Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 07.03.2014 Schwangerschaftsberatungsstellen in Unterfranken Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Beratungsstellen gibt es derzeit insgesamt in Unterfranken (bitte aufgelistet nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? 2. Welche Träger halten diese Beratungsstellen vor? 3. Wie finanzieren sich die Beratungsstellen im Detail (bitte Auflistung nach staatlichen und anerkannten freien Beratungsstellen)? 4. Wird der nach § 4 Schwangerschaftskonfliktgesetz ge- stellten Anforderung an das Land Bayern in Unterfranken ausreichend Rechnung getragen? a) Hinsichtlich dem Stellenschlüssel von einer vollzeitbeschäftigten Beraterin pro 40 000 Einwohner? b) Hinsichtlich der angemessenen Entfernung vom Wohnort? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 25.03.2014 1. Welche Beratungsstellen gibt es derzeit insgesamt in Unterfranken (bitte aufgelistet nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Im Regierungsbezirk Unterfranken gibt es 15 staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen. Diese verteilen sich wie folgt: Aschaffenburg – Donum Vitae in Bayern e.V., Herstallstraße 20/22, 63739 Aschaffenburg mit Außensprechtagen in Alzenau , Am Marktplatz 2, 63755 Alzenau und Miltenberg, Burgweg 29, 63897 Miltenberg – pro familia Aschaffenburg e.V., Frohsinnstraße 28, 63739 Aschaffenburg – Landratsamt Aschaffenburg, Gesundheitsamt, Merlostraße 1-3, 63741 Aschaffenburg Bad Kissingen – Landratsamt Bad Kissingen, Gesundheitsamt, Salinenstraße 1, 97688 Bad Kissingen Haßberge – Landratsamt Haßberge, Gesundheitsamt Haßfurt, Zwerchmaingasse 14, 97437 Haßfurt Kitzingen – Landratsamt Kitzingen, Gesundheitsamt, Kaiserstraße 4, 97318 Kitzingen Main-Spessart – Landratsamt Main-Spessart, Gesundheitsamt, Rudolph-Glauber-Straße 28, 97753 Karlstadt mit einer Außenstelle in Lohr a. Main, Bürgermeister-Kessler -Platz 4, 97816 Lohr a. Main und einer Außenstelle in Marktheidenfeld, Baumhofstraße 95, 97828 Marktheidenfeld Miltenberg – Landratsamt Miltenberg, Gesundheitsamt, Brücken- straße 2, 63897 Miltenberg Rhön-Grabfeld – Landratsamt Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt, Spör- leinstr. 11, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale Schweinfurt – Diakonisches Werk e.V., Luitpoldstraße 14, 97421 Schweinfurt mit Außensprechstunden in Bad Neustadt, Hedwig-Fichtel-Straße 1 a, 97616 Bad Neustadt; Bad Kissingen, Steinstraße 2, 97688 Bad Kissingen; Bad Königshofen, Sudetenstraße 8, 97631 Bad Königs hofen und Ebern, Adalbert-Stifter-Straße 9, 96106 Ebern – pro familia Schweinfurt e.V., Manggasse 18 a, 97421 Schweinfurt – Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt Würzburg – Diakonisches Werk Würzburg e.V., Theaterstraße 17, 97070 Würzburg mit Außensprechtagen in Kitzingen, Frida-von-Sonden-Haus, Kanzler-Stürzel 11, 97318 Kitzingen – pro familia Würzburg e.V., Semmelstraße 6, 97070 Würzburg – Landratsamt Würzburg, Gesundheitsamt, Zeppelinstr. 15, 97074 Würzburg Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.05.2014 17/1581 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1581 2. Welche Träger halten diese Beratungsstellen vor? • Diakonisches Werk: 2 Beratungsstellen • Donum Vitae e.V.: 1 Beratungsstelle • pro familia e.V.: 3 Beratungsstellen • Gesundheitsverwaltungen: 9 Beratungsstellen 3. Wie finanzieren sich die Beratungsstellen im Detail (Auflistung nach staatlichen und anerkannten freien Beratungsstellen)? Für die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen der freien Träger richtet sich der Umfang der öffentlichen Förderung nach Art. 18 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG). Danach betragen die Zuschüsse des Staates 50 v. H. und die Zuschüsse der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden 30 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten. Darüber hinaus wird für sie gemäß den Fördergrundsätzen für die ergänzende freiwillige Förderung von staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich sowie für die Förderung von staatlich nicht anerkannten Schwangerenberatungsstellen ein zusätzlicher freiwilliger staatlicher Zuschuss in Höhe von bis zu 15 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Schwangerenberatungsstelle gewährt. Diese Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen der freien Träger verbleibt somit ein Eigenanteil in Höhe von 5 v. H. Die Personalkosten der 71 staatlichen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen an den Landratsämtern/ Gesundheitsverwaltungen werden in vollem Umfang vom Freistaat Bayern übernommen, die der fünf städtischen Gesundheitsämter von den jeweiligen Kommunen. Darüber hinaus trägt der Freistaat Bayern die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit , Supervision und Fortbildung. 4. Wird der nach § 4 Schwangerschaftskonfliktgesetz gestellten Anforderung an das Land Bayern in Unterfranken ausreichend Rechnung getragen? a) Hinsichtlich dem Stellenschlüssel von einer vollzeitbeschäftigten Beraterin pro 40.000 Einwohner? Gemäß § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) tragen die Länder dafür Sorge, dass den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG (staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen) für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. In den unterfränkischen Einzugsbereichen 1 (Aschaffenburg Stadt, Aschaffenburg Landkreis und Miltenberg), 2 (Würzburg Stadt, Würzburg Landkreis, Kitzingen und MainSpessart ) und 3 (Schweinfurt Stadt, Schweinfurt Landkreis, Bad Kissingen, Röhn-Grabfeld und Haßberge) gibt es keine zu berücksichtigenden Deckungslücken. b) Hinsichtlich der angemessenen Entfernung vom Wohnort? Nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) sowie Art. 3 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) muss ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sichergestellt werden. Mit den vorhandenen Beratungsstellen in Unterfranken wird das Erfordernis der Wohnortnähe erfüllt, da für jede Schwangere Beratungsstellen zur Verfügung stehen, die in angemessener Zeit – auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln – erreichbar sind.