Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 16.01.2017 Online-Verbraucherschutz II: Was unternimmt die Staatsregierung gegen sogenannte Fake Shops? Die Bundesregierung, der „Marktwächter Digitale Welt“ und die Verbraucherzentralen haben in letzter Zeit immer wieder vor sogenannten „Fake Shops“ gewarnt, also betrügerischen Online-Shops, die darauf abzielen, Verbraucherinnen und Verbraucher mit betrügerischen Scheinangeboten zu Zahlungen zu veranlassen. Häufig werben solche Fake Shops mit hochwertigen Waren zu besonders günstigen Preisen, geliefert wird aber gar nicht oder gefälschte bzw. mangelhafte Ware. Offensichtlich betrifft dieses Problem auch Amazon Marketplace und hat damit das Potenzial, Verbraucherinnen und Verbraucher in größerem Umfang in Mitleidenschaft zu ziehen . Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in Bayern bisher gegen Fake Shops ergriffen? b) Welche Aktionen von Strafverfolgungsbehörden gab es diesbezüglich in Bayern im letzten Jahr? c) Zählen nach derzeitigem Kenntnisstand der Staatsregierung auch bayerische Verbraucherinnen und Verbraucher zu den Geschädigten solcher Fake Shops (bitte unter Angaben der Anzahl der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Schadenssumme , ggf. auch geschätzt)? 2. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass auch auf Amazon Marketplace Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch seriöse Online-Shop-Betreiber, geschädigt wurden? b) Zählen nach derzeitigem Kenntnisstand der Staatsregierung auch bayerische Verbraucherinnen und Verbraucher sowie bayerische Online-Shop-Betreiber bei Amazon Marketplace zu den Geschädigten (bitte unter Angaben der Anzahl der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Schadenssumme, ggf. auch geschätzt)? c) Welche Mitglieder der Staatsregierung wurden darüber informiert (bitte unter Angabe des Namens, des Ressorts und des Datums der Kenntnisnahme)? 3. a) Hat die Staatsregierung mit der Firma Amazon, deren Deutschland-Zentrale ja in München angesiedelt ist, diesbezüglich bereits Gespräche geführt? b) Wenn ja, wann haben diese Gespräche stattgefunden ? c) Wenn ja, wer hat an diesen Gesprächen teilgenommen ? 4. a) Wenn ja, was sind die Ergebnisse dieser Gespräche? b) Wenn nein, aus welchem Grund wurden diesbezüglich keine Gespräche mit Amazon geführt? c) Wenn nein, was wird die Staatsregierung – mit Blick auf Amazon – diesbezüglich weiter unternehmen? 5. a) Wie ist die Rechtslage aus Sicht der Staatsregierung, wenn über einen Fake Shop bei Amazon Marketplace Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt werden ? b) Welche rechtlichen Möglichkeiten haben geschädigte Verbraucherinnen und Verbraucher? 6. a) Welche politischen Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus der Problematik der Fake Shops? b) Was wird die Staatsregierung diesbezüglich konkret unternehmen? 7. a) Welche Initiativen hat die Staatsregierung bis dato auf Bundes- oder Europa-Ebene diesbezüglich ergriffen? b) Welche Initiativen plant sie ggf. diesbezüglich auf Bundes - oder Europa-Ebene? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.03.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz (StMJ) und des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) sowie mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) wie folgt beantwortet: 1. a) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in Bayern bisher gegen Fake Shops ergriffen? b) Welche Aktionen von Strafverfolgungsbehörden gab es diesbezüglich in Bayern im letzten Jahr? Die Zentralstelle Cybercrime Bayern bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg führte und führt seit ihrer Errichtung am 1. Januar 2015 auch Ermittlungsverfahren gegen Betreiber sogenannter Fake Shops. Angaben zu deren Anzahl können nicht gemacht werden, da die Taten unabhängig von der konkreten Begehungsform in der Justizstatistik jeweils als Betrug erfasst werden. Exemplarisch kann auf ein Verfahren hingewiesen werden: Dem Angeschuldigten, der nach umfangreichen Ermittlungen in Spanien festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert werden konnte, liegen mehrere Hundert Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs mit einem Gesamtschaden von ca. 440.000 Euro zur Last. Anklage wurde bereits zum Landgericht München I erhoben. