Schriftliche Anfragen des Abgeordneten Florian Ritter SPD vom 13.02.2014 Nazi-Konzert in Scheinfeld: Musiktitel, Bands und Überprüfung I, II, III Am 12.10.2013 fand in Scheinfeld ein überregionales Musikfestival der neonazistischen Szene statt. Aufgrund der Antworten der Staatsregierung auf meine Anfrage zum Nazi -Konzert in Scheinfeld vom 09.12.2013 Drs. 17/387 und den Anfragen der Abgeordneten Schulze und Dr. Dürr vom 17.10.2013 Drs. 17/234 stellen sich weitere Fragen im Zusammenhang mit den dort aufgetretenen neonazistischen Musikgruppen und den dort gespielten Liedern, insbesondere zu deren Überprüfung und Bewertung durch bayerische Sicherheitsbehörden. 1. Anfrage: Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Wann erhielten die Sicherheitsbehörden die vollständige Band- und Liedliste für das Konzert in Scheinfeld? 2. Welche bayerischen Behörden und Einrichtungen haben , neben der BIGE, die Überprüfung der Lieder und Liedtexte durchgeführt? 3. Nach welchen Gesichtspunkten und unter Zuhilfenahme welcher Quellen wurden die Liedtexte durch die prüfenden Institutionen analysiert? a) Beschränkte sich dieser Vorgang auf die Überprüfung einer möglichen Indizierung oder Beschlagnahmung? b) Wurden die Lieder auch inhaltlich überprüft? 4. Stimmen die Bands und die Lieder auf der Liste mit denen überein, die auch tatsächlich in Scheinfeld aufgetreten sind bzw. von diesen gespielt wurden? a) Gab es noch weitere Bands und Lieder, die sich nicht auf der Liste befanden? (Auflistung sämtlicher Bands und Lieder, die an diesem Abend auftraten bzw. gespielt wurden und die Auflistung des Veranstalters) 5. Waren die gesamten Texte der aufgeführten Lieder der prüfenden Institutionen vollständig bekannt? a) Von welchen Liedern lagen Texte vor und wurden diese inhaltlich analysiert? (Auflistung mit Titel und Interpret ) 6. Wie wurde durch die Sicherheitsbehörden überprüft und sichergestellt, dass keine anderen Lieder gespielt wurden oder andere Bands auftraten? 7. Lag für die Band „Sachsonia“ ebenfalls eine Liste der Lieder vor und wurden diese inhaltlich geprüft? 8. Wurden einzelne Lieder der Liste durch die Sicherheitsbehörden gestrichen, um zu verhindern, dass diese bei dem Konzert gespielt werden? a) Wie stellten die Sicherheitsbehörden sicher, dass die Altersbeschränkung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf 18 Jahre eingehalten wurde? b) War hierfür allein der Veranstalter verantwortlich? 2. Anfrage: Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Wie bewertet die Staatsregierung den Inhalt der Lieder a) „Sturm & Streit“ der Band „Division Germania“? b) „Das Lied vom großen Schwachsinn“ der Band „Über- zeugungstäter“? c) „Volksaufstand im Abendland“ der Band „Überzeu- gungstäter“? 2. Wie bewertet die Staatsregierung den Inhalt der Lieder a) „ TV Infection“ der Band „White Resistance“? b) „Drink, fuck & fight“ der Band „White Resistance“? c) „Mahnruf“ der Band „White Resistance“? 3. Wie bewertet die Staatsregierung den Inhalt der Lieder ? a) „Wotan strafe England“ der Band „Act of Violence“? b) „Die Maske fällt“ der Band „Überzeugungstäter“? 4. Wurden die unter Nummer 1 bis 3 aufgezählten Lieder in Scheinfeld gespielt? 5. Beinhalten die unter den Nummern 1 bis 3 aufgezähl- ten Lieder, nach Einschätzung der Staatsregierung, strafrechtlich relevante Inhalte? 6. Wenn ja, wurden die Lieder an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien weitergegeben? 7. Strebt die Staatsregierung eine Beschlagnahmung der Lieder an? 3. Anfrage: Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Maßnahmen ergreifen die Staatsregierung oder die bayerischen Sicherheitsbehörden, wenn sie bei der Überprüfung von Liedern zu dem Schluss kommen, dass diese strafrechtlich relevant sind, oder entsprechend der Richtlinien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden könnten? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.05.2014 17/1531 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1531 2. Existiert hierfür beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz , z. B. bei der BIGE, ein institutionalisierter Vorgang zur regelmäßigen Überprüfung neu erscheinender Musiktitel und Druckerzeugnisse? a) Wenn ja, wer ist damit betraut? b) Wie viele Lieder und Druckerzeugnisse wurden seit 2010 überprüft? c) Mit welchen Konsequenzen? 3. Wie viele Lieder und Druckerzeugnisse wurden seit 2010 aufgrund der Initiative bayerischer Sicherheitsbehörden von der BPjM indiziert oder durch die Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt? (Auflistung mit Interpret/Herausgeber, Jahr des Erscheinens, Name des Liedes/Druckerzeugnisses, Bewertung des Liedes /Druckerzeugnisses, Zeitpunkt der Indizierung/Beschlagnahmung ) 4. Werden bei sämtlichen Konzerten und Musikveranstaltungen der neonazistischen Szene die Listen von Bands und Liedern im Vorfeld überprüft? a) Wie wird durch bayerische Sicherheitsbehörden sichergestellt , dass tatsächlich nur diese Bands auftreten und nur diese Lieder gespielt werden? 5. Wie überprüfen bayerische Sicherheitsbehörden die Liedtexte von auftretenden Bands, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, z. B. am 08.09.2012 die Texte der ungarischen Band „Verszerödes“? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 05.04.2014 Anfrage I 1. Wann erhielten die Sicherheitsbehörden die vollständige Band- und Liedliste für das Konzert in Scheinfeld? Im Hinblick auf die Erkenntnisgewinnung über das Rechtsrock -Konzert in Scheinfeld und die Anhörung der Veranstalter darf auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Dr. Sepp Dürr und Katharina Schulze, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 29. November 2013 verwiesen werden (Drs. 17/234). Nach Auskunft des Polizeipräsidiums Mittelfranken erließ die Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld noch am Tag der behördlichen Besprechung (am 11. Oktober 2013) einen Auflagenbescheid für die angezeigte Veranstaltung. In dem Bescheid wurde festgelegt, dass die Liederliste der auftretenden Musikgruppen bis spätestens 12. Oktober 2013, 10:00 Uhr, der Stadt Scheinfeld vorgelegt werden bzw. zur Kenntnis gelangen muss. Die geforderten Unterlagen wurden zeitgerecht per Fax-Mitteilung an die Verwaltungsgemeinschaft übersandt. Anschließend erfolgte eine Übermittlung an die Polizei. 2. Welche bayerischen Behörden und Einrichtungen haben, neben der BIGE, die Überprüfung der Lieder und Liedtexte durchgeführt? Innerhalb des Polizeipräsidiums Mittelfranken erfolgte eine Überprüfung der Lieder durch das Staatsschutzkommissariat der Kriminalpolizeiinspektion Ansbach. 3. Nach welchen Gesichtspunkten und unter Zuhilfenahme welcher Quellen wurden die Liedtexte durch die prüfenden Institutionen analysiert? Nach Angaben des Polizeipräsidiums Mittelfranken erfolgte die polizeiliche Überprüfung anhand der „Datenbank Rechtsextremismus“ (DAREX) des Bundeskriminalamtes. DAREX ist eine Auswertedatei zur Verfolgung der Verbreitung von aus politischen Gründen zensierten Medien. In diesem Zusammenhang darf auf die Drucksache des Deutschen Bundestages 17/8535 vom 2. Februar 2012 verwiesen werden. Bei der Prüfung wurden die mitgeteilten Namen der Musikgruppen und der Lieder mit den Inhalten der Datenbank DAREX verglichen. Eine tiefere Analyse war, auch wegen der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit, nicht durchführbar . a) Beschränkte sich dieser Vorgang auf die Überprüfung einer möglichen Indizierung oder Beschlagnahmung ? Die Überprüfung erfolgte zur Feststellung einer möglichen Indizierung. Die Überprüfung der Liste ergab jedoch keine für die Veranstaltung relevanten Beanstandungen. Ergänzend darf hierzu auf die Beantwortung des Anfragenteils III verwiesen werden. b) Wurden die Lieder