Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 20.01.2017 Prävention Spielsucht Nach aktuellen Erhebungen gab es in Deutschland im Jahr 2016 etwa 650.000 spielsüchtige Personen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele staatliche Spielkasinos und private Spielhallen gibt es in Bayern, bitte aufgeschlüsselt nach kreisfreien Städten und Landkreisen? 2. Wie hat sich die Anzahl der Spielkasinos und der privaten Spielhallen in Bayern in den letzten 10 Jahren entwickelt (bitte nach Jahren einzeln aufführen)? 3. Wie hat sich die Zahl der Spielsüchtigen in den letzten 10 Jahren unter Berücksichtigung von Regierungsbezirken , Geschlecht und Alter entwickelt (bitte nach Jahren einzeln aufführen)? 4. Worin sieht die Staatsregierung die Gründe für den evtl. Anstieg? 5. Welche Maßnahmen zur Prävention von Spielsucht hat die Staatsregierung in den letzten 10 Jahren konkret entwickelt und veranlasst? 6. Welche Vorschriften zur Prävention von Spielsucht gibt es bei staatlichen Spielkasinos und privaten Spielhallen ? 7. Gibt es bzgl. der zu erfüllenden Vorschriften zur Prävention von Spielsucht Unterschiede zwischen staatlichen Spielkasinos und privaten Spielhallen? a) Wenn ja, welche? b) Was ist der Grund hierfür? 8. Falls es Unterschiede geben sollte, wie beurteilt die Staatsregierung diesen Umstand? a) Sieht sie hier Handlungsbedarf? b) Wenn ja, wann plant die Staatsregierung, diese Unterschiede zu beseitigen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20.02.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie sowie dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet: 1. Wie viele staatliche Spielkasinos und private Spielhallen gibt es in Bayern, bitte aufgeschlüsselt nach kreisfreien Städten und Landkreisen? a) In Bayern werden neun staatliche Spielbanken unter zentraler Leitung der Staatlichen Lotterieverwaltung als Eigenbetriebe des Freistaats Bayern gem. Art. 26 Bayerische Haushaltsordnung geführt. Die Spielbanken befinden sich in Bad Wiessee, Garmisch-Partenkirchen, Bad Reichenhall, Bad Füssing, Bad Kötzting, Bad Steben, Feuchtwangen, Bad Kissingen und Lindau. b) Eine nach kreisfreien Städten und Landkreisen aufgeschlüsselte Abfrage der aktuellen Anzahl der Spielhallen, die von privaten Betreibern unterhalten werden, war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Aufgrund der derzeit aktuellsten im Jahr 2015 durchgeführten Abfrage ist bekannt, dass zum 31.12.2014 in Bayern insgesamt 2.446 Spielhallen betrieben wurden. 2. Wie hat sich die Anzahl der Spielkasinos und der privaten Spielhallen in Bayern in den letzten 10 Jahren entwickelt (bitte nach Jahren einzeln aufführen )? a) In den vergangenen 10 Jahren wurde keine staatliche Spielbank eröffnet. Standort Gründung Staatsbetrieb seit Bad Wiessee 04.06.1957 01.10.1961 Garmisch-Partenkirchen 15.07.1955 01.10.1961 Bad Reichenhall 09.07.1955 01.05.1961 Bad Füssing 10.09.1999 10.09.1999 Bad Kötzting 25.02.2000 25.02.2000 Bad Steben 23.03.2001 23.03.2001 Feuchtwangen 31.03.2000 31.03.2000 Bad Kissingen 14.07.1955 01.10.1961 Lindau 22.04.1950 01.04.1990 b) Im Bereich der privaten Spielhallen entwickelten sich die Zahlen in den Jahren von 2008 bis 2012 wie folgt: Im Jahr 2008 existierten in Bayern 1.912 Spielhallen. Diese Zahl stieg in den Folgejahren relativ kontinuierlich an. So waren es im Jahr 2009 2.114 Spielhallen, was gegenüber dem Vorjahr einen Zuwachs von 202 neuen Spielhallen bedeutete. Im Jahr 2010 waren es 2.364 (Zuwachs : 250), 2011 2.583 (Zuwachs: 219) und 2012 2.738 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.05.2017 17/15650 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15650 (Zuwachs: 155). Damit