17. Wahlperiode 13.04.2017 17/15508 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.01.2017 Höhe der Unterkunftskostenpauschale in Gemeinschaftsunterkünften Zum 16.08.2016 wurde durch die Staatsregierung die Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes , des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) wesentlich geändert. Dabei wurden auch im Bereich der Gebühren im Teil 5 der neuen DVAsyl (§§ 22 ff DVAsyl) Änderungen beschlossen. Asylbewerberinnen und -bewerber, anerkannte Flüchtlinge , aber auch Migrantinnen und Migranten, die in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) wohnhaft sind, müssen für die Unterbringung anteilig zahlen, wenn sie ein eigenes Einkommen aufweisen. Die hier veranschlagten Gebühren wurden nun erhöht. Die Unterkunftsgebühr beträgt nun für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 278 Euro, für Haushaltsangehörige monatlich 97 Euro. Die Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie betragen für Alleinstehende oder Alleinerziehende monatlich 128 Euro für Verpflegung und 28 Euro für Haushaltsenergie, für übrige Erwachsene fallen monatlich 115 Euro für Verpflegung und 25 Euro für Haushaltsenergie an. Für Kinder fallen entsprechend des Kindesalters Pauschalen zwischen 78 Euro und 124 Euro an. In vielen Regionen Bayerns können sich Menschen preisgünstiger mit Wohnraum versorgen. Von einem Tag auf den anderen fand für viele Flüchtlinge und Flüchtlingsfamilien für denselben Wohnraum eine Verdoppelung der Wohnraumkosten statt, ohne dass der Wohnraum in irgendeiner Weise besser geworden wäre. Die Pro-Kopf-Pauschale berücksichtigt auch nicht, dass die Unterbringung teilweise in Mehrbettzimmern erfolgt. Diese Erhöhung betrifft nur diejenigen Bewohner und Bewohnerinnen , die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Es werden nun also genau diejenigen mit hohen Forderungen bestraft, die ein eigenes Einkommen generieren – die in Anspruch genommenen staatlichen Zahlungen also eigentlich reduzieren wollen. Da die Einkommen gerade am Anfang der Beschäftigung für Flüchtlinge nicht allzu hoch sind, könnten Flüchtlinge durch die unangemessen hohen Pauschalen von der Erwerbstätigkeit abgehalten werden, was ihre Integration erschwert und verzögert. Dazu kommt, dass in ländlichen Gebieten die Flüchtlinge sicherlich selbstständig preiswerteren Wohnraum finden könnten, aber erst ab dem Tag ihrer Anerkennung ausziehen dürfen. Unsere Zielsetzung sollte sein, Anreize für Arbeitsaufnahme , Integration und die Reduzierung von staatlichem Leistungsbezug zu schaffen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Auf welcher Grundlage wurden die Pauschalen für die Unterkunftsgebühren berechnet? b) Warum wurde bei den Unterkunftsgebühren nicht auf den Standard der Unterkunft, z. B. Mehrbettzimmer oder Einzelzimmer, abgestellt? c) Ist es nach Meinung der Staatsregierung angemessen , für ein bescheidenes Bett in einem 3- oder 4-Bett-Zimmer 278 Euro monatlich zu berechnen? 2. a) Warum müssen Asylbewerberinnen und -bewerber, die in Gestattung oder Duldung verpflichtet sind, in einer staatlichen Unterkunft zu wohnen, auch dann die teureren Pauschalen für die staatliche Unterkunft zahlen, wenn sie auf dem freien Wohnungsmarkt eine günstigere Unterkunft fänden? b) Auf welcher Grundlage und wie weit rückwirkend müssen Flüchtlinge, deren Unterkunftskostenbescheide nicht mit der Änderung der DVAsyl umgestellt worden sind, rückwirkend die höheren Beträge nachzahlen? 3. a) Ab welcher Einkommenshöhe (brutto oder netto) werden die anteiligen Unterkunftskosten fällig? b) Ab welcher Einkommenshöhe (brutto oder netto) werden bei einer Einzelperson die vollen Unterkunftskosten berechnet? c) Wie berechnet sich der nach Abzug der Unterkunftskosten verbleibende Lohnanteil bei Familien in Abhängigkeit von unterschiedlichen Einkommenshöhen? 4. a) Wie viele in Gemeinschaftsunterkünften lebende Flüchtlinge zahlen derzeit Beiträge für ihre Unterkunft ? b) Welche Einnahmen wurden hierbei im letzten Jahr bis zum August 2016 monatlich durchschnittlich eingenommen , wie viele nach der drastischen Erhöhung? c) Inwieweit haben arbeitende bzw. Arbeitslosengeld II (ALGII) beziehende Flüchtlinge Anspruch auf Wohngeld ? 