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.05.2017 17/15923 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15923 Die Zentralstelle Cybercrime Bayern hat darüber hinaus in einer Pressemitteilung vom 11. Dezember 2015 (https:// www.just iz.bayern.de/sta/staolg/ba/presse/archiv/ 2015/05526/) auf die Gefahren von Fake Shops im Internet hingewiesen. Die Verbraucherzentrale Bayern hat in einer Pressemeldung auf die Gefahren aufmerksam gemacht. Außerdem ist in ihrem Informationsangebot ein Kurzfilm mit Hinweisen zum richtigen Verhalten und Erkennen von Fake Shops enthalten (http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/so-erkennensie -fake-shops-im-internet, http://www.verbraucherzentralebayern .de/link1158006A.html). Auch im Verbraucherportal VIS-Bayern des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) finden sich Informationen zu Fake Shops. c) Zählen nach derzeitigem Kenntnisstand der Staatsregierung auch bayerische Verbraucherinnen und Verbraucher zu den Geschädigten solcher Fake Shops (bitte unter Angaben der Anzahl der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Schadenssumme, ggf. auch geschätzt)? Gegenstand der bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern geführten Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Fake Shops im Internet waren und sind auch Taten zum Nachteil bayerischer Geschädigter. Genaue Angaben zu deren Anzahl können mangels gesonderter statistischer Erfassung durch die Staatsanwaltschaften (siehe Antwort auf Frage 2 b) nicht gemacht werden. Zwischen bayerischen und nicht-bayerischen Geschädigten wird in der allgemeinen Statistik zudem ebenfalls nicht unterschieden. Aus diesem Grund können auch keine konkreten Angaben zur Schadenssumme gemacht werden. Da in der Regel hochwertige Elektrik-/Elektronikgeräte „angeboten“ werden, liegt die Schadenssumme im jeweiligen Einzelfall zwischen ca. 250 Euro und 1.000 Euro. Die Verbraucherzentrale Bayern berichtet über rund 20 Beschwerden von bayerischen Verbrauchern, die ihr 2016 zugegangen sind. Die Schädigung von bayerischen Verbrauchern durch Fake Shops spielt auch in der Beratungspraxis des VerbraucherService Bayern eine Rolle. 2. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass auch auf Amazon Marketplace Verbraucherinnen und Verbraucher , aber auch seriöse Online-Shop-Betreiber , geschädigt wurden? b) Zählen nach derzeitigem Kenntnisstand der Staatsregierung auch bayerische Verbraucherinnen und Verbraucher sowie bayerische Online- Shop-Betreiber bei Amazon Marketplace zu den Geschädigten (bitte unter Angaben der Anzahl der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Schadenssumme, ggf. auch geschätzt)? Auch dieser Modus Operandi ist in dem für Internetkriminalität zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums der Justiz und bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern bekannt und Gegenstand von Ermittlungsverfahren. Allerdings werden die Verfahren jeweils statistisch nicht gesondert, sondern nur allgemein als Betrug erfasst, weswegen Angaben zur Anzahl der Verfahren und zur Anzahl und Herkunft der Geschädigten nicht möglich sind. c) Welche Mitglieder der Staatsregierung wurden darüber informiert (bitte unter Angabe des Namens, des Ressorts und des Datums der Kenntnisnahme )? Die Existenz von Fake Shops und anderen betrügerischen Anbietern, die Internetportale für ihre Geschäftsmodelle missbrauchen, ist allgemein bekannt. Eine gesonderte Information von Mitgliedern der Staatsregierung erfolgte nicht. 3. a) Hat die Staatsregierung mit der Firma Amazon, deren Deutschland-Zentrale ja in München angesiedelt ist, diesbezüglich bereits Gespräche geführt? b) Wenn ja, wann haben diese Gespräche stattgefunden ? c) Wenn ja, wer hat an diesen Gesprächen teilgenommen ? 