Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Klaus Adelt, Florian von Brunn, Harry Scheuenstuhl SPD vom 02.11.2016 Illegaler Einsatz von Tierfallen Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Arten von Tierfallen dürfen in Bayern von Privatpersonen legal in Besitz genommen werden (bitte aufschlüsseln nach Jagdscheininhabern und Nicht- Jagdscheininhabern)? b) Welche Voraussetzungen müssen Privatpersonen vorweisen , wenn sie die unter a aufgeführten Tierfallen in Besitz nehmen wollen (bitte aufschlüsseln nach Jagdscheininhabern und Nicht-Jagdscheininhabern)? c) Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Besitz von Tierfallen? 2. a) Welche Arten von Tierfallen dürfen in Bayern legal gehandelt werden? b) Wie dürfen die unter a genannten Tierfallen vom Händler beworben werden? c) Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Handel (einschließlich Werbung) von Tierfallen? 3. a) Welche Arten von Tierfallen dürfen in Bayern von Privatpersonen legal verwendet werden (bitte aufschlüsseln nach Jagdscheininhabern und Nicht-Jagdscheininhabern )? b) Welche Voraussetzungen müssen Privatpersonen vorweisen, wenn sie die unter a aufgeführten Tierfallen legal verwenden wollen (bitte aufschlüsseln nach Jagdscheininhabern und Nicht-Jagdscheininhabern)? c) Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Verwendung von Tierfallen? 4. a) Welche Tierarten dürfen in privaten Gebäuden, Wohnungen , Gärten, Stallungen, Scheunen usw., also in den Bereichen, in denen die Jagd ruht, mit Tierfallen gefangen bzw. getötet werden? b) Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die Erlaubnis , die unter a genannten Tierarten mit Tierfallen fangen bzw. töten zu dürfen? 5. a) Welche Fälle der Verwendung illegaler Fallen sind in den letzten 10 Jahren in Bayern zur Anzeige gekommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, betroffener Tierart und Art der verwendeten illegalen Falle)? b) In welchen Fällen davon konnten die Täter ermittelt werden? c) Mit welchen Sanktionen wurde die Verwendung illegaler Fallen in den unter b genannten Fällen geahndet? 6. a) Welche Fälle der gesetzeswidrigen Verwendung legaler Fallen (z. B. Fang streng geschützter Arten, Schonzeitvergehen bei jagdbaren Tierarten oder unsachgemäßes Aufstellen von Fallen) sind in den letzten 10 Jahren in Bayern zur Anzeige gekommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk, betroffener Tierart und Art der verwendeten legalen Falle)? b) In welchen Fällen davon konnten die Täter ermittelt werden? c) Mit welchen Sanktionen wurde die illegale Verwendung legaler Fallen in den unter b genannten Fällen geahndet? 7. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung , um den Fang bzw. die Tötung von Tieren durch den illegalen Einsatz von Fallen einzudämmen? 8. Wie beurteilt die Staatsregierung die Notwendigkeit der Einrichtung einer im Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) angesiedelten Stabsstelle Umweltkriminalität, die beispielsweise in Nordrhein -Westfalen mit großem Erfolg die illegale Verfolgung streng geschützter Tierarten u. a. durch illegale Fallen aufklären konnte? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.03.2017 Die oben genannte Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz , dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet : 1. a) Welche Arten von Tierfallen dürfen in Bayern von Privatpersonen legal in Besitz genommen werden (bitte aufschlüsseln nach Jagdscheininhabern und Nicht-Jagdscheininhabern)? Im Bereich des Jagdrechts und des Tier- und Artenschutzrechts bestehen keine Regelungen, die den Besitz oder den Handel mit Tierfallen betreffen. Ansatzpunkt der bestehenden Vorschriften ist stets die konkrete Verwendung einer Falle. b) Welche Voraussetzungen müssen Privatpersonen vorweisen, wenn sie die unter a aufgeführten Tierfallen in Besitz nehmen wollen (bitte aufschlüsseln nach Jagdscheininhabern und Nicht-Jagdscheininhabern )? Siehe Antwort zu Frage 1 a. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.05.2017 17/15941 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15941 c) Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Besitz von Tierfallen? Siehe Antwort zu Frage 1 a. 2. a) Welche Arten von Tierfallen dürfen in Bayern legal gehandelt werden? Siehe Antwort zu Frage 1 a. b) Wie dürfen die unter a genannten Tierfallen vom Händler beworben werden? Siehe Antwort zu Frage 1 a. c) Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Handel (einschließlich Werbung) von Tierfallen? Siehe Antwort zu Frage 1 a. 3. a) Welche Arten von Tierfallen dürfen in Bayern von Privatpersonen legal verwendet werden (bitte aufschlüsseln nach Jagdscheininhabern und Nicht- Jagdscheininhabern)? Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) verbietet Jagdscheininhabern grundsätzlich die Jagdausübung auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen. Von diesem Verbot kann die untere Jagdbehörde in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, Art. 29 Abs. 3 Nr. 1 BayJG. Dieses grundsätzliche Verbot gilt darüber hinaus nicht für die Jagd auf (Haar-)Raubwild (insbesondere Fuchs, Stein- und Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel und Dachs) und Wildkaninchen, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG, § 19 Abs. 1 Nr. 5b Bundesjagdgesetz (BJagdG). Generell gilt, dass keine quälerischen Fallen verwendet werden dürfen. Die verwendeten Fallen müssen daher ihrer Bauart nach Mindestanforderungen erfüllen, die ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten , § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG, Art. 29a Abs. 1 Satz 1 BayJG. Für den Lebendfang dürfen daher gem. § 12a der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) grundsätzlich nur folgende Fallentypen mit den entsprechenden Mindestgrößen verwendet werden: • Kastenfalle für Wiesel (Wiesel-Wippbrettfalle): Länge: 50 cm Breite: 8 cm Höhe: 8 cm vorne, 13 cm hinten • Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße: Länge: 100 cm Breite: 15 cm Höhe: 15 cm Einschlupfbreite und -höhe: 15 cm x 15 cm, falls die Mindestgrößen für die Breite und Höhe überschritten werden • Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße: Länge: 130 cm Breite: 25 cm Höhe: 25 cm • Drahtgitterfalle für Jungfüchse: Länge: 85 cm oben, 40 cm unten Breite: 20 cm Höhe: 20 cm vorne, 40 cm hinten • Röhrenfalle für Tiere unter Fuchsgröße: Länge: 100 cm Durchmesser: 15 cm • Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße: Länge: 130 cm Durchmesser: 25 cm Die Fallen müssen so gebaut oder verblendet sein, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen möglichst verwehrt wird. Die Wiesel-Wippbrettfalle muss außerdem so konstruiert sein, dass der Fang kleinerer Tiere verhindert wird, § 12a Abs. 2 Satz 2 und 3 AVBayJG. Die Jagdbehörde kann darüber hinaus den Einsatz anderer Fallen zulassen, wenn diese einen unversehrten Fang im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG und Art. 29a Abs. 1 Satz 1 BayJG gewährleisten, § 12a Abs. 3 AVBayJG. Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen) dürfen gem. § 12b AVBayJG nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. „Schwanenhälse“ oder „Eiabzugeisen“) verwendet werden, wenn sie über einen Köderabzug ausgelöst werden und im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in Newton (N) einhalten: • Bügelweite 33 cm bis 41 cm: 150 N • Bügelweite über 41 cm bis 51 cm: 175 N • Bügelweite über 51 cm bis 66 cm: 200 N • Bügelweite über 66 cm bis 74 cm: 300 N Die Jagdbehörde kann darüber hinaus im Einzelfall den Einsatz anderer Schlagfallen zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Artenschutzes nicht entgegenstehen, § 12b Abs. 2 AVBayJG. In befriedeten Bezirken können auch Nicht-Jagdscheininhaber , die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks sind, die Fallenjagd mit den genannten zulässigen Fallen durchführen, sofern die Behörde dies gestattet , Art. 6 Abs. 3 BayJG. Die Fallenjagd darf nur jemandem gestattet werden, der die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachgewiesen hat, Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG i. V. m. § 8 Abs. 1 Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JFPO) (siehe auch Antwort zu Frage 3 b). Für Nicht-Jagdscheininhaber bestehen im Bereich des Artenschutzrechts Vorschriften zur Fallenverwendung, die allerdings nur punktuell bestimmte Arten von Fallen betreffen . Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, u. a. mit Fallen anzulocken, zu fangen oder zu töten. Dies gilt allerdings in dieser allgemeinen Form nur für den Vogelfang; ansonsten nur, wenn Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV). Ferner besteht in § 4 Abs. 2 BArtSchV eine Ausnahme für die Bekämpfung von Bisams: Diese kann bei näher bestimmter Erforderlichkeit mit Fallen erfolgen, wobei Käfigfallen mit Klappschleusen (Reusenfallen) davon wiederum ausgenommen sind, d. h. diese dürfen auch zur Bisambekämpfung nicht verwendet werden. Sowohl für Jagdscheininhaber als auch für Nicht-Jagdscheininhaber ist schließlich gemäß europarechtlicher Vor- Drucksache 17/15941 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 gaben innerhalb der