17. Wahlperiode 05.05.2017 17/15727 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.01.2017 Vollzug der Übergangsregelungen der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV) in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie verteilen sich nach Kenntnis der Staatsregierung die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 der mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen auf Kessel und Einzelraumfeuerstätten in Bayern (Angaben hierzu bitte auch unterteilt auf die verschiedenen Altersklassen der mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen sowie auf Kessel und Einzelraumfeuerstätten)? b) Wie verteilen sich nach Kenntnis der Staatsregierung die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 auf die verschiedenen in Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Holzbrennstoffe (Scheitholz, Holzbriketts, Hackschnitzel , Pellets)? 2. a) Wie bewertet die Staatsregierung in diesem Zusammenhang die Beschränkung des Anwendungsbereiches der 1. BImSchV in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und in § 26 Abs. 3, insbesondere die Ausnahme für Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohnungen, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt? b) Wie viele dieser Gebäude sind in Bayern von dieser Ausnahme betroffen und wie viele Einzelraumfeuerungsanlagen werden in diesen Gebäuden insgesamt betrieben? c) Wie ist der mit den Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen (Heizkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen ) verbundene Vollzug in Bayern geregelt ? 3. a) Wie erfolgt die Information der Anlagenbetreiber darüber , dass ihr alter Heizkessel bzw. ihre alte Einzelraumfeuerungsanlage zu den in der Kleinfeuerungsanlagenverordnung festgelegten Zeitpunkten die verschärften Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) einhalten muss und die Anlagen bei Nichteinhalten ggf. nachzurüsten bzw. stillzulegen sind (hierbei bitte auch Angaben, wann und durch wen die Information erfolgt)? b) Wie wird in Bayern sichergestellt, dass Heizkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen, für die die Übergangsfrist abgelaufen ist, tatsächlich auf die Einhaltung der Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) überprüft werden und die Anlagen ggf. nachgerüstet oder stillgelegt werden (hierbei bitte auch Angaben, wann und durch wen die Kontrollen erfolgen)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. c) Wer bzw. welche Behörde ordnet in Bayern die Stilllegung von Heizkesseln und Einzelraumfeuerungsanlagen an, die nach Ablauf der Übergangsfrist die Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) nicht einhalten? 4. Wo werden die Daten über den Vollzug bei den Anlagen mit abgelaufener Übergangsfrist erfasst und veröffentlicht ? 5. a) Hält die Staatsregierung die zum Vollzug bestehenden Regelungen für ausreichend, um zu gewährleisten, dass sämtliche alten Kleinfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der Übergangsregelungen nicht einhalten, nachgerüstet oder stillgelegt werden? b) Wenn ja, warum? c) Wenn nein, an welchen Punkten sieht die Staatsregierung hier Nachbesserungsbedarf im Bundes- und im Landesrecht? 6. a) Wann wird die Staatsregierung ggf. die im Landesrecht erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen in Bayern zu gewährleisten, und wann wird sie ggf. entsprechende Initiativen im Bundesrat für eine entsprechende Nachbesserung des Bundesrechts starten? b) Wie beurteilt die Staatsregierung das Anforderungsniveau in den Verordnungen unter der Ökodesign-Richtlinie für die in der Produktgruppe bzw. LOT 15 zusammengefassten Holzheizungen und für die in LOT 20 zusammengefassten Holzöfen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.02.2017 1. a) Wie verteilen sich nach Kenntnis der Staatsregierung die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 der mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen auf Kessel und Einzelraumfeuerstätten in Bayern (Angaben hierzu bitte auch unterteilt auf die verschiedenen Altersklassen der mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen sowie auf Kessel und Einzelraumfeuerstätten)? Die Gesamtemissionen an Feinstaub durch Holz-Kleinfeuerungsanlagen in Bayern werden wie folgt abgeschätzt: • Holzkessel (ca. 170.000 Anlagen): 1.800 t/a • Holz-Einzelraumfeuerstätten (ca. 2,5 Mio. Anlagen): 4.100 t/a Eine Abschätzung der Gesamtemissionen unterteilt auf die verschiedenen Altersklassen der Anlagentypen ist aufgrund fehlender Emissionsangaben in der Literatur nicht möglich. