Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.01.2017 Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie sind in Bayern der Vollzug und die Kontrolle der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen (Konstanttemperaturkessel) geregelt (bitte auch Angaben, wer darüber entscheidet, dass Gas- und Ölkessel, die nicht mehr betrieben werden dürfen, stillzulegen sind, und ob entsprechende Anordnungen ausgesprochen werden)? b) In wie vielen Fällen ist die Nichteinhaltung der Austauschpflicht festgestellt worden? c) In wie vielen Fällen wurden Bußgelder verhängt? 2. a) Hält die Staatsregierung die zum Vollzug bestehenden Regelungen für ausreichend, um zu gewährleisten, dass die Austauschpflicht für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen in Bayern regelmäßig eingehalten wird? b) Wenn ja, warum? c) Wenn nein, an welchen Punkten sieht die Staatsregierung hier Nachbesserungsbedarf im Bundes- und im Landesrecht? 3. Wann wird die Staatsregierung ggf. die im Landesrecht erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der EnEV in Bayern zu gewährleisten, und wann wird sie ggf. entsprechende Initiativen im Bundesrat für eine entsprechende Nachbesserung des Bundesrechts starten? 4. a) Wie ist der Vollzug des EEWärmeG in Bayern geregelt ? b) Wie viele Kontrollen bezüglich der Einhaltung des EE- WärmeG werden durchgeführt? c) In wie vielen Fällen wurde festgestellt, dass das EE- WärmeG nicht eingehalten wird? 5. a) Hält die Staatsregierung die zum Vollzug bestehenden Regelungen für ausreichend, um zu gewährleisten, dass die Regelungen des EEWärmeG in Bayern regelmäßig eingehalten werden? b) Wenn ja, warum? c) Wenn nein, an welchen Punkten sieht die Staatsregierung hier Nachbesserungsbedarf im Bundes- und im Landesrecht? 6. Wann wird die Staatsregierung ggf. die im Landesrecht erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des EEWärmeG in Bayern zu gewährleisten , und wann wird sie ggf. entsprechende Initiativen im Bundesrat für eine entsprechende Nachbesserung des Bundesrechts starten? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 06.03.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. a) Wie sind in Bayern der Vollzug und die Kontrolle der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen (Konstanttemperaturkessel) geregelt (bitte auch Angaben, wer darüber entscheidet, dass Gas- und Ölkessel, die nicht mehr betrieben werden dürfen, stillzulegen sind, und ob entsprechende Anordnungen ausgesprochen werden)? In Bayern wird der Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) über die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständig keits- und Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV) und der Zuständigkeitsverordnung vom 6. September 2016 (GVBI S. 278) geregelt. Nach § 26b EnEV prüft bei heizungstechnischen Anlagen der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob Heizkessel , die nach § 10 Abs. 1 EnEV, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EnEV, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrie ben werden. Nach § 26b Abs. 3 EnEV weist der bevollmächtige Bezirks schornsteinfeger den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen § 26b Abs. 1 und 2 EnEV genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacher füllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die nach Landes recht zuständige Behörde, in Bayern ist dies die zuständige untere Bauauf sichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 AVEn); für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind die Regierungen zuständig. Diese Regelungen werden entsprechend vollzogen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.04.2017 17/15847 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15847 b) In wie vielen Fällen ist die Nichteinhaltung der Austauschpflicht festgestellt worden? In wie vielen Fällen die Pflicht zur Außerbetriebnahme nach § 10 Abs. 1 EnEV nicht eingehalten wird, wird statistisch nicht erfasst. c) In wie vielen Fällen wurden Bußgelder verhängt? In wie vielen Fällen Bußgelder verhängt wurden, wird statistisch nicht er fasst. 