfirmen auftritt; diese werden laut dem Artikel vor allem durch einen extrem niedrigen Gewerbesteuersatz von 200 Punkten angezogen. Diese Praxis wurde bereits von dem Vorbesitzer, den Bayerischen Staatsforsten (BaySF), praktiziert. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wusste die Staatsregierung von der Praxis der BaySF, das Objekt im Ebersberger Forst an Briefkastenfirmen zu vermieten? b) Wenn ja, wie steht die Staatsregierung zur Unterstützung von Firmen bei der Durchführung von agressiven Steuersparmodellen durch staatliche Institutionen? c) Wenn nein, warum nicht? 2. a) Unterstützt die Staatsregierung die Methoden des Landkreises Ebersberg, durch den niedrigst möglichen Gewerbesteuersatz einen ruinösen Steuerwettbewerb unter den Gemeinden weiter anzuheizen? b) Wenn nein, welche Maßnahmen hält die Staatsregierung für möglich, um diese Methoden zu unterbinden? 3. Welche Auswirkungen hat, aus Sicht der Staatsregierung , ein sich immer weiter verstärkender Steuerwettbewerb unter den Kommunen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.02.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. a) Wusste die Staatsregierung von der Praxis der BaySF, das Objekt im Ebersberger Forst an Briefkastenfirmen zu vermieten? Der Abschluss eines ersten Mietvertrages erfolgte im Jahr 2004 und damit bereits vor Gründung der BaySF. Er wurde zum 31.12.2016 beendet. Ab 01.01.2017 haben die BaySF einen neuen Mietvertrag mit dem Landkreis Ebersberg geschlossen. Beide Verträge sind der Staatsregierung bekannt . b) Wenn ja, wie steht die Staatsregierung zur Unterstützung von Firmen bei der Durchführung von agressiven Steuersparmodellen durch staatliche Institutionen? Für den Standort wurden und werden die anfallenden Gewerbesteuern an den Landkreis entrichtet. Von einem „aggressiven Steuersparmodell durch staatliche Institutionen“ kann daher nicht gesprochen werden. c) Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 1 b. 2. a) Unterstützt die Staatsregierung die Methoden des Landkreises Ebersberg, durch den niedrigst möglichen Gewerbesteuersatz einen ruinösen Steuerwettbewerb unter den Gemeinden weiter anzuheizen ? Aufgrund der Realsteuergarantie des Grundgesetzes (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz – GG) fließen die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) im Regelfall den Gemeinden unmittelbar zu. Gemeinden ist nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG). In Bayern sind dies die Landkreise (§ 5 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung – ZustV). Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG beträgt der Hebesatz 200 Prozent, wenn nicht ein höherer Hebesatz bestimmt ist. Der Freistaat Bayern hat von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 GewStG keinen Gebrauch gemacht. Die Gemeinden bzw. Landkreise bestimmen die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes damit nach eigenem Ermessen. Der Standortwettbewerb zwischen den Gemeinden (bzw. Landkreisen) in Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.03.2017 17/15300 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15300 Deutschland bewegt sich infolge des gesetzlichen Mindest- Hebesatzes von 200 Prozent in einem fairen Rahmen. Nach Mitteilung des Landkreises Ebersberg stehen den Einnahmen aus der Gewerbesteuer keine Aufwendungen gegenüber , so dass das dem Landkreis verbleibende Anteil des Gewerbesteueraufkommens ungeschmälert für die Aufgabenerfüllung des Landkreises zur Verfügung steht, demzufolge den Umlagebedarf (Kreisumlage) schmälert und somit den Gemeinden im Landkreis zugutekommt. b) Wenn nein, welche Maßnahmen hält die Staatsregierung für möglich, um diese Methoden zu unterbinden ? Siehe Antwort zu Frage 2 a. 3. Welche Auswirkungen hat, aus Sicht der Staatsregierung , ein sich immer weiter verstärkender Steuerwettbewerb unter den Kommunen? Die Staatsregierung kann einen sich immer weiter verstärkenden Steuerwettbewerb unter den Kommunen nicht erkennen .