ergibt sich für den gesamten Zeitraum ein Zuwachs von 43,2 Prozent. Nach dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Änderungsgesetzes zum Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag am 01.07.2012, in denen erstmalig neben die bestehenden Vorschriften des Gewerberechts tretende glücksspielrechtliche Regelungen zu Spielhallen enthalten waren, wurden bis zum 31.12.2014 bayernweit insgesamt 116 Spielhallen erlaubt. Die Gesamtzahl der Spielhallen am 31.12.2014 lag mit 2.446 jedoch unter derjenigen von 2012 (2.738). Verantwortlich hierfür sind die in dieser Zeit erfolgten Schließungen. Die Zahl dürfte sich unter Berücksichtigung der seit 01.07.2012 geltenden Beschränkungen für die Eröffnung neuer Spielhallen bis heute – gegenüber der letzten Abfrage relativ unverändert – auf einem ähnlichen Niveau bewegen. 3. Wie hat sich die Zahl der Spielsüchtigen in den letzten 10 Jahren unter Berücksichtigung von Regierungsbezirken , Geschlecht und Alter entwickelt (bitte nach Jahren einzeln aufführen)? Tabelle: Problematisches und pathologisches Glücksspielen in Bayern Erhebungsjahr Problematisches Glücksspielen Pathologisches Glücksspielen 2006 23.000 (13.000–33.000) 16.000 (8.000– 28.000) 2007 a 50.000 44.000 2007 b 32.000 15.000 2009 a 50.000 (36.000–71.000) 35.000 (24.000–51.000) 2009 b 16.000 (8.000–23.000) 21.000 (12.000–29.000) 2010 24.000 28.000 (16.000–39.000) 2011 41.000 (26.000–62.000) 39.000 (24.000–63.000) 2013 a 36.000 (23.000–57.000) 30.000 (19.000–47.000) 2013 b 54.000 (27.000–109.000) 65.000 (31.000–136.000) 2015 a 27.000 26.000 2015 b 34.000 (22.000–53.000) 30.000 (15.000–58.000) Die in der Tabelle genannten Prävalenzzahlen (Störungshäufigkeit ), die die Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern übermittelt hat, sind Schätzwerte. Die Werte in Klammern geben den Schwankungsbereich an, innerhalb dessen sich der „wahre Wert“ befindet. Die Ergebnisse aus den vorhandenen epidemiologischen Studien geben keine Hinweise darauf, dass sich die Prävalenz problematischen oder pathologischen Glücksspielens im zeitlichen Verlauf verändert hat (die Schwankungsbereiche der einzelnen Schätzungen überschneiden sich). Die Schätzungen der Prävalenz von problematischen oder pathologischen Glücksspielen hängen stark von der jeweiligen Methodik der Studien ab. Die vorliegenden Studien weisen methodische Unterschiede auf, die dazu führen, dass die Studien nur eingeschränkt vergleichbar sind (Sassen et al., 2011b). Aufgrund der geringen Prävalenz von problematischen oder pathologischen Glücksspielen ist es kaum möglich, differenzierte Aussagen über Subgruppen der Bevölkerung zu treffen, z. B. hinsichtlich soziodemografischer Merkmale wie Alter und Geschlecht . Diverse Studien deuten jedoch darauf hin, dass männliche Glückspieler ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung problematischen oder pathologischen Glücksspielens haben (Meyer et al., 2011; Sassen et al., 2011a; Haß & Lang, 2016). Zur Verteilung problematischen oder pathologischen Glücksspielens auf der Ebene von Regierungsbezirken gibt es keine Daten. 4. Worin sieht die Staatsregierung die Gründe für den evtl. Anstieg? Die Ergebnisse aus den vorhandenen epidemiologischen Studien geben keine Hinweise darauf, dass sich die Prävalenz problematischen oder pathologischen Glücksspielens im zeitlichen Verlauf verändert hat. 5. Welche Maßnahmen zur Prävention von Spielsucht hat die Staatsregierung in den letzten 10 Jahren konkret entwickelt und veranlasst? a) Spielsuchtprävention erfolgt seitens der Behörden durch Festsetzung spielerschützender Maßnahmen in glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahren und durch