Schriftliche Anfrage des/ Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 07.02.2017 Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG Ich frage die Staatsregierung: 1.1 In welchen Fällen wurde seit Inkrafttreten des § 58a Aufenthaltgesetz (AufenthG) in Bayern eine Abschie bungsanordnung erlassen (bitte auch Anzahl nen nen)? 1.2 Weshalb wurde ggf. bislang keine derartige Abschie bungsanordnung erlassen (keine Notwendigkeit, zu hohe Anforderungen etc.)? 1.3 Ist der Staatsregierung bekannt, ob von diesem Ins trument in den anderen Bundesländern oder von der Übernahmezuständigkeit des Bundesministeriums des Innern jemals Gebrauch gemacht wurde? 2.1 Wie bewertet die Staatsregierung vor diesem Hinter grund die Praxistauglichkeit und den Nutzen der Re gelung? 2.2 Sieht die Staatsregierung Änderungsbedarf? 2.3 Wie bewertet sie den Vorschlag, dass anstelle der auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer be sonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ein be gründeter Verdacht ausreichen soll? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 01.03.2017 Zu 1.1: In Bayern wurde seit Inkrafttreten des § 58a AufenthG keine Abschiebungsanordnung erlassen. Zu 1.2: Bei Personen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging, erfolgte die Aufenthaltsbeendigung bis her in der Regel mittels vorangehender Ausweisung gemäß § 53 AufenthG durch die jeweilige Ausländerbehörde. Für eine Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG, die an deutlich engere Voraussetzungen als die Ausweisung geknüpft ist, bestand daher keine Notwendigkeit. Zu 1.3: Auf Bundesebene wird keine Gesamtstatistik zu Maßnah men nach § 58a AufenthG geführt. Bayern führt ebenfalls keine Statistik zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen an derer Bundesländer. Nach Kenntnis des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr ist bundesweit lediglich in einem Fall eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Auf enthG erlassen worden. Zu 2.1: Grund für die bisher seltene Anwendung des § 58a Auf enthG ist der beschränkte Anwendungsbereich der Norm im Hinblick auf die verlangte Gefahrenprognose. § 58a Auf enthG regelt eine beschleunigte Aufenthaltsbeendigung bei TopGefährdern. In der Regel liegt in diesen Fällen bereits der Verdacht einer Straftat vor, sodass Untersuchungshaft anzuordnen ist und die anschließende Durchführung des Strafverfahrens Vorrang gegenüber einer Abschiebung hat, soweit diese im Hinblick auf die Möglichkeit der Erlangung von Heimreisepapieren oder bestehenden Abschiebungs schutz überhaupt in Betracht kommt. Der Nutzen der Norm sollte jedoch nicht ausschließlich nach der Häufigkeit ihrer Anwendung beurteilt werden. In Fällen, in denen der Tatbe stand des § 58a AufenthG verwirklicht ist und keine Untersu chungshaft in Betracht kommt, ist die Möglichkeit einer be schleunigten Aufenthaltsbeendigung eine wichtige Option. Zu 2.2: Im Hinblick auf § 58a AufenthG besteht kein Änderungsbe darf. Zu 2.3: Die Auswirkungen einer derartigen Gesetzesänderung wer den als sehr gering eingeschätzt. Der Tatbestand der beste henden Norm ist erfüllt, wenn der nach Überzeugung des Gerichts feststehende Sachverhalt die Prognose rechtfer tigt, dass von einem Ausländer eine Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG vorliegt. Ein „begründeter Verdacht“ müsste, wie schon der Wortlaut „begründet“ nahelegt, ebenfalls auf beweisbare Tatsachen gestützt werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.05.2017 17/15773 Bayerischer Landtag