EU die Verwendung von Tellereisen verboten (Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1)). Tierschutzrechtlich gilt der Grundsatz, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 Tierschutzgesetz). Die Verwendung von Fallen für Wirbeltiere wird durch § 13 Tierschutzgesetz weiter konkretisiert, wonach es verboten ist, zum Fangen von Wirbeltieren Vorrichtungen anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben hiervon unberührt. b) Welche Voraussetzungen müssen Privatpersonen vorweisen, wenn sie die unter a aufgeführten Tierfallen legal verwenden wollen (bitte aufschlüsseln nach Jagdscheininhabern und Nicht-Jagdscheininhabern )? Jagdscheininhaber, die die Jagd mit Fallen ausüben wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachzuweisen, Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG, § 8 Abs. 1 JFPO. Der Lehrgang erstreckt sich auf folgende Ausbildungsinhalte , § 8 Abs. 2 JFPO: • Gesetzliche Grundlagen der Fallenjagd unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Tier-, Naturund Artenschutzes, der Unfallverhütung, des Haftungsrechts sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, • Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen, • Ausübung der Fallenjagd mit praktischer Einweisung in den Gebrauch der Fallen. In befriedeten Bezirken können – wie bereits zu Frage 3 a ausgeführt – auch Nicht-Jagdscheininhaber, die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks sind, die Fallenjagd mit den genannten zulässigen Fallen durchführen, sofern die Behörde dies gestattet, Art. 6 Abs. 3 BayJG. Eines Jagdscheins bedarf es hierzu nicht, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayJG. Die Fallenjagd darf auch in diesem Fall nur jemandem gestattet werden, der die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachgewiesen hat, Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG i. V. m. § 8 Abs. 1 JFPO. Vorschriften zu persönlichen Anforderungen an den Verwender von Tierfallen bestehen im Bereich des Artenschutzrechts nicht. Tierschutzrechtlich ist für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Schädlingsbekämpfer bezogen auf Wirbeltiere u. a. ein Sachkundenachweis erforderlich. c) Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Verwendung von Tierfallen? • Art. 28 Abs. 1 Satz 4 BayJG i. V. m. § 8 Abs. 1 JFPO: Die für die Fallenjagd erforderlichen Kenntnisse sind durch Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen. • Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG verbietet grundsätzlich die Jagdausübung auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen . Von diesem Verbot kann nach Abs. 3 Nr. 1 die Jagdbehörde Ausnahmen zulassen. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Art. 29a BayJG nicht für die Jagd auf Raubwild und Wildkaninchen. • Art. 29a Abs. 1 bis 3 BayJG: Fallen müssen ihrer Bauart nach Mindestanforderungen erfüllen, die ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG, Art. 29a Abs. 1 Satz 1 BayJG). Fangeisen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Betriebssicherheit (Funktionssicherheit) regelmäßig überprüft wird und sie dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass ihr Besitzer feststellbar ist (Art. 29a Abs. 1 Satz 2 BayJG). Fangeisen dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten, in denen die Schlagfalle nach oben verblendet ist, so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, geschützten Tieren und Haustieren ausgeht (Art. 29a Abs. 2 BayJG) Die Verwendung von Schlagfallen ist der Jagdbehörde anzuzeigen (Art. 29a Abs. 3 BayJG). • Art. 29a Abs. 4 BayJG i. V. m. §§ 12a und 12b AVBayJG: In §§ 12a und 12b AVBayJG finden sich die genauen Vorgaben für Fallen für den Lebendfang und für den Totfang. • In §§ 12c bis 12e AVBayJG finden sich genaue Vorgaben zur Anzeigepflicht von Schlagfallen, Vorgabe zur Überprüfungspflicht von Fangeisen und Vorgaben zur Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen. • § 12f AVBayJG sieht die Beleihung des Bayerischen Jagdverbands e. V. mit den Aufgaben der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung vor. • Art. 56 Abs. 1 Nr. 3a, Art. 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und h, Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG i. V. m. § 33 Nr. 2 AVBayJG regeln verschiedene Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Fallenjagd. Für den Bereich des Artenschutzes wird auf die Antwort zu Frage 3 a verwiesen. 