5. a) Wie hoch ist die Zahl der erwerbstätigen Flüchtlinge (über die 450-Euro-Jobs hinaus) in den Gemeinschaftsunterkünften ? b) Hat diese Zahl mit der Erhöhun der Unterkunftsgebühren abgenommen? c) Widerspricht die drastische Erhöhung der Unterkunftspauschale nicht dem Ziel, die möglichst schnelle und breite Arbeitsintegration der Flüchtlinge zu fördern? 6. a) In welcher Höhe erzielt Bayern durch die Unterkunftspauschale Einnahmen von den Jobcentern? b) Bezieht der Freistaat für alle auszugsberechtigten Flüchtlinge Unterkunftskosten durch die Jobcenter? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15508 7. a) Wie hoch waren 2016 die Kosten in Bayern für die Unterbringung der Flüchtlinge, bitte getrennt ausweisen nach den Zuschüssen an die Gemeinden, nach eigenen Mieten und Nebenkosten, nach den Kosten für Hausmeister, Heimleitung und Security? b) Für wie wiele Flüchtlinge wurden jeweils durch eigene Objekte und durch von den Kommunen angemietete Objekte Unterkunftskapazität geschaffen? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 13.02.2017 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) wie folgt beantwortet: 1. a) Auf welcher Grundlage wurden die Pauschalen für die Unterkunftsgebühren berechnet? b) Warum wurde bei den Unterkunftsgebühren nicht auf den Standard der Unterkunft, z. B. Mehrbettzimmer oder Einzelzimmer, abgestellt? c) Ist es nach Meinung der Staatsregierung angemessen , für ein bescheidenes Bett in einem 3- oder 4-Bett-Zimmer 278 Euro monatlich zu berechnen? Die Gebühren für in Asylunterkünften untergebrachte Personen basieren auf der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Die Unterkunftsgebühren nach § 23 DVAsyl betragen in der seit 1. September 2016 geltenden Fassung der DVAsyl für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 278 Euro, für Haushaltsangehörige monatlich 97 Euro. Die Gebühr für die Unterkunft alleinstehender oder einem Haushalt vorstehender Personen orientiert sich dabei an der gesetzlichen Statistik der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung für Arbeitsuchende betreffend Bedarfe , Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften , die monatlich und kreisscharf veröffentlicht wird. Die hierdurch ermittelten durchschnittlichen, monatlichen Wohnkosten einer Single-Bedarfsgemeinschaft wurden als Orientierungsgröße für die Gebührenhöhe zugrunde gelegt. Dadurch wird ein Gleichlauf der hier in Deutschland einschlägigen Sozialsysteme einerseits für Asylberwerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und anderseits für Transferleistungsempfänger nach dem Zweiten bzw. Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II, XII) sichergestellt, um eine Ungleichbehandlung mit einheimischen Leistungsbeziehern zu verhindern. Eine Differenzierung der Unterkunftsgebühren je nach Art der Unterkunft ist dem Grundprinzip einer Pauschale fremd. Zudem ist dies auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten sowie aus verwaltungstechnischen Gründen nicht leistbar. Da sich die Höhe der Gebühr für die Unterkunft an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften orientiert, ist sie als angemessen einzustufen. 2. a) Warum müssen Asylbewerberinnen und -bewerber, die in Gestattung oder Duldung verpflichtet sind, in einer staatlichen Unterkunft zu wohnen, auch dann die teureren Pauschalen für die staatliche Unterkunft zahlen, wenn sie auf dem freien Wohnungsmarkt eine günstigere Unterkunft fänden? Eine Aufenthaltsgestattung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder der zuständigen Ausländerbehörde nach § 63 Abs. 3 AsylG ausgestellt, wenn ein Asylantrag nach § 13 AsylG beim BAMF gestellt wurde. Ob diese eine Wohnsitzverpflichtung enthält, richtet sich nach § 60 AsylG. Diese Person befindet sich demnach im laufenden Asylverfahren und ist leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Eine Duldung wird von der Ausländerbehörde nach § 60a AufenthG an Personen ausgestellt, deren Asylantrag negativ beschieden wurde und die daher vollziehbar ausreisepflichtig sind, deren Abschiebung aber vorübergehend ausgesetzt ist. Ob diese eine Wohnsitzverpflichtung enthalten, richtet sich nach § 61 AufenthG. Auch diese Personen sind