17. Wahlperiode 13.04.2017 17/15538 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernhard Roos SPD vom 12.01.2017 „Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/32/EU – Einführung von Fiskaltaxametern“ Das Taxigewerbe in Deutschland zählt nach jüngsten Erhebungen zu den anfälligsten Gewerben für Steuerhinterziehung . Längst wird nicht jede Personenbeförderung ordnungsgemäß aufgezeichnet und versteuert. Ein nicht unerheblicher Teil des Tagesumsatzes fließt am Fiskus vorbei. Dies ist kein rein deutsches Problem, sondern rief aufgrund ähnlicher Feststellungen in anderen EU-Mitgliedstaaten den Europäischen Gesetzgeber auf den Plan, der in seiner EU-Richtlinie 2014/32/EU die Einführung sogenannter Fiskaltaxameter fordert, die automatisch jede Fahrt digital aufzeichnen und den abgerechneten Fahrpreis direkt an den Fiskus übermittelt. Für Steuertricksereien zulasten der Allgemeinheit bliebe dann kein Raum mehr. Gleichwohl gibt es aktuell offensichtlich Tendenzen von den weiten Umsetzungsspielräumen der Richtlinie einen extensiven Gebrauch zu machen. Danach würden nach wie vor viele Schlupflöcher offenbleiben und der Einbau des Fiskaltaxameters wäre zunächst nicht für alle Taxifahrzeuge verpflichtend. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den aktuellen Stand der Umsetzung der Richtlinie 2014/32/ EU? 2. Ist es zutreffend, dass die Einführung des Fiskaltaxameters jedenfalls zunächst nicht verpflichtend sein wird? 3. a) Liegen der Staatsregierung Erhebungen vor, aus welchen sich die durchschnittlichen Steuerausfälle im Taxigewerbe nach bislang geltender Regelung entnehmen ließen? b) Wenn ja, wie sehen diese aus? 4. Welche Erwartungen knüpft die Staatsregierung an die Einführung der Fiskaltaxameter? 5. a) Wird sich die Staatsregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine möglichst lückenlose Einführung der Fiskaltaxameter einsetzen? b) Wenn ja, welche Schritte wurden und werden diesbezüglich unternommen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 15.02.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den aktuellen Stand der Umsetzung der Richtlinie 2014/32/EU? In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2014/32/EU in das seit 01.01.2015 vollumfänglich in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Messund Eichverordnung (MessEV). Für Taxameter nach der Richtlinie 2014/32/EU, die in der MessEV EU-Taxameter heißen, sind die wesentlichen Anforderungen sowie die möglichen Konformitätsbewertungsverfahren in § 8 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Anlage 3 Tabelle 1 Nr. 7 MessEV in Verbindung mit Anhang I und Anhang IX (MI-007) Richtlinie 2014/32/EU geregelt. Die Anforderungen an • Taxameter nach der bis zum 19.04.2016 anzuwendenden Richtlinie 2004/22/EG zu • Taxameter, die seit 20.04.2016 der Richtlinie 2014/32/EU genügen müssen, haben sich nicht geändert. Seit 31. Oktober 2016 dürfen nur noch Taxametern nach der Richtlinie 2014/32/EU in Verkehr gebracht werden. Für die in Deutschland vor dem 31.10.2016 in Verkehr gebrachten und in Taxi verbauten Taxameter, die weder der Richtlinie 2004/22/EG noch der Richtlinie 2014/32/EU genügen müssen, gilt eichrechtlich Bestandsschutz. 2. Ist es zutreffend, dass die Einführung des Fiskaltaxameters jedenfalls zunächst nicht verpflichtend sein wird? Der Begriff „Fiskaltaxameter“ ist weder eichrechtlich noch steuerrechtlich definiert. Als Fiskaltaxameter im Sinne dieser Anfrage werden Taxameter verstanden, welche den Anforderungen der EU-Richtlinie 2014/32/EU entsprechen. Eine Übermittlung des abgerechneten Fahrpreises an die Finanzverwaltung gibt die EU-Richtlinie nicht vor, jedoch müssen Taxameter über eine Schnittstelle zur Datenauslesung verfügen. Die EU-Richtlinie 2014/32/EU ist in nationales Eichrecht umgesetzt (siehe Antwort zu Frage 1). Die steuerlichen Anforderungen an Taxameter ergeben sich aus den gelten- Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15538 den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Gemäß § 146 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind Steuerpflichtige zur vollständigen, richtigen, zeitgerechten und geordneten Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen verpflichtet. Alle steuerlich relevanten Daten, die nach eichrechtlichen Vorschriften zu erfassen sind, sind auch für steuerliche Zwecke aufzuzeichnen, aufzubewahren und im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zur Verfügung zu stellen. Werden Aufzeichnungen in digitaler Form geführt, sind die digitalen Einzeldaten nach § 147 Abs. 6 AO bereits seit 2002 ohne Einschränkungen der Auswertbarkeit für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfrist in digitaler Form zu speichern. Dies gilt auch für Daten aus der Buchführung vorgelagerten Systemen wie Taxameter. Einzelheiten dazu sind im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.11.2010 konkretisiert. Nach Ablauf einer Übergangsfrist für Geräte, welche die in diesem Schreiben genannten Anforderungen nicht erfüllen konnten, sind spätestens ab 01.01.2017 die steuerlich relevanten Daten stets einzeln und ohne Einschränkung der Auswertbarkeit aufzubewahren. Bei der Verwendung nichtelektronischer Alt-Taxameter mit innerstaatlicher Bauartzulassung im Sinne der Eichordnung , bei denen bauartbedingt eine elektronische Datenaufzeichnung nicht möglich ist, sind die Geschäftsvorfälle einzeln und lückenlos auf Papier aufzuzeichnen und aufzubewahren . 3. a) Liegen der Staatsregierung Erhebungen vor, aus welchen sich die durchschnittlichen Steuerausfälle im Taxigewerbe nach bislang geltender Regelung entnehmen ließen? b) Wenn ja, wie sehen diese aus? Erhebungen über Steuerausfälle im Taxigewerbe liegen nicht vor. 4. Welche Erwartungen knüpft die Staatsregierung an die Einführung der Fiskaltaxameter? Die Verfügung über Einzeldaten aus Taxametern erhöht die Überprüfbarkeit der Buchführung bei Außenprüfungen erheblich. Je mehr detaillierte Einzeldaten zur Verfügung stehen, umso größer ist auch das Entdeckungsrisiko für etwaige Steuerverkürzungen. Die bayerischen Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer werden bereits seit einigen Jahren verstärkt in der Prüfung von Vorsystemen wie Taxameter und Registrierkassen geschult. 5. a) Wird sich die Staatsregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine möglichst lückenlose Einführung der Fiskaltaxameter einsetzen? b) Wenn ja, welche Schritte wurden und werden diesbezüglich unternommen? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.