4. a) Welche Tierarten dürfen in privaten Gebäuden, Wohnungen, Gärten, Stallungen, Scheunen usw., also in den Bereichen, in denen die Jagd ruht, mit Tierfallen gefangen bzw. getötet werden? In Hinblick auf jagdbare Tierarten kann die Jagdbehörde gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG – wie bereits ausgeführt – in befriedeten Bezirken dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten , dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Als mögliche Tierarten kommen gem. Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG zum einen (Haar-)Raubwild und Wildkaninchen in Betracht. Da die Gestattung auf dem Gedanken der Zubilligung eines Notstandsrechts beruht, befriedete Bezirke von bestimmten Schaden stiftenden Wildtieren frei zu halten, kann die Erlaubnis darüber hinaus grundsätzlich auch andere jagdbare Tierarten umfassen (z. B. Schwarzwild, § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG, Art. 29 Abs. 3 Nr. 1 BayJG). Hierbei sind von der Jagdbehörde Belange des Tier- und Artenschutzes und die berechtigten Interessen des Revierinhabers angemessen zu berücksichtigen. Untersagt bleiben muss daher beispielsweise , Wild in Fanggeräten zu fangen, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG i. V. m. Art. 29a BayJG. Die Fallenjagd darf darüber hinaus nur jemandem gestattet werden, der die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachgewiesen hat, Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG i. V. m. § 8 Abs. 1 JFPO. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15941 Aus artenschutzrechtlicher Perspektive bestehen über die zu Frage 3a dargelegten Regelungen hinaus keine spezifischen Vorgaben zur Verwendung von Fallen, insbesondere nicht in Bezug auf bestimmte örtliche Bereiche oder bestimmte Arten. Das Artenschutzrecht verbietet nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) primär ganz generell den Fang und die Tötung von Exemplaren besonders geschützter Arten. Tierschutzrechtlich ist für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Schädlingsbekämpfer bezogen auf Wirbeltiere eine Erlaubnis erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Nachweis der Sachkunde; im Rahmen der Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer wird die erforderliche Sachkunde vermittelt. b) Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die Erlaubnis, die unter a genannten Tierarten mit Tierfallen fangen bzw. töten zu dürfen? Bezüglich der jagdbaren Tierarten wird auf die Ausführungen zu Frage 4 a verwiesen. Anknüpfend an die Ausführungen zu Frage 4 a ist der artenschutzrechtliche Bezugspunkt zunächst Fang und Tötung besonders geschützter Arten unabhängig von der dabei angewandten Vorgehensweise. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall oder allgemein gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten erteilt werden, also ggf. Fang und Tötung bestimmter Arten/Exemplare erlaubt werden. Daneben sind von den bei Frage 3a ausgeführten Einschränkungen der Fallenverwendung unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen im Einzelfall (§ 4 Abs. 3 BArtSchV) oder allgemein (§ 17 BArtSchV) möglich. Keine Ausnahme kann hingegen hinsichtlich des europarechtlichen Verbots der Verwendung von Tellereisen erteilt werden (vgl. § 4 Abs. 4 BArtSchV). Zum Tierschutzrecht vgl. Antwort zu Frage 4 a. Vorbemerkung zu den Fragen 5 und 6: Eine Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zu den Fragestellungen ist mangels recherchierbarer Parameter nicht möglich. Daneben besteht die Möglichkeit, dass relevante Sachverhalte als Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige gebracht werden und damit u. U. keinen Eingang in die PKS finden. Die in Anlage 1 beigefügten Daten wurden daher im Vorgangsbearbeitungssystem der Bayerischen Polizei-IGVP (Einlaufstatistik) mit Stand 31.10.2016 erhoben. Die Daten stellen dabei lediglich den bei der jeweiligen Erfassung des Sachverhalts bekannten Informationsstand dar. Im Zuge der Ermittlungen, z. B. bis zum Auslauf an die Staatsanwaltschaft , können sich alle Datenfelder noch ändern. Somit ist zu beachten, dass es sich bei IGVP um eine dynamische Datenbasis handelt, die nicht zur Erhebung statistisch valider Daten konzipiert wurde. Aussagen über den Ausgang von Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgen von polizeilicher Seite grundsätzlich nicht, da diese den jeweiligen Verfolgungsbehörden (z. B. Staatsanwaltschaft, Landratsamt) obliegen (Fragen 5 c und 6 c). Daten zur Anzahl, zum Gegenstand und zum Ergebnis von Ermittlungs- und Strafverfahren, die im Zusammenhang mit der Fallenjagd stehen, werden darüber hinaus weder in der Justizgeschäftsstatistik der bayerischen Staatsanwaltschaften noch in der