weiterhin leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Eine Pflicht, Gebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen zu entrichten, besteht bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberl eistungsgesetz nur dann, wenn diese Einkommen und Vermögen erzielen. In diesen Fällen, in denen Einkommen erzielt wird, besteht aber wiederum die Möglichkeit, eine Auszugsgestattung zu erhalten, wenn mit dem erzielten Einkommen der Lebensunterhalt gesichert werden kann. Es ist diesen Personen daher in der Regel möglich, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten und eine Auszugsgestattung zu erhalten. b) Auf welcher Grundlage und wie weit rückwirkend müssen Flüchtlinge, deren Unterkunftskostenbescheide nicht mit der Änderung der DVAsyl umgestellt worden sind, rückwirkend die höheren Beiträge nachzahlen? Wie bereits ausgeführt, sind Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich nicht verpflichtet , Gebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen zu bezahlen. Sollte dies aufgrund einer Erwerbstätigkeit doch der Fall sein, werden seit 01.09.2016 Unterkunftsgebühren nach den neuen Gebührensätzen in der DVAsyl abgerechnet. Grundlage der Gebührenbescheide sind die §§ 22, 23 DVAsyl. Sollten noch Gebühren für vergangene Zeiträume angefallen sein, könnten diese nach Prüfung im Einzelfall gegebenenfalls auf Grundlage der Gebührensätze der alten Fassung der DVAsyl erhoben werden. 3. a) Ab welcher Einkommenshöhe (brutto oder netto) werden die anteiligen Unterkunftskosten fällig? b) Ab welcher Einkommenshöhe (brutto oder netto) werden bei einer Einzelperson die vollen Unterkunftskosten berechnet? c) Wie berechnet sich der nach Abzug der Unterkunftskosten verbleibende Lohnanteil bei Familien in Abhängigkeit von unterschiedlichen Einkommenshöhen ? In den Fällen, in denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder Anerkannte/Bleibeberechtigte eigenes Einkommen erzielen, werden entsprechende Freibeträge berücksichtigt , die der Person als Selbstbehalt verbleiben. Insoweit erhält der Erwerbstätige zur Förderung der Arbeitsmarktin- Drucksache 17/15508 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 tegration gleichwohl eine Besserstellung gegenüber nicht erwerbstätigen Personen. Der Selbstbehalt stellt somit ein Korrektiv zum Nachrang der Transferleistungen da, um einen Anreiz und Motivation zur Arbeit zu setzen. Grenzwerte können diesbezüglich nicht genannt werden , da dies jeweils einer umfassenden Prüfung im Einzelfall bedarf. 4. a) Wie viele in Gemeinschaftsunterkünften lebende Flüchtlinge zahlen derzeit Beiträge für ihre Unterkunft ? Zum Stand 31.12.2016 sind in bayerischen Gemeinschaftsunterkünften insgesamt 27.306 Personen untergebracht. Soweit sich diese Personen im laufenden Asylverfahren befinden und damit leistungsberechtigt nach Asylbewerberleitungsgesetz sind, werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben (Ausnahme unter 2a dargestellt). Für den Fall, dass das Asylverfahren abgeschlossen ist und diese Personen eine Anerkennung/Bleibeberechtigung erhalten haben, werden Gebühren für die Benutzung der staatlichen Einrichtungen nach §§ 22, 23 DVAsyl erhoben. In diesen Fällen steht es den Anerkannten/Bleibeberechtigten aber jederzeit frei,sich selbst mit Wohnraum zu versorgen und damit die Gebührenpflicht zu beenden. Die Anzahl von Personen, die Gebühren für die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkünften entrichten, wird nicht erhoben und kann daher in der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden. b) Welche Einnahmen wurden hierbei im letzten Jahr bis zum August 2016 monatlich durchschnittlich eingenommen, wie viele nach der drastischen Erhöhung ? Eine statistische Aufschlüsselung der Einnahmen nach Unterkunftsgebühren, Verpflegungsgebühren und Haushaltsenergie jeweils zu entsprechenden Zeiträumen findet nicht statt. Hintergrund ist, dass Gebühren nachträglich für den jeweils vorhergehenden Monat erhoben werden. Der Zahlungseingang erfolgt demnach bereits nachlaufend zur Fälligkeit der Gebühren für den jeweiligen Monat. Zudem ist die Höhe der vereinnahmten Gebühren von der Art der Gebühr (Unterkunft, Verpflegung) und der Anzahl der Gebührenpflichtigen