Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joachim Unterländer CSU vom 05.03.2014 Anerkennung ausländischer Pflegeberufsabschlüsse Mit dem Bayerischen Berufsanerkennungsgesetz ist eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden, damit auch Qualifikationen in Berufsfeldern, die außerhalb Deutschlands erworben worden sind, anerkannt und in der Praxis berücksichtigt werden können. Im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Praxis frage ich die Staatsregierung im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Pflegeberufsabschlüsse: 1. Von welcher durchschnittlichen Verfahrensdauer für die Anerkennung der erworbenen Berufe ist auszugehen? 2. Welche Verfahrensschritte sind unter dem Aspekt einer möglichst unbürokratischen und schnellen Handhabung erforderlich? 3. Welche Personalausstattung haben die zuständigen Stellen ? 4. Wie ist die immer wieder von Betroffenen und Verbänden geäußerte Kritik eines langwierigen bürokratischen Verfahrens einzuordnen? Welche Maßnahmen sind gegebenenfalls zur Entbürokratisierung des Verfahrens geeignet? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 04.04.2014 Das Bayerische Berufsanerkennungsgesetz (BayBQFG) gilt nur für die Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern geregelt sind. Bei den Pflegeberufen ist dies nur der/die „Staatlich geprüfte/r Pflegefachhelfer/-in (Krankenpflege oder Altenpflege)“. Die Berufe „Altenpfleger/-in“ und „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“ sind bundesrechtlich in eigenen Berufsgesetzen geregelt. Es wird davon ausgegangen, dass eine Beantwortung der Fragen nicht nur für die Berufe in der Pflegehilfe erfolgen soll. Daher beziehen sich die Antworten auch auf die bundesrechtlich geregelten Pflegeberufe. 1. Von welcher durchschnittlichen Verfahrensdauer für die Anerkennung der erworbenen Berufe ist auszugehen ? Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse liegt in Bayern bei den Bezirksregierungen. Dabei ist für den Berufsabschluss in der Gesundheits- und Krankenpflege jede Regierung für ihren Bereich zuständig. Für die Berufsabschlüsse in der Altenpflege, Altenpflegehilfe und Krankenpflegehilfe ist die Regierung von Oberfranken die bayernweit zuständige Stelle. Die Verfahrensdauer ist von vielfältigen Kriterien abhängig und variiert je nach Ablauf des Verfahrens zwischen zwei Monaten und bis zu zwei Jahren. In der Praxis sind die eingereichten Antragsunterlagen zunächst häufig unvollständig . Bereits in Deutschland lebende Antragsteller müssen oft noch Unterlagen aus ihrem Herkunftsland einholen und übersetzen lassen. Nachforderungen und Nachreichungen führen dann zu teilweise erheblichen Verzögerungen, da die Bewertung der Antragsunterlagen erst nach deren vollständiger Vorlage erfolgen kann. Das Anerkennungsverfahren kann nach Vorlage vollständiger Unterlagen und der Möglichkeit einer sofortigen auflagenfreien Anerkennung in nur wenigen Wochen abgeschlossen werden. Sind die Antragsunterlagen unvollständig oder ist ein Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung als Ausgleich festgestellter Ausbildungsdefizite abzulegen, kann der Abschluss des Verfahrens bis zu zwei Jahren dauern. 2. Welche Verfahrensschritte sind unter dem Aspekt einer möglichst unbürokratischen und schnellen Handhabung erforderlich? Das Vorgehen bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungen in der Altenpflege und in der Gesundheits- und Krankenpflege ist durch folgende Bundesgesetze und Verordnungen geregelt: – Altenpflegegesetz (AltPflG) und Krankenpflegegesetz (KrPflG) mit Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Altenpflege (AltPfl-APrV) und in der Krankenpflege (KrPfl-APrV) Hier finden sich detaillierte Regelungen zum Verfahren, zu den vorzulegenden Unterlagen, zu Dauer und Inhalt der Ausbildung und zu den durchzuführenden Anpassungsmaßnahmen , wenn keine Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt werden kann. Aus den gesetzlichen Regelungen ergeben sich die folgenden erforderlichen Verfahrensschritte: – Prüfung der eingereichten Unterlagen auf formelle und inhaltliche Vollständigkeit. – Prüfung und Bewertung der Unterlagen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der entsprechenden deutschen Ausbildung. – Erstellung eines rechtsmittelfähigen (feststellenden) Bescheides über die Anerkennung des