Justizgeschäftsstatistik in Straf- und Bußgeldsachen oder der Strafverfolgungsstatistik erfasst. Schließlich führen auch die für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen unteren Jagdbehörden keine entsprechende Statistik. Eine umfassende Beantwortung der aufgeworfenen Frage wäre daher nur aufgrund einer händischen Durchsicht aller behördlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten der letzten zehn Jahre mit Bezug zum Jagd- und Tierschutzrecht möglich, die aufgrund des hiermit verbundenen Aufwands nicht geleistet werden kann. Eine entsprechende Abfrage bei den unteren Jagdbehörden zu Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Verwendung illegaler Fallen führte zu der Auflistung der in Anlage 1 a gemeldeten Fälle, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben kann. 5. a) Welche Fälle der Verwendung illegaler Fallen sind in den letzten 10 Jahren in Bayern zur Anzeige gekommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk , betroffener Tierart und Art der verwendeten illegalen Falle)? Siehe Vorbemerkung zu den Fragen 5 und 6, Anlage 1 und Anlage 1 a. b) In welchen Fällen davon konnten die Täter ermittelt werden? Siehe Vorbemerkung zu den Fragen 5 und 6, Anlage 1 und Anlage 1 a. c) Mit welchen Sanktionen wurde die Verwendung illegaler Fallen in den unter b genannten Fällen geahndet ? Siehe Vorbemerkung zu den Fragen 5 und 6 und Anlage 1 a. 6. a) Welche Fälle der gesetzeswidrigen Verwendung legaler Fallen (z. B. Fang streng geschützter Arten, Schonzeitvergehen bei jagdbaren Tierarten oder unsachgemäßes Aufstellen von Fallen) sind in den letzten 10 Jahren in Bayern zur Anzeige gekommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Regierungsbezirk , betroffener Tierart und Art der verwendeten legalen Falle)? Siehe Vorbemerkung zu den Fragen 5 und 6, Anlage 2 und Anlage 2 a. b) In welchen Fällen davon konnten die Täter ermittelt werden? Siehe Vorbemerkung zu den Fragen 5 und 6, Anlage 2 und Anlage 2 a. c) Mit welchen Sanktionen wurde die illegale Verwendung legaler Fallen in den unter b genannten Fällen geahndet? Siehe Vorbemerkung zu den Fragen 5 und 6 und Anlage 2 a. 7. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung, um den Fang bzw. die Tötung von Tieren durch den illegalen Einsatz von Fallen einzudämmen ? Vor allem im Bereich der besonders geschützten Tierarten ist es das Ziel der Staatsregierung, generell einem illegalen Fang oder einer illegalen Tötung entgegenzutreten, unabhängig von der Art und Weise der Handlung und den benutzten Gerätschaften. Aus Sicht des Artenschutzes be- Drucksache 17/15941 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 deutet die illegale Tötung geschützter, teilweise vom Aussterben bedrohter Arten eine empfindliche Schwächung der Überlebensfähigkeit der Populationen sowie vielfach ein Konterkarieren der mit hohem Mittel- und Personaleinsatz verbundenen staatlichen Schutzbemühungen. Die konkrete Ermittlung in Fällen von Umweltstraftaten liegt in den Händen der Strafverfolgungsbehörden. Die Umweltbehörden und die unteren Jagdbehörden liefern in erster Linie fachliche Unterstützung. Zwischen den betroffenen Ressorts – den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt und Verbraucherschutz – besteht ein Erfahrungsaustausch, der sich vor dem Hintergrund der zuletzt bekannt gewordenen Fälle von Umweltkriminalität intensiviert hat. Konkrete Maßnahmen und Verbesserungen sind bereits ergriffen: Die bestehende Regelung zur Zusammenarbeit der Behörden (Gemeinsame Bekanntmachung zur Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität ) ist überarbeitet und fortgeschrieben worden. Ferner haben sich die betroffenen Ressorts in einem gemeinsamen Rundschreiben an die Strafverfolgungsbehörden und die unterstützenden Verwaltungsbehörden gewandt, um diese nochmals für die Verfolgung von Artenschutzdelikten zu sensibilisieren. Bezüglich der Verfolgung des Einsatzes von illegalen Tierfallen zum Fang bzw. zur Tötung von Tieren sind Ermittlungsbehörden aufgrund phänomenimmanent schwer umsetzbarer präventiver Aktivitäten der Bayerischen Polizei grundsätzlich auf die Meldung von verdächtigen Wahrnehmungen oder eine konkrete Anzeigeerstattung angewiesen. Präventive Maßnahmen sind nur schwer umsetzbar. Nach polizeilicher Erfahrung werden die genannten Delikte häufig durch örtliche Täter begangen. Eine überregionale Begehungsweise oder Serienbegehung durch eine Tätergruppierung ist bislang nicht feststellbar, sodass eine überörtliche Sachbearbeitung durch eine Zentralstelle nicht zielführend erscheint. Insbesondere haben die Sachbearbeiter