auch inhaltlich überprüft? Auf die Antwort zu Frage 3 darf verwiesen werden. Drucksache 17/1531 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 4. Stimmen die Bands und die Lieder auf der Liste mit denen überein, die auch tatsächlich in Scheinfeld aufgetreten sind bzw. von diesen gespielt wurden ? In den am 12. Oktober 2013 an die Polizei übersandten Unterlagen wurden nachfolgende Musikgruppen aufgeführt: „Division-Germania“, „Überzeugungstäter“, „Act of Violence “, „White Resistance“, „Nordglanz“. Die Musikgruppe „Nordglanz“ ist nicht erschienen. Es war zunächst davon auszugehen, dass es sich bei dieser Gruppe um die angekündigte „Überraschungsband“ handelte , was jedoch nicht der Fall war. Die Musikgruppe „Faustrache “ war auf der Plakatwerbung zur Veranstaltung mit aufgeführt, nahm jedoch nicht an der Veranstaltung teil. Als „Überraschungsband“ spielte zum Abschluss der Veranstaltung die Gruppe „Sachsonia“. Die Teilnahme dieser Musikgruppe war vorher nicht bekannt gewesen. Nach Angaben des Polizeipräsidiums Mittelfranken war eine personenbezogene Überprüfung der Bands und ihrer Mitglieder im Vorfeld der Veranstaltung nicht möglich. Bei mehrfacher Begehung des Konzertsaals konnten, soweit bei der vorhandenen Lärmkulisse überhaupt möglich, keine abweichenden oder verbotenen Liedtexte gehört oder festgestellt werden. 4. a) Gab es noch weitere Bands und Lieder, die sich nicht auf der Liste befanden? (Auflistung sämtlicher Bands und Lieder, die an diesem Abend auftraten bzw. gespielt wurden und die Auflistung des Veranstalters) Im Hinblick auf die geforderte Auflistung darf auf die in der Anlage befindliche, durch das Polizeipräsidium Mittelfranken erstellte Liste der Bands und Musiktitel gemäß der Mitteilung des Veranstalters verwiesen werden. Als Überraschungsband trat die Band „Sachsonia“ auf. Der Veranstalter hatte die Band sowie mögliche Lieder dieser Band auf der per Bescheid angeforderten Liste nicht explizit aufgeführt. Eine inhaltliche Prüfung der Lieder konnte somit nicht erfolgen. Bei sofortiger Nachfrage vor Ort erklärte der Veranstalter, dass die Band „Sachsonia“ wegen eines „Unfalls“ einer anderen Band an deren Stelle aufgetreten wäre. 5. Waren die gesamten Texte der aufgeführten Lieder den prüfenden Institutionen vollständig bekannt? Die vom Veranstalter erstellte und per Fax an die Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld übermittelte Liste enthielt die Namen der Musikgruppen, der Lieder und deren Texte. Eine vereinfachte Darstellung ist der Anlage zu entnehmen. Darüber hinaus darf auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 und 4 a) verwiesen werden. a) Von welchen Liedern lagen Texte vor und wurden diese inhaltlich analysiert? (Auflistung mit Titel und Interpret) Auf die Antwort zu Frage 5 darf verwiesen werden. 6. Wie wurde durch die Sicherheitsbehörden überprüft und sichergestellt, dass keine anderen Lieder gespielt wurden oder andere Bands auftraten? Das Auftreten einer Band, in diesem Fall der Überraschungsband „Sachsonia“, konnte durch die Polizei nicht unterbunden werden. Ergänzend darf auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen werden. 7. Lag für die Band „Sachsonia“ ebenfalls eine Liste der Lieder vor und wurden diese inhaltlich geprüft ? Auf die Antwort zu Frage 4 a darf verwiesen werden. 8. Wurden einzelne Lieder der Liste durch die Sicherheitsbehörden gestrichen, um zu verhindern, dass diese bei dem Konzert gespielt werden? Bei der Überprüfung der Liednamen wurde festgestellt, dass die CD „Nachkriegsschweigen“ der Gruppe „Überzeugungstäter “ als jugendgefährdend (Indiziert Liste A, Bundesanzeiger , Allgemeiner Teil, 13.03.2013, Liste A) eingestuft ist. Ausschlaggebend hierfür sind die auf der CD beinhalteten Stücke „Das Lied vom großen Schwachsinn“ und „Volksaufstand im Abendland“. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien führt in Teil A alle indizierten Trägermedien auf, soweit diese nach deren Einschätzung keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Damit dürfen diese Medien weder beworben noch Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Die Indizierung hat aber nicht das generelle Verbot eines Mediums zur Folge. Teil B enthält alle Trägermedien, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Die Veröffentlichung der Indizierungen aus Listenteil A und B erfolgt im Bundesanzeiger. Es darf in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung des Anfragenteils II verwiesen werden. Nachdem durch den Auflagenbescheid ein Besuch der Veranstaltung für Personen unter 18 Jahren nicht erlaubt war, waren keine weiteren Maßnahmen zu treffen. Ergänzend wird auch auf die Beantwortung zu Frage 8 a und 8 b hingewiesen. 8. a) Wie stellten die Sicherheitsbehörden sicher, dass die Altersbeschränkung der Teilnehmerinnen und teilnehmer auf 18 Jahre eingehalten wurde? b) War hierfür allein der Veranstalter verantwortlich? Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs werden die Fragen 8 a und 8 b gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich ist der Veranstalter für die Erfüllung der Auflagen des Bescheides der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld verantwortlich. Im Bescheid war unter anderem geregelt, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren ist. Durch den Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstes hatte der Veranstalter auch bei der Einlasskontrolle die Verantwortung hierfür zu tragen. Unabhängig vom Sicherheitsdienst überwachten polizeiliche Einsatzkräfte kontinuierlich den Zugangsbereich, wobei man sich auf Sichtkontrollen beschränkte. Es gab keine Feststellungen oder Hinweise darauf, dass Personen unter 18 Jahren die Veranstaltung besuchten oder besuchen wollten . Im Rahmen der Anreisen der Konzertbesucher führte die Polizei bereits Vorkontrollen von 750 Personen durch. Hierbei wurden 540 Personalien festgestellt. Insgesamt wurden im Verlauf der Veranstaltung bei 636 Personen die Personalien erhoben. Alle Personen waren Erwachsene. Das Konzert besuchten insgesamt etwa 1.000 Personen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1531 Liste der vom Veranstalter genannten Musikgruppen und Lieder Band Überzeugungstäter Act of Violence Division Germania White Resistance Nordglanz Songtitel Das Lied vom großen Schwachsinn Feuer und Flamme Unser Leichentuch White Rock ’n’ Roll Outlaws Für das Reich Das Irrenhaus Europa Plan B Sturm & Streit The Road to Freedom Wotan strafe England Solidarität An Vater Staat Stein um Stein Mahnruf Morning Soul Wir bleiben Deutsch Wilde Vögel fliegen Nazihorrorschau TV Infection Herrscher der nor- dischen Welt Volksaufstand im Abendland Eines Tages einmal Manifest W. R. Hatecrew Als die Alten jung noch waren (Cover – In Tyrannos ) Die Maske fällt AoV Die Nacht neigt sich dem Ende Gerechte Bestrafung Aufstand der Trunkenbolde Nachkriegs- Schweigen Gott der Germanen Löwenherz Freiheit Heiliger Gral Einhundert millionen Revolution Der Morgen wird unser sein Drink, Fuck & Fight (Code 13 Cover) Wolgawinter Bewege dich! Mein Paradies An dem Tag The Downfall of Germany Der schwarzen Sonne zugewandt Now it’s the time Könige Europas Take a Stand Bleib dir treu Jugend in Bewegung Im Altersheim Alles braun White Working Class Staying True Anfrage II Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integ ration wie folgt beantwortet: 1. Wie bewertet die Staatsregierung den Inhalt der Lieder a) „Sturm & Streit“ der Band „Division Germania“? b) „Das Lied vom großen Schwachsinn“ der Band „Überzeugungstäter“? c) „Volksaufstand im Abendland“ der Band „Über- zeugungstäter“? Nach der Tonträgerbewertung des Liedes „Sturm und Streit“ durch ein anderes Bundesland besteht kein Verdacht auf eine strafrechtliche Relevanz. Die Bayerische Staatsregierung schließt sich dieser Bewertung an. Die Musikstücke „Das Lied vom großen Schwachsinn“ und „Volksaufstand im Abendland“ der Gruppe „Überzeugungstäter “ lagen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) als Teil der CD „Nachkriegs-Schweigen“ am 7. März 2013 zur Prüfung vor. Die beiden Lieder wurden als jugendgefährdend beurteilt, da sie insbesondere zum Rassenhass anreizen. Die CD „Nachkriegs-Schweigen“ wurde indiziert. 