Berufsabschlusses Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.05.2014 17/1580 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1580 oder über ggf. festgestellte Unterschiede zwischen den Ausbildungen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. – Sofern wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, Durchführung einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung) durch den Antragsteller nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. – Anforderung von Gesundheitszeugnis, Führungszeugnis und Sprachzertifikat auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens. – Ausstellung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung. Von dem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf des Anerkennungsverfahrens kann nicht abgewichen werden. Eine möglichst schnelle und unbürokratische Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen setzt die Vollständigkeit der Antragsunterlagen voraus. Darauf haben die zuständigen Stellen nur wenig Einfluss. 3. Welche Personalausstattung haben die zuständigen Stellen? Die Personalausstattung ist in den zuständigen Anerkennungsbehörden der Regierungsbezirke wie folgt: Regierung von Oberbayern: 1,77 Stellen 2. QE (Personalstelle bemüht sich derzeit um Aufstockung) Regierung von Niederbayern: – 1 Stelle 4. QE (Sachgebietsleiter ca. 8 % der Arbeitszeit für Anerkennungsverfahren) – 0,45 Stellen der 3. QE (davon ca. 50 % für Anerkennungsverfahren) – 1,4 Stellen 2. QE (davon ca. 45 % für Anerkennungsverfahren) Regierung von Schwaben: 0,5 Stellen 2. QE Regierung von Oberfranken: 0,6 Stellen 4. QE und 0,5 Stellen 2. QE Regierung von Mittelfranken: 0,4 Stellen 2. QE Regierung von Unterfranken: 0,9 Stellen 2. QE Regierung der Oberpfalz: 0,5 Stellen 2. QE 4. Wie ist die immer wieder von Betroffenen und Verbänden geäußerte Kritik eines langwierigen bürokratischen Verfahrens einzuordnen? Welche Maßnah- men sind gegebenenfalls zur Entbürokratisierung des Verfahrens geeignet? Bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist die Gleichwertigkeit mit der entsprechenden Berufsqualifikation in Deutschland zu prüfen. Aus Gründen des Patientenschutzes ist dabei von den zuständigen Behörden mit Umsicht und Sorgfalt vorzugehen. Wie bereits dargestellt, ist das Anerkennungsverfahren durch die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften umfangreich geregelt. Die vorgegebenen Verfahrensschritte nehmen zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch. Dies mag von Betroffenen und Verbänden als bürokratischer Aufwand empfunden werden, ist aber in den sensiblen Bereichen der Pflege- und Gesundheitsberufe unerlässlich. Denn unzureichende Qualifikation könnte nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Pflegebedürftigen und Patienten haben. Als Faktoren, die eine zügige Bearbeitung der Fälle beeinträchtigen , können genannt werden: – Stetig steigende Antragszahl bei gleichbleibender Perso- nalausstattung. – Antragstellung bei der falschen „zuständigen Stelle“. – Fehlende, noch nachzufordernde Unterlagen der Antrag- steller trotz entsprechender detaillierter Informations- blätter. – Hoher Beratungsaufwand bei den Antragstellern per Telefon oder Mail, der die eigentliche Bearbeitungszeit der Fälle immer wieder unterbricht und verzögert. – Individuelle Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenem Anpassungslehrgang oder Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung zum Ausgleich von festgestellten Defiziten bei der ausländischen Berufsqualifikation. Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller selbst und ebenso Arbeitgeber und Dienstleister zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeit beitragen. Dazu gehört, die Antragsunterlagen bereits zu Beginn vollständig vorzulegen. Hierzu haben die Bezirksregierungen auf ihren Internetseiten umfangreiche Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und zum Antragsverfahren für Antragsteller, Arbeitgeber und Dienstleister bereitgestellt. Arbeitgeber und Dienstleister könnten Antragsteller zudem durch Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der einzureichenden Unterlagen beim Anerkennungsverfahren aktiv unterstützen. Auch sollten die Antragsteller bereits im Herkunftsland die notwendigen Informationen über die in Deutschland für die Anerkennung notwendigen Unterlagen erhalten.