Schriftliche Anfragen der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 31.01.2017 Kriterien der Unterbringungen von Asylbewerberinnen und -bewerbern in Manching und Bamberg 2016 II Ich frage die Staatsregierung: 1.1 In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit der Unterbringung gem. § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) im Jahr 2015 und 2016 Gebrauch gemacht (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? 1.2 In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit der Unterbringung gem. § 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AsylG im Jahr 2015 und 2016 Gebrauch gemacht (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? 1.3 Wie viele Personen wurden seit der Eröffnung der besonderen Aufnahmeeinrichtungen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens anerkannt, abgeschoben oder sind freiwillig ausgereist (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? 2.1 Inwieweit ist es mit Blick auf die einwöchige Ausschlussfrist gem. § 30a Abs. 2 AsylG möglich, Personen aus Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterbringungen nachträglich in die besonderen Aufnahmeeinrichtungen umzuverteilen? 2.2 Welche Unterbringungsstandards gelten in den genannten Unterbringungen für die so umverteilten Personen (insb. Wohnfläche pro Person, Anzahl von Personen pro Zimmer)? 2.3 Gilt die Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern (Allgemeines Ministerialblatt 2016 S. 1495), insb. im Hinblick auf den Umfang der Asylsozialberatung? 3.1 Wie wird deren tatsächliche Durchsetzung sichergestellt ? 3.2 Wie wird die angemessene medizinische Versorgung der Untergebrachten sichergestellt? 3.3 Wie ist der medizinische Betreuungsschlüssel? 4.1 Wie viele Personen befinden sich aktuell jeweils in Bamberg und Manching im Rahmen des beschleunigten Verfahrens? 4.2 Wie viele Personen befinden sich aktuell im Rahmen des beschleunigten Verfahrens? 4.3 Wie viele Personen können jeweils maximal in den Einrichtungen untergebracht werden? 5.1 Ist eine Ausweitung der Kapazitäten geplant? 5.2 Welche Personen im Asylverfahren, die sich nicht im beschleunigten, Verfahren befinden, sind in den Einrichtungen und den Dependancen der Aufnahme- und Rückführungseinrichtungen (ARE) jeweils untergebracht ? 5.3 Ist sichergestellt, dass Personen, welche nicht aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat stammen und in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens leben, dort längstens sechs Monate untergebracht sind, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a AsylG? 6.1 Sind Fälle bekannt, in welchen Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber und Asylsuchende entgegen § 47 Abs. 1 AsylG länger als sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht waren? 6.2 Falls dies der Fall ist, in welchem Umfang und aufgrund welcher Umstände ist es dazu gekommen? 6.3 In welcher Art und Weise wird die gesetzliche Schulund Berufsschulpflicht für unter 21-Jährige in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen erfüllt? 7.1 Wer ist Träger der Beschulung? 7.2 Wie viel Wochenstunden Unterricht erhalten die Schulpflichtigen und welche Fächer werden in den unterschiedlichen Klassenstufen unterrichtet? Kriterien der Unterbringungen von Asylbewerberinnen und -bewerbern in Manching und Bamberg 2016 III 1. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen? 2. Ist nach erfolgter Umverteilung nach Bamberg und Manching eine spätere erneute Zuweisung an die bisherige Asylunterkunft grundsätzlich noch möglich (die Gründe bitte benennen)? 3. Was ist die Rechtsgrundlage für die Verteilung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern beziehungsweise -suchenden, die noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung gem. § 47 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) untergebracht sind, in eine andere bayerische Erstaufnahmeeinrichtung ? 4. Nach welchen Gesichtspunkten wird hier das Ermessen ausgeübt? 5. In welcher Form und mit welchem zeitlichen Vorlauf werden die Umzuverteilenden unterrichtet? 6. Gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten gegen solche Umverteilungen innerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung oder in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.05.2017 17/15930 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15930 Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 09.03.