der örtlichen Polizeidienststellen detaillierte Kenntnisse über die Lage vor Ort, die bei der Ermittlung von Tatverdächtigen aus dem Nahraum von Vorteil sind. Für die Ermittlungen steht den Sachbearbeitern auf den örtlich zuständigen Polizeidienststellen das gesamte polizeiliche Ermittlungsinstrumentarium zur Verfügung. Der Fang bzw. die Tötung von Tieren durch illegale Tierfallen wird innerhalb der Bayerischen Polizei der Umweltkriminalität zugeordnet. Die Verfolgung von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umweltkriminalität obliegt in Bayern grundsätzlich der örtlich zuständigen Polizeiinspektion in enger Absprache mit weiteren zuständigen Fachstellen. Bei den Polizeiinspektionen werden Fälle der Umweltkriminalität von Beamten bearbeitet, die an speziellen Fortbildungsmaßnahmen des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei zum Thema Umweltkriminalität teilgenommen haben. Befindet sich bei der zuständigen Polizeiinspektion eine Einheit der Wasserschutzpolizei, so übernimmt diese aus fachlichen Gründen die Sachbearbeitung aller Delikte der Umweltkriminalität. Zudem werden beim Polizeipräsidium München und Polizeipräsidium Mittelfranken Umweltdelikte bei spezialisierten Kommissariaten bearbeitet. In besonders schweren Fällen der Umweltkriminalität werden die Ermittlungen durch die örtlich zuständige Kriminalpolizeiinspektion geführt oder dem Bayerischen Landeskriminalamt als Einzelfall gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 7 Polizeiorganisationsgesetz zugewiesen. Zu den Aufgaben des Bayerischen Landeskriminalamts gehören neben der Übernahme von o. a. Ermittlungen durch Einzelfallzuweisung, die Sammlung, Auswertung und Steuerung von deliktspezifischen Informationen, die Betreuung des „Sondermeldedienstes Umweltdelikte“, die Durchführung des länderübergreifenden Nachrichtenaustauschs bei relevanten Sachverhalten, die phänomenbezogene Beratung und Unterstützung der örtlichen Polizeidienststellen, die Vertretung in Bund-/Länderkommissionen, die Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen der Strafverfolgungsund Umweltbehörden, die Übernahme von Fachvorträgen bei Institutionen und Organisationen des Umweltschutzes im weiteren Sinne sowie die Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Bayerischen Polizei und die Durchführung von bayernweiten Umweltsachbearbeitertagungen. Die polizeilichen Ermittlungen werden unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten, unter Beteiligung aller zuständigen Fachstellen, z. B. Landratsämter als untere Jagdbehörde und die örtlichen Naturschutz- und Jagdverbände , und in engster Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. Werden im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tierfallen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten, insbesondere nach dem Bundesjagdgesetz oder dem Tierschutzgesetz , den Strafverfolgungsbehörden bekannt, so sind diese nach den Vorschriften der Strafprozessordnung verpflichtet, sie zu verfolgen. 8. Wie beurteilt die Staatsregierung die Notwendigkeit der Einrichtung einer im Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) angesiedelten Stabsstelle Umweltkriminalität, die beispielsweise in Nordrhein-Westfalen mit großem Erfolg die illegale Verfolgung streng geschützter Tierarten u. a. durch illegale Fallen aufklären konnte ? Die Einrichtung einer Stabsstelle oder Koordinierungsstelle für Umweltkriminalität beim StMUV – etwa nach dem Vorbild des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums – ist bislang nicht vorgesehen. Dadurch würden nach Auffassung der hierfür zuständigen Ressorts weitere Strukturen außerhalb der eigentlich zuständigen Ermittlungsbehörden geschaffen. Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15941 Seite 1 von 4 Anlage 1 Frage 5; StMI Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt 1 2016 Oberbayern Katze Tellerfalle Nein 2 2016 Oberbayern Fuchs Tellerfalle Ja 3 2016 Oberbayern unbekannt Nylonschlinge Nein 4 2015 Oberbayern *1) Katze Lebendfalle Ja 5 2015 Oberbayern *1) Biber Lebendfalle Nein 6 2015 Oberbayern Hühner Lebendfalle Nein 7 2014 Oberbayern Katze Lebendfalle Nein 8 2014 Oberbayern Maus Klebefalle Nein 9 2014 Oberbayern Marder Tellerfalle Ja 10 2013 Oberbayern *1) Katze unbekannt Nein 11 2013 Oberbayern *1) Katze unbekannt Nein 12 2013 Oberbayern Katze Drahtschlinge Nein 13 2013 Oberbayern Hund Tellerfalle Ja 14 2013 Oberbayern Maus Klebefalle Ja 15 2012 Oberbayern Hund Tellerfalle Ja 16 2012 Oberbayern Katze Drahtschlinge Nein 17 2011 Oberbayern *1) Fuchs unbekannt Ja 18 2011 Oberbayern