Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 13.02.2017 Entlastung der Bayerischen Polizei bei Großraum- und Schwerlasttransporten Die Staatsregierung kündigt ein Pilotprojekt (Verwaltungshelfer der Polizei) in Mittelfranken an. Dadurch soll die Polizei im Bereich der Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten entlastet werden. Im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport hatte man sich fraktionsübergreifend für das Modell „beliehener Unternehmen “ ausgesprochen. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Aus welchem Grund ist das Pilotprojekt zur Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten durch „Verwaltungshelfer der Polizei“ nötig, da bei den zu begleitenden Transporten die Polizei nach wie vor anwesend ist? b) Wie groß ist die geschätzte Entlastung der Bayerischen Polizei, wenn man das Pilotprojekt auf ganz Bayern ausdehnen würde? 2. Aus welchem Grund gibt es kein Pilotprojekt für das Modell der beliehenen Unternehmen, wie es auch im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport diskutiert und fraktionsübergreifend gewürdigt wurde? 3. Wann ist mit der Übernahme der Begleitung von Großraum - und Schwerlasttransporten durch beliehene Unternehmen in Bayern zu rechnen, nachdem sich der Innenausschuss Anfang 2016 auf eine „zeitnahe Umsetzung “ verständigt hat? 4. An welchen Schwierigkeiten ist die Einführung beliehener Unternehmen bei der Begleitung von Großraum - und Schwerlasttransporten bis jetzt in Bayern gescheitert? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.03.2017 Vorbemerkung Dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist an einer schnellen und umfassenden Entlastung der Bayerischen Polizei bei Großraum- und Schwertransporten gelegen . Dazu wird auf Initiative Bayerns gemeinsam mit dem Bund und den anderen Ländern die Einführung des Modells „Beleihung“ angestrebt. Die Beleihung und die damit verbundene Übertragung von Hoheitsrechten auf Privatpersonen bedarf im ersten Schritt einer bundesgesetzlichen Grundlage . § 6 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes ermächtigt seit Dezember 2016 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Ermöglichung der Beleihung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur arbeitet nunmehr am Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Dem müssen sich im dritten Schritt dann landesrechtliche Regelungen anschließen, beispielsweise zu den Zuständigkeiten, zur Gewinnung von privaten Transportbegleitern, zu deren Ausbildung und zu deren Überwachung. Diese unterliegen jedoch ebenfalls dem Gesetzesvorbehalt. Um die Zeit bis zur Einführung des Modells „Beleihung“ nicht ungenutzt zu lassen, verfolgt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr übergangsweise und nebeneinander weitere Entlastungsmöglichkeiten. Es wird laufend geprüft, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen im Erlaubnisverfahren nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf die Anordnung der Auflage „Polizeibegleitung“ verzichtet werden kann. Kann darauf nicht verzichtet werden, wird für ausgewählte Strecken oder Transporte geprüft, ob eines der beiden nachfolgend beschriebenen Modelle in Betracht kommt. Beim Modell „Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörden “ setzt der Fahrer des privaten Begleitfahrzeugs der 4. Generation (BF4-Begleitfahrzeug) auf ausgewählten Strecken als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde die von den Straßenverkehrsbehörden im Vorfeld zur Sicherung des Transports entwickelten Auflagenkataloge und Ablaufpläne ohne eigenes Ermessen 1:1 durch Wechselverkehrszeichen am Fahrzeug um. Dieser Ansatz eignet sich allerdings vorrangig nur für solche Strecken, bei denen wiederkehrend gleichartige Transporte zu begleiten sind. Beim Modell „Verwaltungshelfer der Polizei“ erfolgt zwar die Transportbegleitung durch die Polizei. Sie kann sich zu ihrer Unterstützung jedoch eines oder ggf. auch mehrerer privater BF4-Begleitfahrzeuge bedienen. Die Maßnahmen des privaten Begleitfahrzeugs werden vom polizeilichen Einsatzleiter vor Ort situationsbezogen festgelegt. Hierdurch bleibt es zwar bei einer Begleitung durch die Polizei mit mindestens einem Einsatzfahrzeug. Durch den zusätzlichen Einsatz privater BF4-Begleitfahrzeuge kann jedoch auf den Einsatz gegebenenfalls sonst erforderlicher weiterer Fahr- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.05.2017 17/15869 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15869 zeuge der Polizei verzichtet werden. Dies wird im ersten Halbjahr 2017 im Bereich des Polizeipräsidiums Mittelfranken auf ausgewählten Strecken erprobt. Beiden Modellen ist gemeinsam, dass die Verwaltungshilfe durch private BF4-Begleitfahrzeuge im Erlaubnisbescheid nach § 29 Abs. 3 StVO verankert wird. Die verladende und transportierende Wirtschaft kann sich deshalb rechtzeitig darauf einstellen, ob und gegebenenfalls wie viele private BF4-Begleitfahrzeuge vorzuhalten sind. Die Zahl der von der Polizei zu begleitenden Großraumund Schwertransporte liegt seit Jahren auf einem sehr hohen Niveau. Die zugehörigen Einsatzstunden, die das letzte Jahrzehnt ständig gestiegen sind, waren 2016 erstmals um über 2.000 Stunden zurückgegangen. Damit ist erstmals eine Trendumkehr bei den Einsatzstunden eingeleitet. 1. a) Aus welchem Grund ist das Pilotprojekt zur Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten durch „Verwaltungshelfer der Polizei“ nötig, da bei den zu begleitenden Transporten die Polizei nach wie vor anwesend ist? Ein Verzicht auf Polizeibegleitung ist auf diesen Strecken nicht möglich. Gleichwohl erfolgt eine Entlastung der Polizei auf geeigneten Strecken durch Verringerung der Zahl der eingesetzten Polizeifahrzeuge und Polizeibeamten. b) Wie groß ist die geschätzte Entlastung der Bayerischen Polizei, wenn man das Pilotprojekt auf ganz Bayern ausdehnen würde? Das Pilotprojekt hat erst am 27. Januar 2017 begonnen und ist auf eine Laufzeit im ersten Halbjahr 2017 ausgelegt. Dann folgt eine Auswertung und Bewertung. Dem kann nicht vorgegriffen werden. 2. Aus welchem Grund gibt es kein Pilotprojekt für das Modell der beliehenen Unternehmen, wie es auch im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport diskutiert und fraktionsübergreifend gewürdigt wurde? Die Beleihung Privater bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Das folgt aus den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, weil sie einen Eingriff in das demokratisch legitimierte Kompetenzgefüge des rechtlich verfassten Staatswesens darstellt . Diese gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene sind erst im Aufbau. Die Verwaltungshilfe erfolgt demgegenüber durch den Privaten für einen Hoheitsträger (hier Straßenverkehrsbehörde oder Polizei) unselbstständig und nach dessen Weisung. Sie wurde aus dem Staatshaftungsrecht entwickelt, ist bereits vielfach geübte Praxis und bedarf keiner eigenständigen gesetzlichen Grundlage. 3. Wann ist mit der Übernahme der Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten durch beliehene Unternehmen in Bayern zu rechnen, nachdem sich der Innenausschuss Anfang 2016 auf eine „zeitnahe Umsetzung“ verständigt hat? Sobald die bundesrechtlichen Grundlagen geschaffen sind, kann eine zeitnahe Umsetzung in Bayern angegangen werden . Vorbereitungsarbeiten im Staatsministerium des Innern , für Bau und Verkehr laufen bereits. 4. An welchen Schwierigkeiten ist die Einführung beliehener Unternehmen bei der Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten bis jetzt in Bayern gescheitert? Siehe Vorbemerkung.