abhängig. Aufgrund der beschleunigten Abarbeitung anhängiger Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) steigt auch die Zahl von Anerkannten/Bleibeberechtigten in staatlichen Unterkünften . Um die gewünschte Auswertung darzulegen, müsste daher die Anzahl der Gebührenpflichtigen zur vereinnahmten Gebühr und der Fälligkeit der Gebühr für den jeweiligen Monat berechnet werden. Dies kann aus den vorgenannten Gründen weder technisch noch händisch zur Verfügung gestellt werden. c) Inwieweit haben arbeitende bzw. Arbeitslosengeld II (ALGll) beziehende Flüchtlinge Anspruch auf Wohngeld? Ein Wohngeldanspruch kann bestehen, wenn der Flüchtling einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und Mieter von Wohnraum ist. Darüber hinaus kommt Wohngeld nur in Betracht, wenn der Flüchtling mit Wohngeld und seinen übrigen zur Verfügung stehenden Mitteln (z. B. Erwerbseinkommen) seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Empfänger von ALG-II-Leistungen oder Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, sind dagegen vom Wohngeld ausgeschlossen. 5. a) Wie hoch ist die Zahl der erwerbstätigen Flüchtlinge (über die 450-Euro-Jobs hinaus) in den Gemeinschaftsunterkünften ? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine gesonderte Auswertung ist in der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar. b) Hat diese Zahl mit der Erhöhung der Unterkunftsgebühren abgenommen? Da der Staatsregierung zur Anzahl der in Gemeinschaftsunterkünften erwerbstätigen Personen keine Erkenntnisse vorliegen, kann auch keine Aussage zur Beeinflussung dieser Anzahl durch die Erhöhung der Unterkunftsgebühren getroffen werden. c) Widerspricht die drastische Erhöhung der Unterkunftspauschale nicht dem Ziel, die möglichst schnelle und breite Arbeitsintegration der Flüchtlinge zu fördern? Wie bereits unter Antwort zu Frage 1 c ausgeführt, war die Anpassung der Gebührensätze erforderlich, da die bestehenden Gebührensätze nicht mehr zeitgemäß waren und ein Gleichlauf der hier in Deutschland einschlägigen Sozialsysteme für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und für Transferleistungsempfänger nach dem Zweiten bzw. Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II, XII) erreicht werden sollte, um eine Ungleichbehandlung mit einheimischen Leistungsbeziehern zu verhindern. Zudem werden in den Fällen, in denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder Anerkannte/Bleibeberechtigte eigenes Einkommen erzielen, wie bereits unter 3. ausgeführt , bei der Gebührenerhebung entsprechende Freibeträge berücksichtigt, die der Person als Selbstbehalt verbleiben . Insoweit erhält der Erwerbstätige zur Förderung der Arbeitsmarktintegration gleichwohl eine Besserstellung gegenüber nicht erwerbstätigen Personen. 6. a) In welcher Höhe erzielt Bayern durch die Unterkunftspauschale Einnahmen von den Jobcentern? b) Bezieht der Freistaat für alle auszugsberechtigten Flüchtlinge Unterkunftskosten durch die Jobcenter ? Der Freistaat Bayern erhebt nach §§ 22 f. DVAsyl Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen. Gebührenschuldner ist dabei stets der Bewohner der Unterkunft. Eine unmittelbare Refinanzierung des Freistaats durch die Leistungsträger der Grundsicherung nach dem SGB II erfolgt nicht. Der Freistaat erzielt daher keine Einnahmen von den Jobcentern. Vielmehr kann der Leistungsträger der Grundsicherung die Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) des Betroffenen unter den gesetzlichen Voraussetzungen übernehmen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II): • Der Betroffene muss spätestens im Laufe des Monats der Bekanntgabe des Gebührenbescheids einen Antrag auf Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15508 Übernahme der KdU beim Jobcenter gestellt haben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). • Grundsätzlich sind dann die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dazu dürfen die Kosten grundsätzlich nicht die vom Jobcenter bzw. der Kommune festgelegte (abstrakt) angemessene Referenzmiete übersteigen. Wird diese überschritten, werden die Kosten nur dann übernommen, wenn eine angemessene Wohnung zum abstrakt angemessenen Preis im Vergleichsraum nicht verfügbar ist. Statistiken zur Zahl oder zur Gesamthöhe der von den Jobcentern übernommenen Unterkunftsgebühren liegen nicht vor. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit differenziert nicht zwischen Kosten für Unterkunft und Heizung, die im Rahmen eines Mietverhältnisses, einer Unterkunftsgebühr oder in sonstigen Konstellationen entstehen. 7. a) Wie hoch waren 2016 die Kosten in Bayern für die Unterbringung der Flüchtlinge, bitte getrennt ausweisen nach den Zuschüssen an die Gemeinden, nach eigenen Mieten und Nebenkosten, nach den Kosten für Hausmeister, Heimleitung und Security? a) Zuschüsse an die Gemeinden Die Frage nach der Höhe der „Zuschüsse”, die 2016 vonseiten des Freistaats an die Gemeinden gezahlt wurden, wird vor dem Hintergrund der Fragestellung dahingehend verstanden, dass die nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) zu erstattenden Leistungen gemeint sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der genannte Betrag sowohl die Kosten der Unterbringung als auch Leistungen nach dem AsylbLG beinhaltet . Konkrete Zahlen, die ausschließlich die Unterbringung betreffen, werden lediglich quartalsmäßig erfasst und liegen derzeit noch nicht vollständig für das Abrechnungsjahr 2016 vor. Kostenerstattung an Gemeinden 2016 Bayern gesamt 1.101.995.542,96 Euro Anmerkung: Aufstellung bezieht sich auf Haushaltstitel 1053/633 01. b) Mieten Erfasst werden hierbei die Mieten für staatliche Unterbringungseinrichtungen der Regierungen sowie der Landratsämter . Nicht erfasst sind hier die Unterkunftskosten der kreisfreien Gemeinden, da diese im Rahmen der Gesamtkosten nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG erstattet werden (siehe oben unter 7 a). Gleiches gilt auch für die unter c und d nachfolgenden Nebenkosten. Miete und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume 2016 Bayern gesamt 213.838.009,65 Euro Anmerkung: Aufstellung bezieht sich auf Haushaltstitel 1053/518 01. c) Nebenkosten Unter dem Begriff „Nebenkosten” werden zunächst wie bei der Wohnraummiete üblich die Kosten für Heizung, Beleuchtung und Strom verstanden. Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und Strom 2016 Bayern gesamt 46.715.142,16 Euro Anmerkung: Aufstellung bezieht sich auf Haushaltstitel 1053/517 05 d) Sonstige Nebenkosten Davon zu unterscheiden sind die sonstigen Nebenkosten, wie beispielsweise Reinigungs-, Wasserversorgungs-, Hausmeisterkosten sowie öffentliche Abgaben und Lasten. Eine darüber hinausgehende Differenzierung zwischen Kosten für Hausmeister, Heimleitung und Security findet derzeit haushalterisch nicht statt, weshalb diese Werte nicht im Einzelnen für 2016 vorliegen. Darstellbar sind daher lediglich die Gesamtkosten der Bewirtschaftung: Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume Bayern gesamt 237.491.566,69 Euro Anmerkung: Darin enthalten sind Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Einsatz privater Wachdienste, Steuern und Abgaben sowie Geräte u. Ä., vgl. HVV 1053/517 01. Als Anhaltspunkt für die Größenordnung der Kosten für Security wird darauf hingewiesen, dass die Kosten pro Platz in einer Aufnahmeeinrichtung (AE) im Vorjahr 2016 bei rund 4.300 Euro lagen, was bei durchschnittlich rund 20.000 belegten AE-Plätzen zu geschätzten Gesamtkosten in Höhe von ca. 86 Mio. Euro führt. b) Für wie viele Flüchtlinge wurden jeweils durch eigene Objekte und durch von den Kommunen angemietete Objekte Unterkunftskapazitäten geschaffen ? Die Frage wird dahingehend verstanden, dass es um die Anzahl der Flüchtlinge geht, die entweder in eigenen, also vom Freistaat Bayern betriebenen Objekten der Anschlussunterbringung oder in von den Kommunen als Mieter angemieteten Objekten untergebracht sind, bzw. wie viele Flüchtlinge dort theoretisch untergebracht werden könnten. Zum Stand 31.12.2016 waren in den vom Freistaat Bayern betriebenen Objekten (Gemeinschaftsunterkünften) insgesamt 27.306 Personen und in den von den Kommunen betriebenen Objekten 80.860 Personen untergebracht. Die Gesamtzahl der potenziell zur Verfügung stehenden Kapazitäten beläuft sich dabei auf derzeit ca. 35.600 Plätze in den vom Freistaat betriebenen Objekten und auf etwa 99.900 Plätze in kommunalen Unterkünften.