Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 17.01.2017 Unbegleitete minderjährige Asylbewerber – Arbeitsund Ausbildungserlaubnis Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist es richtig, dass unbegleitete minderjährige Asylbewerber aus Afghanistan keine Arbeits- und Ausbildungserlaubnis bekommen? a) Wenn dies der Fall ist, warum? 2. Wenn unbegleitete minderjährige Asylbewerber aus Afghanistan keine Chance auf Asyl haben, warum wird dann dafür so viel Geld ausgegeben? a) Warum werden diesen Asylanträge nicht vordringlich bearbeitet? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.02.2017 Zu 1.: Nein. Zu 1. a): Entfällt. Zu 2. und 2. a): Die Entscheidung im Asylverfahren ist stets eine Einzelfallentscheidung . Dies gilt auch in Fällen, in denen Asylanträge durch unbegleitete minderjährige afghanische Staatsangehörige gestellt werden. Zuständig für die Entscheidung über Asylanträgen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge . Die bundesweite Schutzquote für Afghanistan betrug im Januar 2017 45,23 Prozent. Minderjährige Antragsteller werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der Statistik nicht gesondert ausgewiesen. Daten dazu liegen der Staatsregierung nicht vor. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.04.2017 17/15585 Bayerischer Landtag