die Überwachung bzw. Durchsetzung entsprechender Anforderungen gegenüber den Glücksspielveranstaltern. Spielsuchtprävention erfolgt weiterhin durch das Vorgehen der Behörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote ; diese zeichnen sich häufig durch ein besonders hohes Suchtpotenzial aus. b) Neben der durch die Behörden veranlassten Spielsuchtprävention auf der Anbieterseite steht die Spielsuchtprävention und -bekämpfung, die sich unmittelbar an die Bürger richtet: In der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags hat der Freistaat Bayern am 28.04.2008 die Arbeitsgemeinschaft zum Betrieb der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern mit der Errichtung und dem Betrieb der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern (LSG) beauftragt. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus der Bayerischen Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen BAS Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), dem IFT Institut für Therapieforschung gemeinnützige Gesellschaft mbH sowie dem für diesen Zweck gegründeten Betreiberverein der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern für die Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern e.V. Die Aktion Jugendschutz Bayern (aj) ist Unterauftragnehmer der LSG. Die LSG ergänzt das bestehende Suchthilfeangebot als zentrale Schnittstelle aller an der Prävention, Suchthilfe und Suchtforschung bei Glücksspielsucht beteiligten Organisationen und Akteure mit dem Ziel der Verbesserung der Aufklärung der Öffentlichkeit, der Prävention, Suchthilfe und Suchtforschung bei Glücksspielsucht. In dieser Zielerreichung arbeiten sie eigenverantwortlich und unabhängig von allen Glücksspielanbietern und anderen Interessengruppen in Bayern. Die LSG hat seit 2008 zahlreiche Maßnahmen ergriffen (Auswahl besonders wichtiger Projekte): • Aufbau von aktuell 22 Fachstellen Glücksspielsucht, angegliedert an örtliche Suchtberatungsstellen mit insgesamt 24 halben Beraterstellen • Einrichtung des Kompetenznetzwerks Glücksspielsucht mit weiteren Beratungsstellen und Fachkliniken, aktuell 66 Mitglieder Drucksache 17/15650 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 • Kampagne „Verspiel nicht dein Leben“ mit bundesweit ausgestrahlten Radio- und TV-Spots • Entwicklung von Entlastungstrainings für Angehörige • Online-Beratung über die verschiedenen Webauftritte der LSG • Einrichtung einer türkischsprachigen Telefonhotline und einer Online-Beratung • Entwicklung der Smartphone-App „PlayOff“ • Laufende Vorträge, Schulungsangebote, Workshops und Fortbildungen • Jährlich stattfindender Fachkongress • Veröffentlichung von Forschungsergebnissen im Bereich Glücksspiel, Pathologisches Glücksspielen sowie Beratung und Versorgung von Menschen mit glücksspielbezogenen Problemen (z. B. Bayerische Versorgungsstudie, Katamnese Studie zu Beratung und Behandlung bei Glücksspielproblemen) • Beiträge zur Evaluation des Glücksspielstaatsvertrags • Facebook-Auftritte für unterschiedliche Zielgruppen sowie Aktivitäten auf Google+ und Twitter • Mehrere Internetseiten o www.lsgbayern.de (für Fachpublikum) o www.verspiel-nicht-dein-Leben.de (für Betroffene) o www.verspiel-nicht-mein-leben.de (für Angehörige) • Informationen für Migrantengruppen auf www.verspielnicht -dein-leben.de in insgesamt neun Sprachen • Multisprachen-Flyer in neun Sprachen • Printprodukte wie Broschüren, Flyer und Poster, Giveaways , Anzeigen und Artikel in der bayerischen Presse • Presse-Factsheet für Journalisten und Redakteure mit Informationen rund um das Thema Glücksspielsucht Maßnahmen zur Prävention von Spielsucht durch den Unterauftragnehmer aj: • Schulungsangebote für Multiplikatoren (z. B. Fachkräfte aus offener Jugendarbeit, Schuldnerberatung, Suchthilfe, Schule, Polizei) • Materialien für Präventionsarbeit in Schulen, Jugendhilfe und Jugendarbeit (z. B. „Wenn-Ich-Karten“ zum Thema Glücksspielsucht, „Spiel ums Glück?