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Bei der Beantwortung der Fragen 1.1 bis 4.2 sowie 6.3 bis 7.2 wird wegen des inhaltlichen Zusammenhangs mit § 30a des Asylgesetzes (AsylG) davon ausgegangen, dass insgesamt jeweils nur der Bereich der besonderen Aufnahmeeinrichtungen abgefragt werden soll. Die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) in Bamberg besteht aus drei Säulen. Sie fungiert als besondere Aufnahmeeinrichtung , als reguläre Erstaufnahmeeinrichtung und hat zudem auch die Funktion eines Ankunftszentrums inne. Die Einrichtung in Manching/Ingolstadt fungiert als besondere Aufnahmeeinrichtung. 1.1 In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit der Unterbringung gem. § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) im Jahr 2015 und 2016 Gebrauch gemacht (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln )? Der Staatsregierung liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor, da im integrierten Migrantenverwaltungssystem (iMVS) das Merkmal der Durchführung eines Verfahrens nach § 30a AsylG nicht hinterlegt wird. Auch die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält hierzu keine Differenzierungen . Im Übrigen wird im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit, das Verfahren nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschleunigt durchzuführen und die Betroffenen demnach nach § 30a Abs. 3 Satz 1 AsylG in besonderen Aufnahmeeinrichtungen unterzubringen , im Jahr 2015 noch kein Gebrauch werden konnte, da die Möglichkeit des beschleunigten Asylverfahrens erst mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I 2016 S. 390 ff.) zum 17. März 2016 geschaffen wurde. 1.2 In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit der Unterbringung gem. § 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AsylG im Jahr 2015 und 2016 Gebrauch gemacht (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Vgl. insofern die Antwort zu Frage 1.1. Eine Auflistung, in wie vielen Fällen gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AsylG im Jahr ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wurde und die Betroffenen demnach nach § 30a Abs. 3 Satz 1 AsylG in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht wurden, ist demnach nicht möglich. Hinsichtlich des Jahres 2015 wird zudem auf den in der Beantwortung der Frage 1.1 genannten Anwendungszeitraum verwiesen. 1.3 Wie viele Personen wurden seit der Eröffnung der besonderen Aufnahmeeinrichtungen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens anerkannt, abgeschoben oder sind freiwillig ausgereist (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Der Staatsregierung liegen keine Angaben vor, wie viele Personen im beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG in Manching/Ingolstadt und Bamberg anerkannt wurden, da die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF das beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG nicht gesondert ausweist, vgl. die Antwort zu Frage 1. Da die Verfahrensart, nach der entschieden wurde, und damit die Frage, ob eine Entscheidung nach § 30a AsylG vorliegt, für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder deren freiwillige Ausreise nicht von Bedeutung ist, liegen der Staatsregierung auch diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. 2.1 Inwieweit ist es mit Blick auf die einwöchige Ausschlussfrist gem. § 30a Abs. 2 AsylG möglich, Personen aus Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterbringungen nachträglich in die besonderen Aufnahmeeinrichtungen umzuverteilen? Eine Verlegung von sich bereits in der Anschlussunterbringung und damit in dezentralen oder Gemeinschaftsunterkünften befindlichen Personen in besondere Ausnahmeeinrichtungen gemäß §§ 5 Abs. 5 Satz 1, 30a AsylG erfolgt nicht. Es wird in Fällen, in denen sich Betroffene bereits in der Anschlussunterbringung befunden haben, lediglich eine Umverteilung innerhalb der Anschlussunterbringung in die Gemeinschaftsunterkunft nach Ingolstadt/Manching auf der Grundlage der §§ 30a Abs. 3 Satz 3, 50 Abs. 1 Satz 2 AsylG und § 9 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vorgenommen . 