2. Wie bewertet die Staatsregierung den Inhalt der Lieder a) „TV Infection“ der Band „White Resistance“? b) „Drink, fuck & fight“ der Band „White Resistance“? c) „Mahnruf“ der Band „White Resistance“? Die Liedtexte „TV Infection“, „Drink, fuck & fight“ wurden im Nachgang durch das Staatsschutzkommissariat der Kriminalpolizeiinspektion Ansbach inhaltlich geprüft. Bei der Prüfung wurden keine strafrechtlich relevanten Inhalte festgestellt . Ebenso ergab sich kein Anlass zur Weitergabe der Liedtexte an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und/oder zur Herbeiführung einer Beschlagnahmeanordnung . Eine Bewertung des Liedes „Mahnruf“ der Band „White Resistance“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien steht noch aus. 3. Wie bewertet die Staatsregierung den Inhalt der Lieder a) „Wotan strafe England“ der Band „Act of Violence “? b) „Die Maske fällt“ der Band „Überzeugungstäter“? Die Liedtexte „Wotan strafe England“ und „Die Maske fällt“ wurden im Nachgang durch das Staatsschutzkommissariat der Kriminalpolizeiinspektion Ansbach inhaltlich geprüft. Bei der Prüfung wurden keine strafrechtlich relevanten Inhalte festgestellt. Ebenso ergab sich kein Anlass zur Weitergabe der Liedtexte an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und/oder zur Herbeiführung einer Beschlagnahmeanordnung . 4. Wurden die unter Nummer 1 bis 3 aufgezählten Lieder in Scheinfeld gespielt? Bei mehrfacher Begehung des Konzertsaals konnten, soweit bei der vorhandenen Lärmkulisse überhaupt möglich, keine abweichenden oder verbotenen Liedtexte gehört oder festgestellt werden. Ergänzend darf auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 6 des Anfrageteils I verwiesen werden. 5. Beinhalten die unter den Nummern 1 bis 3 aufgezählten Lieder, nach Einschätzung der Staatsregierung , strafrechtlich relevante Inhalte? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 dieses Anfrageteils und den Ausführungen zu Frage 3 des Anfrageteils I darf verwiesen werden. 6. Wenn ja, wurden die Lieder an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien weitergegeben? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 dieses Anfrageteils darf verwiesen werden. Drucksache 17/1531 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 7. Strebt die Staatsregierung eine Beschlagnahmung der Lieder an? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 und 5 dieses Anfrageteils darf verwiesen werden. Anfrage III Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet : 1. Welche Maßnahmen ergreifen die Staatsregierung oder die bayerischen Sicherheitsbehörden, wenn sie bei der Überprüfung von Liedern zu dem Schluss kommen, dass diese strafrechtlich relevant sind oder entsprechend der Richtlinien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden könnten? Ob ein Antrag bzw. eine Anregung auf Indizierung eines Musikstücks gestellt wird, hat die jeweilige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemessen Ermessens zu prüfen. Antragsberechtigte Behörden gemäß § 21 Abs. 2 JuSchG sind in Bayern das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen, das Landesjugendamt sowie die Jugendämter. Zur Anregung gemäß § 21 Abs. 4 JuSchG berechtigt sind alle übrigen Behörden und die anerkannten Träger der Jugendhilfe . Es entspricht polizeilichem Standard, dass solche Vorgänge an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften zur Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz bzw. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und, bei Anhaltspunkten für eine Jugendgefährdung, an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien übermittelt werden. Die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz der Liedtexte ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Im Justizbereich ist ferner entsprechend Nr. 223 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV; BAnz 2007, S. 7950) bei der Generalstaatsanwaltschaft München die Zentralstelle des Freistaats Bayern zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften errichtet. Die Zentralstelle hat im Wesentlichen koordinierende und gutachterliche Aufgaben. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den Nrn. 223 bis 228 RiStBV sowie den entsprechenden Richtlinien in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 16. November 2007 (JMBl S. 167). Auf die genannten Vorschriften wird Bezug genommen. Soweit von den Strafverfolgungsbehörden gewünscht, unterstützt das BayLfV auf Anfrage die Interpretation und Bewertung der Liedtexte auf extremistische Inhalte. Werden dem BayLfV oder der BIGE im Rahmen ihrer Tätigkeit strafrechtlich relevante oder jugendgefährdende Inhalte bekannt, erfolgt eine Information der Sicherheitsbehörden. Die BIGE unterstützt die Sicherheitsbehörden bei der Suche nach Möglichkeiten, die Veranstaltungen zu verbieten bzw. wirksame sicherheitsbehördliche Maßnahmen zu treffen. Die polizeilichen, sicherheitsbehördlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen obliegen allerdings den jeweiligen zuständigen Behörden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Vorfeld von rechtsextremistischen Konzerten in der Regel ein reger Austausch im Verfassungsschutzverbund hinsichtlich außerbayerischer Bandprojekte stattfindet. Ziel ist es, möglichst genaue Prognosen über die Zusammensetzung der auftretenden Bands sowie die Anzahl und Herkunft der erwarteten Besucher geben zu können. So werden etwa Bandprofile erstellt, die es unter anderem der BIGE ermöglichen, im Bedarfsfall bestmöglich beratend tätig zu werden. Darüber hinaus findet ein enger Austausch der bayerischen Sicherheitsbehörden im Vorfeld statt. 2. Existiert hierfür beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, z. B. bei der BIGE, ein institutionalisierter Vorgang zur regelmäßigen Überprüfung neu erscheinender Musiktitel und Druckerzeugnisse ? Die Bewertungen von relevanten Liedtexten und Druckerzeugnissen erfolgt in der bundesweit einheitlichen Datenbank DAREX der deutschen Sicherheitsbehörden. Hierzu wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 3 im Anfragenteil I verwiesen. Diese Datenbank wird fortlaufend aktualisiert und ermöglicht einen bundesweit aktuellen Überblick. Entsprechende Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden werden in diese Datenbank mit eingepflegt. Die fortlaufende Auswertung von Liedtexten und Druckerzeugnissen ist integraler Bestandteil der Beobachtung der rechtsextremistischen Szene in Bayern. a) Wenn ja, wer ist damit betraut? Grundsätzlich findet die Auswertung des Rechtsextremismus in Bayern, damit verbunden auch die Auswertung bayerischer rechtsextremistischer Musik und Musikprojekte, in der Abteilung 3 des BayLfV statt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. b) Wie viele Lieder und Druckerzeugnisse wurden seit 2010 überprüft? Momentan sind in der oben beschriebenen Datenbank über 3.000 Musiktitel und mehr als 800 Druckerzeugnisse erfasst. c) Mit welchen Konsequenzen? Bezüglich dieser Frage wird auf die Antwort zu Frage 2 und den Anfragenteil II verwiesen. 