Hund Schlagfalle Ja 19 2011 Oberbayern Maus Klebefalle Ja 20 2011 Oberbayern Maus/Ratte Klebefalle Ja 21 2010 Oberbayern *1) Katze unbekannt Nein 22 2010 Oberbayern Katze Schlagfalle Ja 23 2009 Oberbayern *1) Katze unbekannt Nein 24 2009 Oberbayern Reh Drahtschlinge Nein 25 2008 Oberbayern *1) Katze unbekannt Nein 26 2008 Oberbayern Fuchs Tellerfalle Nein 27 2007 Oberbayern Hund Drahtschlinge Nein 28 2007 Oberbayern Katze Drahtschlinge Nein 29 2006 Oberbayern *1) Katze unbekannt Nein 30 2015 Niederbayern unbekannt Schlagfalle Nein 31 2015 Niederbayern Katze Drahtschlinge Nein 32 2014 Niederbayern Katze Drahtschlinge Nein 33 2014 Niederbayern unbekannt Schlagfalle Ja 34 2013 Niederbayern unbekannt Zugfalle Nein 35 2013 Niederbayern Katze Drahtschlinge Nein 36 2013 Niederbayern unbekannt Schlagfalle Ja 37 2012 Niederbayern Fuchs Schlagfalle Nein 38 2012 Niederbayern Hund Schlagfalle Nein 39 2012 Niederbayern Reh Drahtschlinge Nein 40 2011 Niederbayern unbekannt Schlagfalle Nein 41 2011 Niederbayern Greifvogel Lebendfalle Ja 42 2010 Niederbayern Fuchs Drahtschlinge Nein 43 2010 Niederbayern Fuchs Schlagfalle Nein 44 2010 Niederbayern unbekannt Schlagfalle Nein 45 2009 Niederbayern Katze Drahtschlinge Nein 46 2009 Niederbayern Greifvogel Lebendfalle Ja 47 2008 Niederbayern Fuchs Schlagfalle Ja Drucksache 17/15941 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Seite 2 von 4 Anlage 1 Frage 5; StMI Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt 48 2007 Niederbayern Hund Schlagfalle Nein 49 2007 Niederbayern Fuchs Schlagfalle Nein 50 2007 Niederbayern Greifvogel Lebendfalle Ja 51 2006 Niederbayern Fuchs Schlagfalle Nein 52 2016 Oberpfalz Katze nicht genannt Ja 53 2016 Oberpfalz Spatzen Lebendfalle Ja 54 2016 Oberpfalz Dachs Schlagfalle Ja 55 2016 Oberpfalz Katze Schlagfalle Nein 56 2016 Oberpfalz Krähen Gitterfalle Ja 57 2016 Oberpfalz Biber Schlagfalle Nein 58 2015 Oberpfalz unbekannt Schlagfalle Ja 59 2015 Oberpfalz Katze Tierlebendfalle Ja 60 2015 Oberpfalz Bussard Lebendfalle Ja 61 2015 Oberpfalz Marder Tod-Falle Ja 62 2015 Oberpfalz Maulwurf Tod-Falle Nein 63 2015 Oberpfalz unbekannt Schlagfalle Nein 64 2015 Oberpfalz Biber Biberfalle Ja 65 2015 Oberpfalz Luchs unbekannt Nein 66 2015 Oberpfalz Marder Todschlagfalle Ja 67 2015 Oberpfalz Katze Lebendfalle Nein 68 2015 Oberpfalz Katze Schlagfalle Nein 69 2015 Oberpfalz Fuchs unbekannt Nein 70 2015 Oberpfalz unbekannt Schlagfalle Nein 71 2015 Oberpfalz Marder Schlagfalle Ja 72 2015 Oberpfalz Fuchs Schlagfalle Nein 73 2014 Oberpfalz Fuchs Tellerschlagfalle Nein 74 2014 Oberpfalz Fuchs Schlagfalle Nein 75 2014 Oberpfalz Luchs nicht genannt Ja 76 2014 Oberpfalz unbekannt nicht genannt Nein 77 2014 Oberpfalz Tauben nicht genannt Ja 78 2014 Oberpfalz Maulwurf nicht genannt Ja 79 2014 Oberpfalz Marder Schlageisenfalle Nein 80 2014 Oberpfalz unbekannt Fangeisen Ja 81 2014 Oberpfalz Maulwurf nicht genannt Ja 82 2013 Oberpfalz unbekannt Fangeisen Ja 83 2013 Oberpfalz Fuchs Schlagfalle Ja 84 2013 Oberpfalz unbekannt Schlagfalle Nein 85 2013 Oberpfalz unbekannt Schlagfalle Nein 86 2013 Oberpfalz Fischadler nicht genannt Nein 87 2013 Oberpfalz Iltis Fangeisen Ja 88 2012 Oberpfalz Fuchs Marderfalle Ja 89 2012 Oberpfalz unbekannt Marderfalle Ja 90 2012 Oberpfalz Katze Todschlagfalle Nein 91 2012 Oberpfalz Maulwurf nicht genannt Ja 92 2012 Oberpfalz Bisam nicht genannt Ja 93 2012 Oberpfalz unbekannt Schlagfalle Ja 94 2012 Oberpfalz Fuchs Schlagfalle Ja Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15941 Seite 3 von 4 Anlage 1 Frage 5; StMI Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt 95 2012 Oberpfalz unbekannt Schnappfalle Ja 96 2011 Oberpfalz Marder Schlagfalle Ja 97 2011 Oberpfalz unbekannt Schlagfalle Ja 98 2011 Oberpfalz Katze Schlagfalle Ja 99 2011 Oberpfalz Katze Schlagfalle Ja 100 2011 Oberpfalz Marder Tellerschlagfalle Nein 101 2010 Oberpfalz Marder Schlagfalle Ja 102 2010 Oberpfalz Biber Schlagfalle Nein 103 2010 Oberpfalz Biber Tellerschlagfalle Nein 104 2009 Oberpfalz Rebhühner Netzfalle Ja 105 2009 Oberpfalz Katze nicht genannt Nein 106 2007 Oberpfalz Bussard Tellerschlagfalle Ja 107 2007 Oberpfalz Marder Schlagfalle Ja 108 2007 Oberpfalz Marder Schlagfalle Ja 109 2007 Oberpfalz Katze Schlagfalle Nein 110 2016 Mittelfranken *2) Katze Lebendfalle Ja 111 2016 Mittelfranken *2) Vögel Lebendfalle Nein 112 2016 Mittelfranken *2) Mäusebussard Schlagfalle Nein 113 2016 Mittelfranken *2) Marder Lebendfalle Ja 114 2016 Mittelfranken *2) unbekannt Schlagfalle Ja 115 2016 Mittelfranken *2) Katze Lebendfalle Ja 116 2015 Mittelfranken *2) Biber Schlinge