17. Wahlperiode 13.04.2017 17/15422 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 12.01.2017 Fischzucht in Bayern III – Kormorane Die Schadensbilanz durch Kormorane im Bereich der Teichwirtschaft ist weiterhin hoch. Dazu erfolgt auch eine regelmäßige Evaluation bei Schadensbeseitigung und Maßnahmen zur Verringerung der Schäden für die Teichwirtschaft. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie entwickelte sich die Schadenshöhe durch den Kormoran in Bayern in den einzelnen Regierungsbezirken, seit dem ein Kormoranmonitoring vorhanden ist? 2. Sind regional erstellte Gutachten und Abwehrmaßnahmen immer nur auf ein einzelnes Fischzuchtgebiet bezogen oder sind diese für den ganzen Freistaat Bayern darstellbar ? 3. Gibt es Erfahrungswerte mit der Bejagung des Kormorans auf sogenannten Schlafbäumen und wann dürfte eine solche Bejagung erfolgen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.02.2017 Zu 1.: Das Kormoranmonitoring in Bayern bezieht sich auf die Entwicklung und räumliche Verteilung des Brut- und des Winterbestandes. Ein Monitoring der Schäden ist aus zwei wesentlichen Gründen nicht vorgesehen: Zum einen ist die Ursächlichkeit der Schäden (Abgrenzung gegen andere Fischfresser und weitere Verlustursachen) oft kaum eindeutig zu klären, zum anderen gibt es beim Kormoran keinen Schadensausgleich. Daher werden Schadensaufnahmen, die einen erheblichen bürokratischen und logistischen Aufwand bedeuten würden, aus fachlichen und rechtlichen Gründen nicht durchgeführt. Das Bayerische Kormoranmanagement setzt auf Schadensprävention und Schadensvermeidung , zu diesem Zweck eröffnet es umfassende Vergrämungs - und Abwehrmaßnahmen. Zu 2.: Eine nachhaltige Kormoranvergrämung muss immer an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Wichtige Grundelemente , die allgemeine Gültigkeit haben, wurden in einem 2016 abgeschlossenen Modellprojekt herausgearbeitet und mündeten in einen Leitfaden zur Kormoranvergrämung. Infolge des Modellprojektes wurden im vergangenen Jahr zwei landesweit agierende Kormoranmanager installiert, die Betroffene bei der Organisation von lokalen Vergrämungsmaßnahmen oder bei der Entwicklung von regionalen Vergrämungskonzepten fachlich unterstützen können. Zu 3.: Im Rahmen des o. g. Modellprojektes wurden umfangreiche Erfahrungen zur Bejagung an Schlafbäumen gesammelt. Diese flossen auch in den Leitfaden zur Kormoranvergrämung ein. Die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) regelt in § 1, dass Kormorane im Zeitraum vom 16. August bis zum 14. März in einem Umkreis von 200 m um Gewässer abgeschossen werden können. Davon sind u. a. bestimmte Schutzgebiete ausgenommen. Zusätzlich können für bestimmte Bereiche Allgemeinverfügungen der Bezirksregierungen zum Abschuss von Kormoranen erlassen werden . Im Einzelfall können weitere Ausnahmen genehmigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Schlafbäume.