3. Wie viele Lieder und Druckerzeugnisse wurden seit 2010 aufgrund der Initiative bayerischer Sicherheitsbehörden von der BPjM indiziert oder durch die Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt? (Auflistung mit Interpret/Herausgeber, Jahr des Erscheinens , Name des Liedes/Druckerzeugnisses, Bewertung des Liedes/Druckerzeugnisses, Zeitpunkt der Indizierung/Beschlagnahmung) Allgemein ist zu sagen, dass die Staatsregierung eigene statistische Erhebungen zur Indizierung von Medien nicht vornimmt. Die BPjM erhebt die Zahl der Anträge gemäß § 21 JuSchG und Anregungen gemäß § 21 Abs. 4 JuSchG. Es wird nicht erhoben, ob diese Verfahren zu einer Indizierung geführt haben und aus welchen Gründen eine Jugendgefährdung angenommen worden ist. Auch eine Auflistung dieser Verfahren liegt nicht vor. Laut den veröffentlichten Statistiken der BPjM wurden in den Jahren 2010 bis 2013 von bayerischen Behörden insgesamt Anträge bzw. Anregungen auf Indizierung von 160 Druckerzeugnissen und 36 Tonträgern gestellt. Die Statistiken der BPjM wurden unter http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Service/statistik.html veröffentlicht. Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1531 Was die Strafverfolgungsbehörden betrifft, ist vorab anzumerken , dass durch die Bayerische Polizei festgestellte Druckerzeugnisse/Tonträger, die bereits auf dem Index verzeichnet sind, nicht nochmals an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien übermittelt werden. Insofern lassen die nachfolgenden Zahlen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Anzahl von Druckerzeugnissen/Tonträgern zu, mit denen die Bayerische Polizei „befasst“ war. Druckerzeugnisse: Dem Bayerischen Landeskriminalamt – als Zentralstelle für die Weiterleitung von Indizierungsanträgen der Polizeiverbände an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien – wurden seit 2010 keine entsprechenden Anträge übermittelt. Tonträger: Von den 15 seit dem Jahr 2010 durch das Bayerische Landeskriminalamt an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien übersandten Tonträger wurden neun indiziert. Allerdings ist keiner dieser Tonträger der „rechten Musikszene“ zuzuordnen. Hieraus resultierend wurden auf eine gesonderte Auflistung verzichtet. Sicherstellung/Beschlagnahme: Eine Aussage darüber, wie viele Druckwerke/Tonträger seit 2010 durch die Bayerische Polizei sichergestellt wurden oder wie hoch die Zahl der Beschlagnahmeanträge war, ist aufgrund des kurzen Zeitfensters zur Beantwortung der Anfrage nicht möglich. Bei der im Justizbereich errichteten Zentralstelle des Freistaats Bayern zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften wird keine statistische Erhebung zu entsprechenden Beschlagnahmebeschlüssen bayerischer Gerichte geführt. Grundlage der nachfolgenden Auswertung sind daher die bundesweit geführten Indizierungslisten der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Dort werden aus dem gesamten Bundesgebiet sämtliche Beschlagnahmebeschlüsse eingepflegt. Aus der Ausgabe BPJM aktuell 4/2013 ergeben sich für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 folgende relevante Beschlüsse Bayerischer Amtsgerichte: a) Amtsgericht München vom 10.03.2010 Titel „Manhunt“ 2 wegen des Verdachts nach § 131 StGB b) Amtsgericht Augsburg vom 02.02.2011 Titel „Morgenröte oder Abenddämmerung“ wegen des Verdachts nach §§ 86 a, 131 StGB c) Amtsgericht Starnberg vom 27.07.2011 Titel „Hitler, Deutsche, Juden“ wegen des Verdachts nach §§ 86 a, 131 StGB d) Amtsgericht Augsburg vom 22.08.2012 Titel „I spit on your grave“ wegen des Verdachts nach § 131 StGB e) Amtsgericht Regensburg vom 22.02.2012 Titel „ Incisions of Perverse Debauchery“ wegen des Verdachts nach § 131 StGB 4. Werden bei sämtlichen Konzerten und Musikveranstaltungen der neonazistischen Szene die Listen von Bands und Liedern im Vorfeld überprüft? Bereits mehrfach wurde in entsprechenden schriftlichen Anfragen zu rechtsextremistischer Musik auf die derzeit gängige Praxis der rechtsextremistischen Szene verwiesen, Konzerte vor allem konspirativ zu