“: Ein interaktives Spiel zur Prävention von Glücksspielsucht, „Ihr Einsatz bitte!“: Broschüre für pädagogische Fachkräfte , „Hans im Glück“: Interaktive Methode für pädagogische Fachkräfte aus Schule und Gesundheitswesen ) • „Spielfieber – Der Countdown läuft…“: Interaktives Computerspiel und Smartphone-App zur Prävention von Glücksspielsucht (www.spielfieber.net) • „Alles oder Nichts“: Eine Live-Reality-Soap über Freundschaft und Glücksspiel zum Mitmachen – fachliche Begleitung und finanzielle Unterstützung des interaktiven Theaterstücks zur Glücksspielsuchtprävention • aj für Eltern: „Spielen, Wetten, Zocken – Glücksspiele bei Kindern und Jugendlichen“ – Elternbroschüre zur Glücksspielsuchtprävention in Deutsch, Englisch, Türkisch , Französisch und Russisch • „Voller Einsatz – Damit Sport nicht zum Glücksspiel wird!“ Multiplikatorkonzept zur Spielsuchtprävention im Sportverein • Unterschiedliche Beiträge zum Thema Glücksspiel in anderen Materialien und Projekten der Aktion Jugendschutz Bayern (z. B. „Surfguide – damit Spielen Spaß bleibt“, „Hilfe, mein Kind pubertiert!“) • Redaktion von drei Ausgaben der Fachzeitschrift pro- Jugend zum Thema Glücksspiel • Beiträge in der Fachzeitschrift proJugend und anderen Fachzeitschriften 6. Welche Vorschriften zur Prävention von Spielsucht gibt es bei staatlichen Spielkasinos und privaten Spielhallen? Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind im Spielbankengesetz (SpielbG) des Freistaats Bayern und der Spielbankordnung (SpielbO) geregelt. Die Anforderungen an Spielhallen richten sich in erster Linie nach bundesrechtlichen Vorschriften, nämlich der Gewerbeordnung (GewO) und der Spielverordnung (SpielV). Sowohl für Spielbanken wie auch für Spielhallen ist zusätzlich der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einschlägig, der im bayerischen Ausführungsgesetz (AGGlüStV) konkretisiert wird. Exemplarisch seien folgende suchtpräventive Vorschriften genannt: Spielbanken Spielhallen Standortanforderungen nur in Gemeinden mit Staatsbädern und anerkannten Kur- und Erholungsorten zulässig; höchstens eine Spielbank je eine Million Einwohner in einem Regierungsbezirk , Art. 1 Abs. 2 SpielbG Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen von 250 Meter, § 25 Abs. 1 AG- GlüStV i. V. m. Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV Verbot von Mehrfachspielhallen , § 25 Abs. 1 GlüStV (allerdings Übergangsregelungen für Bestandsspielhallen) Mindestspielalter 21 Jahre, § 3 Nr. 1 SpielbO 18 Jahre, § 4 Abs. 3 GlüStV, auch § 6 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Angebotsbegrenzung individuell je Standort nach Spielbankerlaubnis min. 12 Quadratmeter Aufstellfläche je Geld- oder Warenspielgerät ; max. 12 Spielgeräte je Spielhalle, § 1 Abs. 2 Satz 1 SpielV Sperrzeiten 4:00 Uhr bis 12:00 Uhr, § 2 Abs. 1 SpielbO 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr; Verlängerungsmöglichkeit durch kommunale Verordnungen , § 26 Abs. 2 GlüStV i. V. m. Art. 11 Abs. 2 AGGlüStV Sperrdatei für Selbstund Fremdsperren Art. 4a SpielbG, § 8 Abs. 2 GlüStV Vorhalten eines Sozialkonzepts einschließlich Personalschulung § 6 GlüStV Aufklärungspflichten bzgl. Suchtrisiken, Beratungs- und Hilfeangeboten § 7 GlüStV Werberestriktionen § 5 GlüStV Gestaltungsanforderungen an die Spielstätte § 26 Abs. 1 GlüStV Anforderungen an den Spielautomaten selbst nach Spielbankerlaubnis insb. § 13 