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15727 b) Wie verteilen sich nach Kenntnis der Staatsregierung die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 auf die verschiedenen in Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Holzbrennstoffe (Scheitholz, Holzbriketts , Hackschnitzel, Pellets)? Wie sich das Emissionsaufkommen der Kleinfeuerungsanlagen auf die Brennstoffe Hackschnitzel, Scheitholz und Pellets verteilt, wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes 2008 für das Bundesgebiet ermittelt (siehe Bericht „Effiziente Bereitstellung aktueller Emissionsdaten für die Luftreinhaltung “, Umweltbundesamt, 2008, Anhang B, https://www. umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/ long/3677.pdf). 2. a) Wie bewertet die Staatsregierung in diesem Zusammenhang die Beschränkung des Anwendungsbereiches der 1. BImSchV in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und in § 26 Abs. 3, insbesondere die Ausnahme für Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohnungen, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt? Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, wurden vom Bundesgesetzgeber von den Austausch- bzw. Sanierungspflichten ausgenommen, um diese überwiegend in ländlich strukturierten Gebieten vorkommenden Anlagen sozialverträglich weiterbetreiben zu können. Diese Ausnahme wird als sachgerecht bewertet. b) Wie viele dieser Gebäude sind in Bayern von dieser Ausnahme betroffen und wie viele Einzelraumfeuerungsanlagen werden in diesen Gebäuden insgesamt betrieben? Diese Zahlen liegen der Staatsregierung nicht vor, da keine gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung dieser Daten besteht . c) Wie ist der mit den Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen (Heizkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen ) verbundene Vollzug in Bayern geregelt? Vollzug Heizkessel Gemäß § 15 der 1. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage die Einhaltung der Anforderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Können die geforderten Grenzwerte auch bei einer anschließenden Nachmessung nicht eingehalten werden, ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen. Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, informiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger / die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin (bBSF) anhand einer Mängelmeldung die zuständige Kreisverwaltungsbehörde , um die Stilllegung zu vollziehen. Vollzug Einzelraumfeuerungsanlagen Stellt der bBSF im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Feuerstättenschau (§ 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ) fest, dass eine Altanlage gemäß den Vorgaben des § 26 der 1. BImSchV nicht mehr betrieben werden darf, weil die Einhaltung der vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nicht gegeben ist, bzw. keine Nachrüstung mit einer bauartzugelassenen Emissionsminderungseinrichtung nach dem Stand der Technik erfolgt ist, wird eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Kommt der Betreiber seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, informiert der bBSF anhand einer Mängelmeldung die zuständige Kreisverwaltungsbehörde , um die Stilllegung zu vollziehen. 3. a) Wie erfolgt die Information der Anlagenbetreiber darüber, dass ihr alter Heizkessel bzw. ihre alte Einzelraumfeuerungsanlage zu den in der Kleinfeuerungsanlagenverordnung festgelegten Zeitpunkten die verschärften Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) einhalten muss und die Anlagen bei Nichteinhalten ggf. nachzurüsten bzw. stillzulegen sind (hierbei bitte auch Angaben, wann und durch wen die Information erfolgt)? Heizkessel Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 des § 25 der 1. BImSchV einhalten müssen, erfolgte spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den bBSF im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wurde, konnte die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Einzelraumfeuerungsanlagen Gemäß § 26 Abs. 5 der 1. BImSchV hatte der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom bBSF im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis dahin keine Feuerstättenschau durchgeführt wurde, konnte die Feststellung des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Der bBSF hat im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme den Betreiber der Anlage zu informieren. b) Wie wird in Bayern sichergestellt, dass Heizkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen, für die die Übergangsfrist abgelaufen ist, tatsächlich auf die Einhaltung der Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) überprüft werden und die Anlagen ggf. nachgerüstet oder stillgelegt werden (hierbei bitte auch Angaben, wann und durch wen die Kontrollen erfolgen)? Siehe Antwort auf Frage 2 c. c) Wer bzw. welche Behörde ordnet in Bayern die Stilllegung von Heizkesseln und Einzelraumfeuerungsanlagen an, die nach Ablauf der Übergangsfrist die Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) nicht einhalten? Kommt ein Betreiber seiner Verpflichtung zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme einer Altanlage nicht nach, ist die Kreisverwaltungsbehörde für die Anordnung der Stilllegung zuständig. 4. Wo werden die Daten über den Vollzug bei den Anlagen mit abgelaufener Übergangsfrist erfasst und veröffentlicht? Die 1. BImSchV sieht keine Datensammlung und -veröffentlichung vor. Drucksache 17/15727 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 5. a) Hält die Staatsregierung die zum Vollzug bestehenden Regelungen für ausreichend, um zu gewährleisten , dass sämtliche alten Kleinfeuerungsanlagen , die die Vorgaben der Übergangsregelungen nicht einhalten, nachgerüstet oder stillgelegt werden ? Ja. b) Wenn ja, warum? Wie in der Antwort auf Frage 2 c erläutert, werden durch die strukturierte Vorgehensweise beim Vollzug alle Altanlagen (Einzelraumfeuerungsanlagen bei der regelmäßig stattfindenden Feuerstättenschau, Heizkessel im Rahmen der wiederkehrend stattfindenden Messung) auf die Einhaltung der Vorgaben der 1. BImSchV hin geprüft, und bei Nichteinhaltung entsprechend nachgerüstet oder außer Betrieb genommen. Zudem wurden die Betreiber frühzeitig über ihre Verpflichtung zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme der Altanlage informiert und müssen bei Verstoß mit Bußgeldern rechnen. c) Wenn nein, an welchen Punkten sieht die Staatsregierung hier Nachbesserungsbedarf im Bundesund im Landesrecht? Derzeit kein Nachbesserungsbedarf. 6. a) Wann wird die Staatsregierung ggf. die im Landesrecht erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen in Bayern zu gewährleisten , und wann wird sie ggf. entsprechende Initiativen im Bundesrat für eine entsprechende Nachbesserung des Bundesrechts starten? Die Staatsregierung sieht aktuell keine weiteren Maßnahmen als erforderlich an. b) Wie beurteilt die Staatsregierung das Anforderungsniveau in den Verordnungen unter der Ökodesign -Richtlinie für die in der Produktgruppe bzw. LOT 15 zusammengefassten Holzheizungen und für die in LOT 20 zusammengefassten Holzöfen ? Holzheizungen Gegenüber den Anforderungen des § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV sind in der Durchführungsverordnung zur Ökodesign -Richtlinie zusätzliche Emissionsgrenzwerte für gasförmige organische Verbindungen und Stickstoffoxide genannt. Die Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid liegen zahlenmäßig höher als die der 1. BImSchV. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der 1. BImSchV für Neuanlagen, deren Einhaltung vor Ort bei Nennlast überprüft wird, beziehen sie sich auf Werte, die nach einem speziellen Verfahren aus Messwerten berechnet werden, die auf dem Prüfstand bei verschiedenen Betriebszuständen ermittelt wurden. Diese beinhalten auch Teillastzustände mit erhöhten Emissionen . Welche bei Nennlast vor Ort gemessenen Emissionswerte diesen „gewichteten“ Prüfstandswerten entsprechen, ist aufgrund fehlender Erfahrungswerte noch unklar. Voraussichtlich muss jedoch die 1. BImSchV angepasst werden , da deren Anforderungen nicht über die Anforderungen der Durchführungsverordnung hinausgehen dürfen. Aus Sicht der Luftreinhaltung in Bayern ist dabei wichtig, an der Überprüfung der Emissionen vor Ort festzuhalten. Einzelraumfeuerungen (Holzöfen) Für Einzelraumfeuerungen sind gegenüber der 1. BImSchV in der Durchführungsverordnung zur Ökodesign-Richtlinie ebenfalls zusätzliche Emissionsgrenzwerte für gasförmige organische Verbindungen und Stickstoffoxide genannt. Die Einhaltung der Grenzwerte ist analog zur 1. BImSchV im Rahmen der Typenprüfung auf Prüfständen nachzuweisen. Der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid entspricht zahlenmäßig in etwa dem, der in Anlage 4 der 1. BImSchV genannt ist. Für den Nachweis der Einhaltung des Staubgrenzwertes sind drei unterschiedliche Messverfahren mit jeweils maximal zulässigen Staubemissionen genannt. Messmethode 1 und das zugehörige Anforderungsniveau entspricht