2.2 Welche Unterbringungsstandards gelten in den genannten Unterbringungen für die so umverteilten Personen (insb. Wohnfläche pro Person, Anzahl von Personen pro Zimmer)? Für die besonderen Aufnahmeeinrichtungen liegen keine gesonderten Unterbringungsleitlinien vor. Gleichwohl tragen die Regierungen in eigener Zuständigkeit stets dafür Sorge , Asylbewerberinnen und Asylbewerber human und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestmöglich unterzubringen . Die geltenden Standards im Baurecht sowie im Brandschutz werden bei der Unterbringung dabei stets mit größter Sorgfalt beachtet. Ergänzend wird im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auch auf besondere Umstände wie Herkunft, Ethnien und Religion Rücksicht genommen. 2.3 Gilt die Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern (Allgemeines Ministerialblatt 2016 S. 1495), insb. im Hinblick auf den Umfang der Asylsozialberatung ? Die Asylsozialberatung nach der Asylsozialberatungsrichtlinie sieht grundsätzlich die Beratung und Betreuung aller Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vor. In den besonderen Aufnahmeeinrichtungen wird die soziale Betreuung und Beratung als besondere Maßnahme im Sinne der Förderrichtlinie erbracht. Diese ist an die besonderen Bedürfnisse dieses Personenkreises angepasst , sodass der Fokus beispielsweise auf der Unterstüt- Drucksache 17/15930 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 zung von Personen mit Erkrankungen, der Vorbereitung und Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, der Information und Aufklärung über das Verwaltungsverfahren, der Befriedung von Konflikten in der Einrichtung und der Organisation von Beschäftigungs- und Freizeitangeboten liegt. 3.1 Wie wird deren tatsächliche Durchsetzung sichergestellt ? In der besonderen Aufnahmeeinrichtung in Manching/Ingolstadt wird die Asylsozialberatung als besondere Maßnahme der Caritas angeboten. Der Caritas wurde hierfür die Förderung von bis zu 4,5 Vollzeitstellen zugesagt. Im Bereich der besonderen Aufnahmeeinrichtung in Bamberg wurden im Rahmen einer besonderen Maßnahme ebenfalls kontinuierlich Asylsozialarbeiterstellen geschaffen. Derzeit sind durch Diakonie, Arbeiterwohlfahrt (AWO) und Caritas 5 Teilzeitstellen besetzt. Eine Teilzeitstelle der AWO wird in Kürze dazukommen. 3.2 Wie wird die angemessene medizinische Versorgung der Untergebrachten sichergestellt? Asylbewerber in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen haben Zugang zum allgemeinen medizinischen Versorgungssystem . Nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) werden grundsätzlich die erforderliche ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen gewährt. Nach § 6 Abs. 1 AsylbLG können andere Behandlungen übernommen werden, wenn die Maßnahme zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten in Bayern für die medizinische Versorgung vom zuständigen örtlichen Träger pro Quartal einen Behandlungsschein und können damit niedergelassene Ärzte aufsuchen. Sie haben dabei ein Recht auf freie Arztwahl. Der Freistaat Bayern kommt entsprechend der gesetzlichen Regelungen für die Kosten auf. Da die Erfahrung gezeigt hat, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen das Gesundheitssystem in Deutschland noch nicht kennen und daher Schwierigkeiten haben, die richtigen Ärzte zu finden und diese aufzusuchen, hat der Freistaat Bayern in den Aufnahmeeinrichtungen zur kurativen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zusätzlich die Möglichkeit eingerichtet, ärztliche Sprechstunden unmittelbar in der Einrichtung aufzusuchen. Im Wege eines Sprechstundenmodells bieten hier Ärzte neben der allgemeinmedizinischen Versorgung auch die Bereiche Gynäkologie, Pädiatrie und in der Regel Psychiatrie an. Damit wird die freie Arztwahl nicht eingeschränkt, sondern eine zusätzliche Möglichkeit zur Gesundheitsversorgung eingeräumt. Die Sprechstunde findet in der besonderen Aufnahmeeinrichtung in Manching/Ingolstadt an mindestens drei bis vier Wochentagen entweder vor- oder nachmittags statt und richtet sich zeitlich an dem jeweils bestehenden Bedarf aus. In der besonderen Aufnahmeeinrichtung in Bamberg sind an jedem Werktag vor- und nachmittags Sprechstunden mit Allgemeinmedizinern eingerichtet. Neben der hausärztlichen Versorgung werden wöchentliche Sprechstunden durch einen Psychiater, einen Kinderarzt und eine Hebamme angeboten . Zusätzlich findet eine psychologische Betreuung vor Ort statt. Im Notfall können zudem in beiden besonderen Einrichtungen selbstverständlich auch Notarzt und Rettungsdienst alarmiert werden. 3.3 Wie ist der medizinische Betreuungsschlüssel? Ein spezieller medizinischer Betreuungsschlüssel besteht nicht. Vgl. die Antwort zu Frage 3.2. 