4. a) Wenn ja, was sind die Ergebnisse dieser Gespräche ? b) Wenn nein, aus welchem Grund wurden diesbezüglich keine Gespräche mit Amazon geführt? c) Wenn nein, was wird die Staatsregierung – mit Blick auf Amazon – diesbezüglich weiter unternehmen ? Zu den Fragen 3 a bis 4 c hat das StMWi anlässlich der vorliegenden Schriftlichen Anfrage am 1. Februar 2017 Kontakt mit Amazon Deutschland aufgenommen und um Stellungnahme zur Anfrage gebeten. Amazon legte daraufhin dar, welche Maßnahmen das Unternehmen zum Schutz der Kunden vor unseriösen Anbietern und vor Produktfälschungen ergreife. So rate Amazon ausdrücklich, für Bestellungen bei Marketplace- Verkäufern niemals Bezahlungen außerhalb der Amazon Website zu veranlassen (https://www.amazon.de/gp/help/ customer/display.html?nodeId=202029300). Zudem würden Verkäufer informiert, wie sie ihren Amazon Account vor unberechtigten Zugriffen außerhalb von Amazon schützen können. Weiter weist Amazon darauf hin, dass Kunden beim Kauf auf Amazon.de mit der A–Z Garantie geschützt seien, solange die Zahlung über die Amazon Website erfolgt – die einzige akzeptierte Form der Bezahlung. Sollten Unberechtigte durch Vorgänge außerhalb der Amazon-Umgebung Zugriff auf ein Verkäufer-Amazon-Konto erhalten haben, ergreife das Unternehmen umgehend Maßnahmen, um Verkäufer und Kunden zu schützen. Auch würden Prozesse kontinuierlich weiterentwickelt werden, um jederzeit für eine sichere und geschützte Einkaufsumgebung zu sorgen. Außerdem werde mit den Behörden kooperiert, um sie bei ihren Maßnahmen gegen Betrüger zu unterstützen. Zur Problematik von Produktfälschungen teilt Amazon mit, dass es bei Kenntnis über mutmaßlich gefälschte Artikel die entsprechenden Angebote umgehend entfernt. Amazon habe in der Vergangenheit auch eigenständige Klagen gegen Händler bei derartigen Zuwiderhandlungen angestrengt und werde dies auch in Zukunft tun. Außerdem arbeite das Unternehmen auch hier mit den Ermittlungsbehörden eng zusammen. 5. a) Wie ist die Rechtslage aus Sicht der Staatsregierung , wenn über einen Fake Shop bei Amazon Marketplace Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt werden? Drucksache 17/15923 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 b) Welche rechtlichen Möglichkeiten haben geschädigte Verbraucherinnen und Verbraucher? Zu unterscheiden ist danach, gegen wen sich etwaige Ansprüche des Verbrauchers richten. Gegen den Betreiber des Fake Shops besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages, der bei Nichtleistung zu einem Rücktrittsrecht und Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen führt. Aufgrund der als „Teilnahmebedingungen“ bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt bei einer Bestellung über Amazon Marketplace der Kaufvertrag mit dem Anbieter und nicht mit Amazon zustande. Der Staatsregierung sind keine Fälle bekannt geworden, in denen die AGB von Amazon Marketplace von deutschen Gerichten in der Weise als unwirksam angesehen wurden, dass das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen Käufer und Amazon bejaht wurde. Daneben kann sich der Verbraucher auch durch Anfechtung oder Widerruf vom Vertrag mit dem Anbieter lösen und die geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Soweit der Verkäufer zwar Ware liefert, diese aber gefälscht oder mangelhaft ist, kann der Käufer die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführten Gewährleistungsrechte geltend machen. Dies bedeutet, dass vor allem nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangt werden kann, d. h. die Versetzung der gelieferten Sache in einen mangelfreien Zustand oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Bleibt dies erfolglos oder ist eine Fristsetzung wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers unzumutbar und daher entbehrlich, kommen alternativ der Rücktritt nach § 440 BGB bzw. die Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB in Betracht. Schadensersatz kann unter den Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB ebenfalls bei Erfolglosigkeit der Nacherfüllung verlangt werden. Auch ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann nach § 284 BGB bestehen. Wie oben ausgeführt, ist Amazon nach seinen AGB selbst nicht Partei des Kaufvertrags. Unabhängig davon können aus dem auftragsähnlichen Vertragsverhältnis mit Amazon Pflichten zugunsten des Verbrauchers bestehen, deren schuldhafte Verletzung z. B. einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB auslösen kann. Allerdings ist nach Einschätzung der Staatsregierung fraglich, ob und in welchem Umfang Amazon eine Pflicht zur Prüfung und Überwachung der Anbieter und der von ihnen angebotenen Produkte