planen und durchzuführen . Die rechtsextremistische Szene vermeidet in der Regel im Vorfeld von Musikveranstaltungen strikt den Kontakt zu den Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden aus Angst, die Konzertveranstaltungen könnte bereits im Vorfeld verboten werden, was dann oftmals mit finanziellen Einbußen für die Veranstalter verbunden ist. Eine Übergabe von Liedtexten im Vorfeld eines rechtsextremistischen Konzertes ist aus den genannten Gründen die Ausnahme. Wie bereits in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Dr. Sepp Dürr und Katharina Schulze vom 29. November 2013 Drs. 17/234 beschrieben, stellte das Konzert am 12.10.2013 in Scheinfeld eine Ausnahme im Bereich der rechtsextremistischen Konzerte in Bayern dar, sowohl was die Teilnehmerzahl als auch die Strategie der Ankündigung und vorbereitenden Werbung anbelangt. Die zuständige Verwaltungsbehörde sah zwar keine rechtliche Möglichkeit für eine Untersagung der Veranstaltung, beschränkte diese jedoch durch entsprechende Auflagen, wie etwa die Anordnung, eine Liste der zu spielenden Liedtexte den Sicherheitsbehörden zur Prüfung vorzulegen. a) Wie wird durch die bayerischen Sicherheitsbehörden sichergestellt, dass tatsächlich nur diese Bands auftreten und nur diese Lieder gespielt werden ? Bei sogenannten „Rechtsrock-Konzerten“ besteht die Gefahr , dass junge Menschen Anschluss an rechtsextremistische Gruppen finden. Unterstützt von Feierstimmung und Alkohol werden rechtsextremistische Anschauungen vor allem über die Musik verbreitet. Gemäß § 7 Satz 1 JuSchG kann für Veranstaltungen, zu denen Minderjährige Zutritt haben, eine Auflage erlassen werden, wonach jugendgefährdende Musikstücke nicht aufgeführt werden dürfen. Denn der konzertmäßigen Livedarbietung eines jugendgefährdenden Textes kommt erhebliche Werbewirkung zu. Um festzustellen, ob Musikstücke bereits indiziert wurden, kann eine Anfrage bei der BPjM erfolgen. Eine solche Überprüfung ist Aufgabe der Jugendämter. Die zuständige Behörde, bei Veranstaltungen im Sinn von Art. 19 LStVG die Gemeinde als Sicherheitsbehörde, kann weiterhin gemäß § 7 Satz 1 JuSchG gegenüber dem Veranstalter Altersbegrenzungen anordnen. Der Ausschluss von Minderjährigen ist gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei der Veranstaltung Musikstücke mit gewaltverherrlichenden , menschenverachtenden oder fremdenfeindlichen Texten aufgeführt werden (vgl. VG München 27.05.2008, Az. M 16 K 07.4344). Alternativ besteht im Falle bereits indizierter Musikstücke die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde sich von den Musikern bzw. den Veranstaltern eine eidesstattliche Erklärung geben lässt, keines der indizierten Musikstücke darzubieten. Vonseiten der Polizei werden alle Anstrengungen unternommen , um im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten Veranstaltungen der rechten Musikszene intensiv zu überwachen . Soweit die auftretenden Musikgruppen und Musiktitel bekannt sind, werden diese von besonders geschulten Beamten des polizeilichen Staatsschutzes überprüft. Diese Drucksache 17/1531 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Beamten sind daneben auch bei den Konzerten und Musikveranstaltungen im Einsatz. 5. Wie überprüfen bayerische Sicherheitsbehörden die Liedtexte von auftretenden Bands, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, z. B. am 08.09.2012 die Texte der ungarischen Band „Verszerödes “? Eine jugendschutzrechtliche Prüfung und Vorlage bei der Bundesprüfstelle ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn Liedtexte nicht in Deutsch verfasst sind. Die Betreuung von Musikveranstaltungen der „rechten“ Szene obliegt dem jeweils zuständigen Polizeipräsidium. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, anlassbezogen Dolmetscher oder Verbindungsbeamte aus dem entsprechenden Land zur Unterstützung hinzuzuziehen.