4.1 Wie viele Personen befinden sich aktuell jeweils in Bamberg und Manching im Rahmen des beschleunigten Verfahrens? Vgl. insofern die Antwort zu Frage 1. Eine Auflistung dazu, wie viele Personen sich jeweils in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen in Manching/Ingolstadt und Bamberg im Rahmen des beschleunigten Asylverfahrens befinden, ist demnach nicht möglich. 4.2 Wie viele Personen befinden sich aktuell im Rahmen des beschleunigten Verfahrens? Vgl. die Antwort zu Frage 1. Eine Auflistung dazu, wie viele Personen sich aktuell im Rahmen des beschleunigten Asylverfahrens befinden, ist demnach nicht möglich. 4.3 Wie viele Personen können jeweils maximal in den Einrichtungen untergebracht werden? Die Einrichtung in Manching/Ingolstadt verfügt zum Stand 16. Februar 2017 über eine Gesamtkapazität von 1.350 Personen . Die AEO verfügt zum Stand 16. Februar 2017 über eine Kapazität von 1.430 Plätzen. 5.1 Ist eine Ausweitung der Kapazitäten geplant? Ja, sowohl in Manching/Ingolstadt als auch im Bereich der AEO ist ein Kapazitätsaufwuchs in Planung. 5.2 Welche Personen im Asylverfahren, die sich nicht im beschleunigten Verfahren befinden, sind in den Einrichtungen und den Dependancen der Aufnahme - und Rückführungseinrichtungen (ARE) jeweils untergebracht? Da keine Erhebung der sich im beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG befindlichen Personen in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen erfolgt, vgl. insofern die Antwort zu Frage 1, ist eine Auflistung der Personen, die sich nicht im beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG befinden, nicht möglich. 5.3 Ist sichergestellt, dass Personen, welche nicht aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat stammen und in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens leben, dort längstens sechs Monate untergebracht sind, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a AsylG? Personen, die zwar nicht aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat stammen, und deren Verfahren damit nicht nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschleunigt durchgeführt wird, die sich aber aus einem der in § 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AsylG genannten Gründe im beschleunigten Verfahren befinden , sind gemäß § 30a Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des BAMF über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in den in § 30a Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Fällen auch darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung . Für diese Personen gilt die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15930 AsylG zulässige Höchstdauer der Unterbringung von bis zu sechs Monaten demnach nicht. 6.1 Sind Fälle bekannt, in welchen Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber und Asylsuchende entgegen § 47 Abs. 1 AsylG länger als sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht waren? Fälle einer Überschreitung der zulässigen Höchstdauer der Unterbringung von bis zu sechs Monaten gemäß § 47 Abs. 1 AsylG sind der Staatsregierung nicht bekannt. 6.2 Falls dies der Fall ist, in welchem Umfang und aufgrund welcher Umstände ist es dazu gekommen? Vgl. insofern die Antwort zu Frage 6.1. 6.3 In welcher Art und Weise wird die gesetzliche Schul- und Berufsschulpflicht für unter 21-Jährige in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen erfüllt ? In den besonderen Aufnahmeeinrichtungen findet für die Vollzeitschulpflichtigen eine Regelbeschulung in Übergangsklassen (Grund- und Mittelstufe) statt. Für die Berufsschulpflichtigen erfolgt der Unterricht in Sprachintensivklassen, in denen hauptsächlich berufliche und allgemeine Lerninhalte vermittelt werden sollen. 7.1 Wer ist Träger der Beschulung? Die eingerichteten Übergangs- und Sprachintensivklassen sind ausgelagerte Klassen von Grund- und Mittelschulen bzw. von Berufsschulen. Den Personalaufwand für die Beschulung durch staatliche Lehrkräfte trägt somit der Freistaat Bayern, den Sachaufwand die zuständige Kommune, die hierfür staatliche Leistungen erhält, u.a. nach Maßgabe des Art. 