17. Wahlperiode 13.04.2017 17/15421 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 12.01.2017 Fischzucht in Bayern V – Hochwasserschutzrichtlinie Aufgrund von Vorfällen wurde eine EU-Richtlinie erlassen, welche eine regelmäßige Begutachtung von Dämmen und Stauanlagen bei einer Anstauhöhe von 4 Metern vorsieht, um Dammbrüche zu verhindern und entstandene Schäden zu minimieren. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist es zutreffend, dass der Freistaat Bayern diese EU- Richtlinie dahingehend verschärft hat, dass eine regelmäßige Begutachtung schon ab einer Anstauhöhe von 2 Metern erfolgen muss? 2. Wenn bei 1 ja, was waren die Gründe dafür? 3. Welche Zuschüsse erhalten Inhaber entsprechender Anlagen , die aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie regelmäßige Begutachtungen vornehmen lassen müssen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.02.2017 Zu 1.: Für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wird davon ausgegangen, dass mit „Hochwasserschutzrichtlinie“ die Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) – Hochwasserrisikomanagement -Richtlinie (HWRM-RL) gemeint ist. Die Überwachung von Stauanlagen erfolgt in Bayern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) aufgrund von deutschen Normen und Regelwerken (DIN 19700 Stauanlagen, DWA1-Merkblatt 522: kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken, LfW2-Empfehlungen für den Bau und Betrieb von Fischteichen vom Juni 2001) und nicht aufgrund der HWRM-RL. Die Behauptung einer Verschärfung ist nicht zutreffend. Eine abgestufte Überwachung durch die technische Gewässeraufsicht (tGewA) erfolgt auf der Grundlage des Handbuches technische Gewässeraufsicht (HB tGewA) und richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (Stauhöhe, Stauvolumen, Betriebsform, unterstrom liegende , gefährdete Bebauung bzw. Infrastruktur). Zu 2.: Entfällt. Zu 3.: Sofern die technische Gewässeraufsicht (tGewA) einen Sanierungsbedarf ermittelt und Sanierungsmaßnahmen von der Kreisverwaltungsbehörde angeordnet werden: • Eigentümer von Fischteichen können Gelder aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF-Richtlinie vom 27. Januar 2016) bei der Landwirtschaftsverwaltung beantragen. • kommunale Anlagen mit Hochwasserrückhaltefunktion können über die Wasserwirtschaftsverwaltung nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) gefördert werden (Förder-UMS3 vom 28. Oktober 2016 im nichtstaatlichen Wasserbau). 1 DWA = Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. 2 LfW = Landesamt für Wasserwirtschaft 3 UMS = Umweltministerielles Schreiben