trifft. Zum einen schließt das Unternehmen in seinen AGB für Amazon Marketplace ausdrücklich jegliche Verantwortung für die Richtigkeit der von den Teilnehmern getätigten Angaben zum Kaufgegenstand aus (vgl. Teilnahmebedingungen, Buchst. A., Ziffer X.), sodass nach den AGB – jedenfalls ohne konkreten Anlass hierfür − auch keine Pflicht zur Prüfung oder Überwachung der von den Verkäufern eingestellten Angebote bestehen dürfte. Etwas anderes könnte möglicherweise gelten, wenn Teil der Produktbeschreibung Abbildungen sind, die der Ware nicht durch den Verkäufer, sondern durch einen von Amazon eingesetzten Algorithmus zugeordnet werden (so LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2016 – 16 O 103/14, MMR 2016, 624 betreffend eine Störerhaftung Amazons wegen einer Urheberrechtsverletzung). Für eine Schadensersatzpflicht bedürfte es aber – im Gegensatz zur Störerhaftung – eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Diensteanbieter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) grundsätzlich nur für eigene Inhalte und Informationen voll verantwortlich sind (§ 7 Abs. 1 TMG) und nach § 7 Abs. 2 TMG insbesondere nicht verpflichtet sind, die gespeicherten Informationen Dritter zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen . Eine Haftung für die vom Betreiber eines Fake Shops in Amazon Marketplace eingestellten Inhalte kommt daher wohl nur in Betracht, wenn die Existenz eines Fake Shops Amazon bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Verkäufer bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt war und dennoch keine unverzügliche Löschung oder Sperrung des Fake Shops erfolgt ist (§ 10 Satz 1 TMG). Eine Möglichkeit der Erstattung des Kaufpreises bei nicht gelieferter, mangelhafter oder gefälschter Ware hat der Verbraucher gegebenenfalls durch Inanspruchnahme der sog. „Amazon A-bis-Z-Garantie“. Amazon verpflichtet sich durch diese Garantie im Sinne des § 443 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – losgelöst vom Kaufvertrag zwischen dem Verbraucher und dem Betreiber und den daraus bestehenden Ansprüchen – unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstattung des Kaufpreises einschließlich Versandkosten in Höhe von bis zu 2.500 Euro. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist, dass der Verbraucher die Zahlung über die Webseite von Amazon oder über Amazon Payments ausgeführt hat. Diese Voraussetzung dürfte bei betrügerischen Fake Shops jedoch oftmals nicht gegeben sein, da dort die Zahlung direkt und nicht über den Zahlungsdienst von Amazon erfolgt. 6. a) Welche politischen Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus der Problematik der Fake Shops? b) Was wird die Staatsregierung diesbezüglich konkret unternehmen? 7. a) Welche Initiativen hat die Staatsregierung bis dato auf Bundes- oder Europa-Ebene diesbezüglich ergriffen ? b) Welche Initiativen plant sie ggf. diesbezüglich auf Bundes- oder Europa-Ebene? Die Staatsregierung verfolgt aufmerksam die Überprüfung des bestehenden europäischen Verbraucher- und Wettbewerbsrechts durch die Europäische Kommission, die mit Blick auf den Digitalen Binnenmarkt auch Überlegungen hinsichtlich einer gesetzlichen Regulierung von Internetportalen anstellt. Die Verbraucherschutzministerkonferenz hat in einer vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) mitgestalteten Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission vom September 2016 die Frage nach einer Absicherung bestimmter Risiken durch die Portalbetreiber aufgeworfen. Das StMUV hält die Überprüfung des bestehenden Rechtsrahmens unter den hier dargestellten Aspekten für notwendig, um die Rechtssicherheit im Online-Handel zu erhöhen, und wird die laufenden Entwicklungen daher aktiv begleiten. Davon abgesehen sind Fake Shops als Spezialform des Betrugs bereits derzeit selbstverständlich verboten. Betrugsversuche wird es dennoch, unabhängig vom gesetzlichen Verbot, immer geben. Wichtig ist daher deren konsequente Verfolgung. Die Konzentration der Ermittlungen in Bayern durch die Errichtung der Zentralstelle Cybercrime Bayern bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zum 1. Januar 2015 war deshalb eine wichtige Entscheidung, die gerade auch dem Verbraucherschutz dient.