17. Wahlperiode 05.05.2017 17/15764 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 12.01.2017 Fischzucht in Bayern VI – Abwicklungen von Entschädigungszahlungen Damit die Teichwirtschaft die ihr zustehenden Entschädigungszahlungen aus den entsprechenden Fonds erhält, müssen die Schäden regelmäßig gemeldet werden. Für die südliche Oberpfalz wurde dabei in einem Förderprogramm zur Abwicklung der Schäden durch Grauganspopulationen eine Erleichterung bei der Schadensmeldung zugelassen, die eine Zusammenfassung der Meldung der Fraß-, Aufwuchs - und Ernteschäden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zulässt, sodass zum einen die Mindestgrenze der Schadenshöhe erreicht werden kann und die Bürokratie bei der Schadensmeldung durch den längeren Zeitraum und der Zusammenfassung der Schadensmeldungen verringert wird. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Mindestschadenshöhe besteht in den Entschädigungsfonds für die Teichwirtschaft und mit welchem Anteil erfolgt eine Erstattung der entstandenen Schäden? 2. Gibt es Überlegungen, auch in den weiteren Entschädigungsfonds Anpassungen bei der Schadensmeldung wie bei den Graugansschäden vorzunehmen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.03.2017 Zu 1.: Nach der Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden in Teichen im Rahmen des Fischotter-Managementplanes muss der auszuzahlende Entschädigungsbetrag mindestens 500 Euro betragen. Es können max. 80 Prozent eines nachgewiesenen Otterschadens ausgeglichen werden. Abhängig von der Zahl der Schadensfälle bzw. der gemeldeten Gesamtschäden kann sich auch eine geringere Ausgleichsquote ergeben, da die zur Verfügung stehenden Mittel max. 100.000 Euro betragen . Zu 2.: Nach der geltenden Richtlinie muss vom Teichwirt der erste Schaden an den Otterberater gemeldet werden, der vor Ort dann eine individuelle Beratung hinsichtlich möglicher Schutzmaßnahmen durchführt. Nach der Abfischung erstellt der Teichwirt eine abschließende Schadensmeldung, die vom Otterberater zu beurteilen ist, bevor der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt werden kann. Derzeit gibt es keine Überlegungen, Änderungen bei diesem Verfahren vorzunehmen, da zunächst Erfahrungen in der praktischen Abwicklung und der Entwicklung der Schadensmeldungen gesammelt werden müssen.