2. a) Hält die Staatsregierung die zum Vollzug bestehenden Regelungen für ausreichend, um zu gewährleisten , dass die Austauschpflicht für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen in Bayern regelmäßig eingehalten wird? Ja. b) Wenn ja, warum? Mit der gesetzlichen Verpflichtung, Kontrollen zusammen mit der Feuerstät tenschau durchzuführen, wird eine flächendeckende , zeitnahe Überprüfung erreicht. c) Wenn nein, an welchen Punkten sieht die Staatsregierung hier Nachbesserungsbedarf im Bundesund im Landesrecht? Siehe Antwort zu Frage 2 b. 3.) Wann wird die Staatsregierung ggf. die im Landesrecht erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der EnEV in Bayern zu gewährleisten, und wann wird sie ggf. entsprechende Initiativen im Bundesrat für eine entsprechende Nachbesserung des Bundesrechts starten? Die in der AVEn getroffenen Regelungen zum Vollzug der Energieeinspar verordnung (EnEV) gehen von anlassbezogenen Überprüfungen aus. Die se sind ausreichend und angemessen . 4. a) Wie ist der Vollzug des EEWärmeG in Bayern geregelt ? Gemäß Art. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Zuständigkei ten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) sowie § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) werden die Zuständigkeiten für den Vollzug des Erneuerbaren Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in Bayern den Kreisverwaltungs behörden, den Großen Kreisstädten und denjenigen kreisangehörigen Ge meinden zugewiesen, die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahrnehmen . Sind die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde nur teilweise übertragen worden (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO), beschränkt sich die Zuständigkeit auf die von dieser Übertragung erfassten Bauvorhaben. Bei Bauvorhaben des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks ist in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO die jeweilige Baudienststelle zuständig (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Zust- WiG); bei Bauvor haben von Landkreisen und Gemeinden sind in den Fällen des Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayBO diese zuständig (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 ZustWiG). b) Wie viele Kontrollen bezüglich der Einhaltung des EEWärmeG werden durchgeführt? Gemäß § 11 Abs. 1 EEWärmeG müssen die zuständigen Behörden zumin dest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Nutzungs pflicht Erneuerbarer Energien nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG und die Richtig keit der Nachweise nach § 10 EEWärmeG kontrollieren. Bei Nutzung sola rer Strahlungsenergie sind in Abweichung von § 11 Abs. 1 EEWärmeG lan desrechtlich geforderte Bescheinigungen nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG vorzulegen. Die stichprobenweise Kontrolle beinhaltet somit in der Regel die Prüfung, ob der für die jeweilige Art der Nutzungsverpflichtung im EEWärmeG geforderte Nachweis und ggf. die landesrechtlich geforderte Bescheinigung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG vorgelegt wurden und ob die Nachweise richtig sind. Wie viele Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß EEWärmeG und ggf. nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG durchgeführt werden, wird statistisch nicht erfasst. c) In wie vielen Fällen wurde festgestellt, dass das EEWärmeG nicht eingehalten wird? In wie vielen Fällen festgestellt wurde, dass das EEWärmeG nicht eingehal ten wird, wird statistisch nicht erfasst. 5. a) Hält die Staatsregierung die zum Vollzug bestehenden Regelungen für ausreichend, um zu gewährleisten , dass die Regelungen des EEWärmeG in Bayern regelmäßig eingehalten werden? Ja. b) Wenn ja, warum? Mit der stichprobeweisen Kontrolle wird geprüft, ob die Nachweise nach § 10 EEWärmeG und ggf. die zusätzlich geforderte Bescheinigung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Zust- WiG vorgelegt wurden und den gesetzlichen Anforde rungen entsprechen. Die Stichprobenkontrolle ist ein geeignetes Mittel, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen gemäß EEWärmeG, ggf. in Verbindung mit Art. 15 Abs . 4 Satz 1 ZustWiG, regelmäßig eingehalten werden. c) Wenn nein, an welchen Punkten sieht die Staatsregierung hier Nachbesserungsbedarf im Bundesund im Landesrecht? Siehe Antwort zu Frage 5 b. 6. Wann wird die Staatsregierung ggf. die im Landesrecht erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des EEWärmeG in Bayern zu gewährleisten , und wann wird sie ggf. entsprechende Initiativen im Bundesrat für eine entsprechende Nachbesserung des Bundesrechts starten? Die im EEWärmeG und ZustWiG getroffenen Regelungen zum Vollzug des EEWärmeG sehen ein Stichprobenverfahren zur Kontrolle der Nachweise nach § 10 EEWärmeG und ggf. die zusätzlich geforderte Bescheinigung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG vor. Dieses ist ausreichend und ange messen.