SpielV Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15650 7. Gibt es bzgl. der zu erfüllenden Vorschriften zur Prävention von Spielsucht Unterschiede zwischen staatlichen Spielkasinos und privaten Spielhallen? a) Wenn ja, welche? Zu den bestehenden Unterschieden siehe Antwort zu Frage 6. b) Was ist der Grund hierfür? Casinospielen wird seit jeher ein besonderes Gefährdungspotenzial hinsichtlich Sucht-, Überschuldungs-, Betrugs- und Manipulationsgefahren zugeschrieben. Um der bestehenden Nachfrage nach Casinospielen in der Bevölkerung ein ausreichendes Angebot entgegenzusetzen und um gleichzeitig den von Casinospielen ausgehenden Gefahren bestmöglich zu begegnen, dürfen Casinospiele nur in einem eng begrenzten, stark kontrollierten Rahmen durch den Freistaat Bayern selbst angeboten werden. Korrespondierend zu dem hohen Gefährdungspotenzial bestehen entsprechend hohe Anforderungen an den Spielbetrieb im Allgemeinen und an die Suchtprävention im Besonderen; dies zeigt sich insbesondere an der Einrichtung eines Sperrsystems mit der Möglichkeit von Selbstsperren und Fremdsperren durch die Spielbanken. Dem gewerblichen Spiel war traditionell die Rolle des ungefährlichen Unterhaltungsspiels zugedacht, bei dem sich die möglichen Verluste in einem überschaubaren Rahmen halten, dafür auch nur begrenzte Gewinne in Aussicht gestellt werden. Entsprechend des ursprünglich geringeren Gefährdungspotenzials von Spielhallen waren die suchtpräventiven Anforderungen nur gewerberechtlich geregelt; nach wie vor gilt, den Spieler vor unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit zu bewahren, vgl. § 33e Abs. 1 Satz 1 GewO. Seit der Novellierung der Spielverordnung 2006 hat sich das Gefährdungspotenzial des gewerblichen Automatenspiels deutlich erhöht. Die Anzahl an Spielhallen und hier insbesondere an Mehrfachspielhallen ist angestiegen; durch die Einführung des sog. Punktespiels wurden die Spieldauer sowie die Gewinn- und Verlustgrenzen der Spielverordnung umgangen. Dem gestiegenen Gefährdungspotenzial wurde zwischenzeitlich mit einer Verschärfung der Spielverordnung und der Einführung glücksspielrechtlicher Anforderungen begegnet. 8. Falls es Unterschiede geben sollte, wie beurteilt die Staatsregierung diesen Umstand? a) Sieht sie hier Handlungsbedarf? Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seinem Wesensgehalt ungleich zu behandeln ist, sind die suchtpräventiven Anforderungen immer an dem spezifischen Gefährdungspotenzial des jeweiligen Glücksspiels auszurichten. Es gilt damit stets zu prüfen, ob bei den suchtpräventiven Anforderungen an den Betrieb von Spielbanken einerseits und Spielhallen andererseits jeweils ein individueller Nachsteuerungsbedarf vorliegt. Es besteht jedoch kein Handlungsbedarf dahingehend, dass unterschiedliche Anforderungen entsprechend angeglichen werden müssen. b) Wenn ja, wann plant die Staatsregierung, diese Unterschiede zu beseitigen? Wie vorstehend ausgeführt, besteht kein Bedarf, bestehende Unterschiede zu beseitigen. Die Staatsregierung ist zudem der Auffassung, dass dem Spielerschutz im Bereich des gewerblichen Spiels noch mehr Rechnung getragen werden muss. Daher hat der Ministerrat am 07.02.2017 das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beauftragt, die Verbändeanhörung für eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag einzuleiten. Danach soll der Mindestabstand für neue Spielhallen auf 500 m erhöht und eine um drei Stunden verlängerte allgemeine Sperrzeit von 03:00 Uhr bis 09:00 Uhr festgesetzt werden. Die Möglichkeit der Städte und Gemeinden, entsprechend der bisherigen Rechtslage die Sperrzeit zu verlängern, soll dabei unberührt bleiben.