17. Wahlperiode 13.04.2017 17/15570 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 12.01.2017 Fischzucht in Bayern IV – Ökobilanz der Teichwirtschaft Durch die Teichwirtschaft werden landwirtschaftliche Flächen gepflegt, die bei Aufgabe der Teichwirtschaft verlanden und von der natürlichen Umgebungspflanzenwelt überwachsen werden würden. So leisten die Teichwirte mit der Pflege der Dämme und der Bewirtschaftung der Teiche einen Beitrag zur Vielfalt der Pflanzen und Tierwelt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wurden in Bayern Gutachten zur Ökobilanz bei bewirtschafteten Teichen erstellt? 2. Wenn ja, wie wird die Teichwirtschaft auf die biologische Vielfalt darin bewertet? 3. Welche Auswirkung hat die Herausnahme von Teichen aus der Bewirtschaftung auf die biologische Vielfalt in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten), nachdem eine der Richtlinien für FFH-Gebiete ein Verschlechterungsverbot des IST-Zustandes beinhaltet? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16.02.2017 Zu 1.: Im Rahmen der Erfolgskontrollen für den Vertragsnaturschutz hat das Landesamt für Umwelt konventionell bewirtschaftete Teiche mit Teichen im Vertragsnaturschutz verglichen . Zu 2.: Die biologische Vielfalt von Teichen ist stark abhängig von der Nutzungsintensität. Teiche mit Verlandungszone und einem angepassten Fischbesatz entsprechend den Vorgaben im Vertragsnaturschutz sind deutlich artenreicher als intensiv genutzte, strukturarme Teiche und es kommen auch signifikant mehr gefährdete Tier- und Pflanzenarten vor. Eine hohe Artenvielfalt ist insbesondere in großen, komplexen Teichgebieten mit unterschiedlichen Nutzungsintensitäten bis hin zum Nutzungsverzicht ausgewählter Teiche vorzufinden. Der Nutzungsverzicht kommt insbesondere für Teiche infrage mit Vorkommen bestimmter hoch gefährdeter Libellen- und Amphibienarten, die sehr empfindlich auf den Fraßdruck in besetzten Teichen reagieren. Oft handelt es sich dabei um kleinere flache Teiche am Beginn größerer Teichketten, die weniger der Fischzucht, als vielmehr der Regelung einer zureichenden Wasserversorgung der Unterlieger dienen. Zu 3.: Das Verschlechterungsverbot nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besagt, dass alle Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes in seinen maßgeblichen Bestandteilen bzw. Erhaltungszielen führen können, unzulässig sind. Die Herausnahme von Teichen aus der intensiven Bewirtschaftung wird im Hinblick auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes in der Regel keine negativen Auswirkungen haben. Für eine Herausnahme der Teichbewirtschaftung gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Die Bereitschaft zur Nutzungsextensivierung wird durch das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm unterstützt.