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) Gastschulbeiträge für Schulpflichtige, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen. 7.2 Wie viel Wochenstunden Unterricht erhalten die Schulpflichtigen und welche Fächer werden in den unterschiedlichen Klassenstufen unterrichtet? Die Wochenstunden der Übergangsklassen richten sich nach der Anlage 2 „Stundentafel für die Übergansklasse“ der Grund- bzw. Mittelschulordnung. Hieraus werden auch die jeweils unterrichteten Fächer ersichtlich. Die Sprachintensivklasse sieht 25 Wochenstunden Unterricht vor. Der Entwurf des Lehrplans für die Berufsintegrations - und Sprachintensivklassen weist vier Lernbereiche („Bildungssystem und Berufswelt“, „Mathematik“, „Ethisches Handeln und Kommunikation“ und „Sozialkunde“) und den ergänzenden Lernbereich „Alphabetisierung“ aus. In allen Lernbereichen wird zudem der Spracherwerb Deutsch auf Grundlage des Basislehrplans Deutsch vermittelt. Kriterien der Unterbringungen von Asylbewerberinnen und -bewerbern in Manching und Bamberg 2016 III 1. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen? Die durchschnittliche Verweildauer in der besonderen Aufnahmeeinrichtung in Manching/Ingolstadt beträgt derzeit rund 112 Tage, in der besonderen Aufnahmeeinrichtung in Bamberg rund 66 Tage. 2. Ist nach erfolgter Umverteilung nach Bamberg und Manching eine spätere erneute Zuweisung an die bisherige Asylunterkunft grundsätzlich noch möglich (die Gründe bitte benennen)? Bei der Beantwortung der Frage 2 wird wegen des Bezugs zu Frage 1 davon ausgegangen, dass sich diese nur auf Umverteilungen in die besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) bezieht. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 AsylG können Personen, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a AsylG bearbeitet werden soll, in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) in Bamberg fungiert sowohl als besondere Aufnahmeeinrichtung als auch als reguläre Erstaufnahmeeinrichtung und hat zudem die Funktion eines Ankunftszentrums inne. Die Einrichtung in Manching/Ingolstadt fungiert als besondere Aufnahmeeinrichtung . Personen, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden, sind nach § 30a Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in den in § 30a Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Fällen auch darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung . In diesen Fällen ist eine erneute Zuweisung an die bisherige Asylunterkunft demnach in aller Regel nicht möglich . Eine spätere erneute Zurückverlegung in die bisherige Asylunterkunft nach erfolgter Verteilung in die besondere Aufnahmeeinrichtung ist nur in einer ganz bestimmten Konstellation zumindest theoretisch denkbar. Gemäß § 30a Abs. 2 AsylG entscheidet das BAMF in den Fällen, in denen das Verfahren als beschleunigtes durchgeführt wird, innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags . Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, führt es das Verfahren gemäß § 30a Abs. 2 Satz 2 AsylG als nicht beschleunigtes Verfahren fort. Da Asylbewerberinnen und Asylbewerber grundsätzlich in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht werden, deren Außenstelle des BAMF für die Bearbeitung von Verfahren des Herkunftslandes der Antragstellerinnen und Antragsteller zuständig ist, zugleich aber nur Personen zum Aufenthalt in der besonderen Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, deren Verfahren beschleunigt durchgeführt wird, ist eine Zurückverlegung in die bisherige Unterkunft zumindest dem Grundsatz nach in folgendem Fall möglich, in dem die nachfolgend genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Das Asylverfahren der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers wird nicht aus dem in § 30a Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Grund (Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates gemäß § 29a AsylG) als beschleunigtes Verfahren durchgeführt, eine Entscheidung des BAMF erfolgt nicht binnen einer Woche nach Stellung des Asylantrages Drucksache 17/15930 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 und der Asylbewerber befand sich vor der Verlegung in die besondere Aufnahmeeinrichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung , deren Außenstelle des BAMF für die Bearbeitung von Anträgen aus dem Herkunftsland der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers zuständig ist. 3. Was ist die Rechtsgrundlage für die Verteilung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern beziehungsweise -suchenden, die noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung gem. § 47 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) untergebracht sind, in eine andere bayerische Erstaufnahmeeinrichtung? Eine Verlegung einer Asylbewerberin bzw. eines Asylbewerbers aus einer Erstaufnahmeeinrichtung in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung kann verschiedene Gründe und Rechtsgrundlagen haben. Eine Verlegung kann sich zum einen aus Gründen der Zuständigkeit ergeben. Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden grundsätzlich in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht , deren Außenstelle des BAMF für die Bearbeitung von Verfahren des Herkunftslandes der Antragsteller zuständig ist. Die Zuständigkeit der Erstaufnahmeeinrichtung folgt aus § 46 AsylG. Die Pflicht der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers zum Aufenthalt in dieser ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Befindet sich die Asylbewerberin bzw. der Asylbewerber ursprünglich nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung , deren BAMF-Außenstelle für die Bearbeitung ihres bzw. seines Asylverfahrens zuständig ist, so erfolgt eine Verlegung der bzw. des Betroffenen aufgrund der vorgenannten Vorschriften. Darüber hinaus können Asylbewerberinnen und Asylbewerber gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) landesintern umverteilt werden. § 9 DVAsyl gilt für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVAsyl, mithin für Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind. Dabei kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVAsyl aus den in § 9 Abs. 6 DVAsyl genannten Gründen landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). Bayern unterhält nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DVAsyl in jedem Regierungsbezirk eine Erstaufnahmeeinrichtung , sodass eine Verlegung in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung nach den vorgenannten Voraussetzungen möglich ist. Ferner kann aus den in § 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AsylG genannten Gründen das Verfahren der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers, die bzw. der sich noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 AsylG befindet, beschleunigt durchgeführt werden, sodass diese bzw. dieser nach § 30a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AsylG unter den dort genannten Voraussetzungen in der besonderen Aufnahmeeinrichtung unterzubringen ist. In diesem Fall ergibt sich die Verlegung aus der regulären Aufnahmeeinrichtung in eine besondere Aufnahmeeinrichtung aus den vorgenannten Vorschriften. 4. Nach welchen Gesichtspunkten wird hier das Ermessen ausgeübt? Bei der Beantwortung der Frage 4 wird wegen des Bezugs zu Frage 3 davon ausgegangen, dass sich diese auf die im Rahmen der Beantwortung der Frage 3 genannten Fälle bezieht . Im Falle der Verlegung der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers aus Gründen der Zuständigkeit liegt eine gebundene und keine Ermessensentscheidung vor. Auch die Entscheidung über eine Verlegung der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers infolge der Ermessensentscheidung , das Verfahren wegen eines Falles nach § 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AsylG beschleunigt durchzuführen, stellt eine gebundene Entscheidung dar. Die Entscheidung über die Vornahme einer Umverteilung nach § 9 Abs. 1 DVAsyl steht hingegen im Ermessen der Behörde . Diese trifft die zuständige Behörde in den allgemeinen Grenzen einer ordnungsgemäßen Ermessenausübung im Rahmen des Verwaltungshandelns. Dabei berücksichtigt sie je nach Lage des Falles in den Fällen der landesinternen Umverteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl insbesondere die in § 9 Abs. 5 DVAsyl genannten Gründe des öffentlichen Interesses. 5. In welcher Form und mit welchem zeitlichen Vorlauf werden die Umzuverteilenden unterrichtet? Bei der Beantwortung der Frage 5 wird wegen des Bezugs zu Frage 3 davon ausgegangen, dass sich diese auf die im Rahmen der Beantwortung der Frage 3 genannten Fälle bezieht . Die Entscheidung über eine Verlegung oder Umverteilung der Betroffenen ergeht durch Verwaltungsakt. Dessen Erlass richtet sich je nach Fallgestaltung nach den Umständen des Einzelfalles. Angaben zum zeitlichen Vorlauf können daher nicht getroffen werden. 6. Gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten gegen solche Umverteilungen innerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung oder in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung ? Bei der Beantwortung der Frage 5 wird wegen des Bezugs zu Frage 3 davon ausgegangen, dass sich diese auf die im Rahmen der Beantwortung der Frage 3 genannten Fälle bezieht . Gegen Verlegungen und Umverteilungen steht den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.