17. Wahlperiode 13.04.2017 17/15402 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 16.01.2017 Umsetzung der Lehrerdienstordnung Ich frage die Staatsregierung: Wie wird am Bayerischen Untermain der § 6, Abs. 1 der Lehrerdienstordnung (LDO) „An Grund- und Mittelschulen sowie Förderzentren führt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter eine Klasse grundsätzlich zwei Jahre …“? in den Grundund Mittelschulen und in den Förderzentren umgesetzt (bitte dies für die Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 einzeln aufschlüsseln für jede der Schulen im Bereich der Schulamtsbezirke Aschaffenburg und Miltenberg für die Schuljahre 2011/12, 2012/13, 2013/14, 2014/15, 2015/16 und 2016/17 sowie auch den Namen der jeweiligen Lehrkraft nennen)? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 09.02.2017 Diese Daten werden vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nicht erfasst, da die Zuständigkeiten bei den nachgeordneten Behörden liegen (z. B. Einstellung und Versetzung von Lehrkräften sowie Vergabe von befristeten Arbeitsverträgen bei der personalführenden Regierung, Zuweisungen von Lehrkräften im Rahmen der Klassenbildung an die Schulen bei den Staatlichen Schulämtern bzw. im Bereich der Förderschulen ebenfalls bei der Regierung, Einteilung von Klassenleitungen bei der Schulleitung); die Daten müssten daher unmittelbar bei den nachgeordneten Behörden und den 104 Grund- und Mittelschulen sowie den 10 Förderschulen erfragt werden. Von Abfragen an den Schulen wird grundsätzlich abgesehen, um diese nicht zusätzlich mit zeitaufwendigen Verwaltungstätigkeiten zu belasten. Eine Abfrage bei der Regierung von Unterfranken und den Staatlichen Schulämtern wäre nur durch Einzelfallprüfung einer jeden Lehrkraft möglich. Da eine solche Einzelfallprüfung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die nachgeordneten Behörden darstellt, wird auf die Abfrage dort ebenfalls verzichtet. Unabhängig davon wäre eine Namensnennung der Lehrkräfte aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Auf Wunsch des Bildungsausschusses nach einer ergänzenden Stellungnahme der Staatsregierung wurde mit Schreiben des Staatsministeriums vom 08.02.2013 anlässlich einer Landtagseingabe vom 05.12.2012 die Personalsituation an der Dr.-Ernst-Hellmut-Vits-Grundschule in Erlenbach für den Zeitraum 2009/2010 bis 2012/2013 erhoben und ausgewertet. Das Ergebnis wurde auch dem Anfragesteller im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage mitgeteilt (vgl. Drs. 16/15855). Generell besagt § 6 Abs. 1 Satz 2 LDO, dass an Grundschulen und Mittelschulen sowie Förderzentren die Klassenleiterin oder der Klassenleiter eine Klasse grundsätzlich zwei Jahre führt, jedoch in der Regel nicht über die Dauer von vier Jahren hinaus. Der Begriff „grundsätzlich“ in einer rechtlichen Vorschrift bedeutet, dass eine Abweichung aus sachlichen Gründen möglich ist. Dabei bezieht sich die Ausnahmemöglichkeit nicht auf die Häufigkeit (Anzahl) der Abweichungen, sondern auf die Tatsache, ob – jeweils – ein sachlicher Grund hierfür gegeben ist. § 6 der LDO zielt auf ein Höchstmaß an Planungssicherheit und Kontinuität in der Klassenführung im möglichen Rahmen ab. Die Regierung von Unterfranken teilte auf Nachfrage mit, dass – insbesondere seit die Quote der bereits verbeamteten oder unbefristet beschäftigten Lehrkräfte nach einigen Jahren wieder an die bayernweite Quote angepasst werden konnte – der Grundsatz weitestgehend umgesetzt werden kann. Abweichungen können bspw. beim Einsatz von Lehramtsanwärtern bzw. Studienreferendaren, bei Versetzungen , bei Beurlaubungen, bei langfristigen Erkrankungen oder Ruhestandsversetzungen entstehen. Die dahinter stehenden personalrechtlichen Entscheidungen stehen jeweils wieder im pflichtgemäßen Ermessen der personalverwaltenden Behörde. Beispielsweise sind für die Versetzung einer Lehrkraft persönliche und soziale Gründe, aber auch andere Faktoren, wie Wartezeiten, Situation in anderen Regierungs - bzw. Schulamtsbezirken usw. maßgeblich. Bei Beurlaubungen geht es bspw. um Beantragung von Elternzeit oder das Vorliegen sonstiger gewichtiger Gründe. Auch hier muss das jeweilige Ermessen sachgerecht ausgeübt werden, um keine Lehrkraft zu benachteiligen, soweit nicht sogar ein Anspruch auf die entsprechende Entscheidung besteht. Lehramtsanwärter bzw. Studienreferendare können – ausbildungsbedingt – jeweils nur für ein Jahr in einer Klassenleitung eingesetzt werden. Hier kann ein Verbleiben über zwei Jahre nicht bewerkstelligt werden. Auch wenn in der Personalplanung grundsätzlich auf Kontinuität geachtet wird, ist ein Personalwechsel an einer bestimmten Schule wegen der genannten sachlichen Gründe nicht immer vermeidbar .