17. Wahlperiode 13.04.2017 17/15560 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.01.2017 Hygiene der Hausinstallationen in bayerischen Schlachthöfen Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Werden die hygienischen Bedingungen der Hausinstallation in bayerischen Schlachthöfen kontrolliert? b) Wenn ja, wie oft wurden sie in den letzten 5 Jahren in bayerischen Schlachthöfen überprüft? c) Geschehen diese Kontrollen anlassbezogen oder routinemäßig und wer ist für diese Kontrollen zuständig? 2. a) Sind in den letzten 5 Jahren Hygienemängel im Zusammenhang mit der Hausinstallation festgestellt worden ? b) Wenn ja, welche (bitte getrennt für die einzelnen bayerischen Schlachthöfe ausweisen)? 3. a) Wird das Wasser innerhalb der Hausinstallation auf Keimbelastung beprobt? b) Wer führt diese Beprobungen durch? c) Wie oft wurden derartige Beprobungen in den letzten 5 Jahren in bayerischen Schlachthöfen durchgeführt (bitte getrennt nach einzelnen Schlachthöfen ausweisen )? 4 a) Wenn die Beprobung durch die Schlachthöfe erfolgt, werden die Ergebnisse den Behörden mitgeteilt? b) Wenn ja, welcher Behörde? 5. a) Wurde in den letzten 5 Jahren in bayerischen Schlachthöfen eine Keimbelastung des Wassers innerhalb der Hausinstallation festgestellt (bitte für die einzelnen Schlachthöfe getrennt angeben)? b) Welche Sanktionen wurden jeweils verhängt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14.02.2017 Zu 1. a) bis c) und 2. a) und b): Bei Hausinstallationen in bayerischen Schlachthöfen handelt es sich um Trinkwas serinstallationen gern. § 3 Nr. 3 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001), die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst e TrinkwV 2001 darstellen (ständige Wasserverteilung). Diese unterfallen nicht der routinemäßigen Überwachung durch die Gesundheitsämter , können aber in diese einbezogen werden (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 4 TrinkwV 2001). Anlassbezogene Kontrollen durch die Gesundheitsämter sind möglich (§ 39 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes). Über die Anzahl von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Gesundheitsämter in den letzten 5 Jahren liegen dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kei ne Informationen vor. Eine Umfrage bei den Gesundheitsämtern hat jedoch ergeben, dass in den letzten 5 Jahren keine Hygienemängel bei Trinkwasserinstallationen in Schlachthöfen bekannt wurden. Zu 3. a) bis c) und 4 a) und b): Für eine einwandfreie Trinkwasserqualität ist allein der Betreiber der Trinkwasserin stallation verantwortlich. Zur Sicherstellung dieser Anforderung, insbesondere der mikrobiologischen Unbedenklichkeit, kann der Betreiber Untersuchungen des Trink wassers veranlassen. Vorgeschrieben sind Betreiberuntersuchungen auf Legionellen , wenn sich in der Trinkwasserinstallation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und das Wasser in vernebelter Form abgegeben wird (§ 14 Abs. 2 und 3 TrinkwV 2001). Die Untersuchungen sind von einer zugelassenen Untersuchungsstelle durchzuführen (§ 14 Abs. 6 TrinkwV 2001). Über die Anzahl von Betreiberuntersuchungen in den letzten 5 Jahren liegen dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege keine Informationen vor. Eine Pflicht zur Anzeige an das Gesundheitsamt besteht dann, wenn Untersu chungsergebnisse zeigen, dass die Anforderungen der TrinkwV 2001 nicht eingehal ten werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV 2001). Zu 5. a): Wie bei den Antworten zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, wurden in den letzten 5 Jahren keine Hygienemängel bei Trinkwasserinstallationen in Schlachthöfen be kannt. Zu 5. b): Da in den letzten 5 Jahren keine Hygienemängel bei Trinkwasserinstallationen in Schlachthöfen bekannt wurden, kam es zu keiner Verhängung von Sanktionen.