Nein 117 2015 Mittelfranken *2) Eichhörnchen Lebendfalle Ja 118 2015 Mittelfranken *2) Vögel Drahtkäfig Ja 119 2014 Mittelfranken *2) Katze Lebendfalle Ja 120 2014 Mittelfranken *2) Rehe Schlinge Nein 121 2014 Mittelfranken *2) unbekannt Schlagfalle Nein 122 2014 Mittelfranken *2) Fuchs Tellerfalle Nein 123 2014 Mittelfranken *2) unbekannt Schlagfalle Nein 124 2014 Mittelfranken *2) Fuchs Schlagfalle Ja 125 2013 Mittelfranken *2) Katze Schlagfalle Nein 126 2013 Mittelfranken *2) unbekannt Tellerfalle Nein 127 2013 Mittelfranken *2) Hühnerhabicht Lebendfalle Ja 128 2013 Mittelfranken *2) unbekannt Netzfalle Ja 129 2012 Mittelfranken *2) Eichelhäher Schlagfalle Nein 130 2012 Mittelfranken *2) Katze Schlagfalle Nein 131 2012 Mittelfranken *2) Fuchs/Habicht Lebendfalle Nein 132 2012 Mittelfranken *2) Hund Schlagfalle Nein 133 2012 Mittelfranken *2) unbekannt Schlagfalle Ja 134 2012 Mittelfranken *2) unbekannt Bärenfalle Ja 135 2011 Mittelfranken *2) Katze Lebendfalle Nein 136 2011 Mittelfranken *2) Katze Drahtschlinge Nein 137 2011 Mittelfranken *2) Fuchs Schlagfalle Nein 138 2011 Mittelfranken *2) Fuchs Schlagfalle Nein 139 2010 Mittelfranken *2) Katze Schlagfalle Nein 140 2009 Mittelfranken *2) Katze Schlagfalle Nein 141 2016 Oberfranken Fuchs Bärenfalle Nein Drucksache 17/15941 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 9 Seite 4 von 4 Anlage 1 Frage 5; StMI Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt 142 2016 Oberfranken Feldhase Tellerfalle Nein 143 2016 Oberfranken Vögel Schlagfalle Ja 144 2014 Oberfranken Fuchs Tellerfalle Ja 145 2009 Oberfranken Fuchs Tellereisen Nein 146 2012 Unterfranken nicht ausgelöst Eigenkonstruktion Nein 147 2010 Unterfranken Fuchs Fangeisen Nein 148 2010 Unterfranken Katze Fangeisen Nein 149 2016 Schwaben *3) Dachs Falle Nein 150 2012 Schwaben Katze Schlagfalle Nein 151 2011 Schwaben *3) Biber Schlagfalle Nein 152 2010 Schwaben Katze Falle Nein *3) den Datensätzen ist nicht zu entnehmen um welche Art von Falle es sich gehandelt hat, die Fälle wurden der Frage 5 zugeschlagen. *2) die Datensätze des PP Mittelfranken lassen keine Unterscheidung zw. legalen und illegalen Fallen zu, die Fälle wurden Frage 5 zugeschlagen. *1) Fälle in denen nicht eindeutig geklärt werden kann ob es sich um legale oder illegale Fallen gehandelt hat, wurden der Frage 5 zugeschlagen. Seite 10 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15941 Anlage 1a Frage 5; StMELF Seite 1 von 2 Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt Sanktionen 1 2016 Oberbayern Katze Drahtkastenfalle Nein 2 2016 Oberbayern Katze Tellereisen Nein Keine 3 2015 Oberbayern Federwild Baustahlgewebe-Box Ja Bußgeld 4 2014 Oberbayern Habicht Habichtskorb Nein Keine 5 2013 Oberbayern Fischotter Totschlagfalle Nein 6 2012 Oberbayern Rehwild Drahtschlingen Nein Keine möglich 7 2012 Oberbayern Hund Totschlagfalle,Conibear Ja Strafbefehl 8 2011 Oberbayern Marder Lebendfalle Ja Aufklärung, Verweis an Revierinhaber 9 2010 Oberbayern war nicht fängisch gestellt Gitterkastenfalle Nein 10 2016 Niederbayern keine Schlagfallen n. bek. Sachb. d. Naturschutz 11 2016 Niederbayern Bisam Schlagfalle Ja Verfahren läuft noch 12 2016 Niederbayern Katze Lebendfalle Ja Verwarnung 13 2016 Niederbayern Fischotter ? ? Zuständig ist Staatsanwaltschaft 14 2015 Niederbayern Ratten Köderbox Ja Beseitigungsaufforderung 15 2015 Niederbayern Rehwild Schlinge Nein 16 2013 Niederbayern keine Schwanenhals Ja Bußgeld 17 2012 Niederbayern Fischotter Tellereisen Ja Strafanzeige 18 2012 Niederbayern Habicht Habichtfangkorb Ja Jagdschein- und WBK-Entzug 19 2016 Oberpfalz Elstern Krähenfang Ja Bußgeld, Einziehung 20 2015 Oberpfalz Katze Tellereisen Nein Strafanzeige 21 2015 Oberpfalz Fuchs Tellereisen Nein mangels Täter nicht möglich 22 2014 Oberpfalz Vögel Kastenfalle Ja Verwarnungsgeld 23 2014 Oberpfalz keine Saufang Nein mangels Täter nicht möglich 24 2013 Oberpfalz Katze Nein 25 2012 Oberpfalz keine Schlagfalle Ja Bußgeld 26 2012 Oberpfalz Marder/Katze Schlagfalle Ja Bußgeldbescheid 27 2011 Oberpfalz Nein 28 2009 Oberpfalz Marder Lebendfalle Ja Bußgeld 29 2016 Oberfranken Marder Drahtgitterfalle Ja 150,00 € 30 2016 Oberfranken Habicht Schlagfalle Ja Bußgeld 31 2015 Oberfranken Marder Kastenfalle Ja Einstellung 32 2015 Oberfranken Katze Schlagfalle Nein 33 2015 Oberfranken Sperber Schlagfalle Nein Verfahrenseinstellung 34 2015 Oberfranken Hund Schwanenhals Nein 35 2014 Oberfranken Fuchs, Habicht Totschlagfalle Ja Unbekannt 36 2013 Oberfranken Saatkrähe Habichtfalle Ja Verfahrenseinstellung 37 2012 Oberfranken Marder Drahtgitterfalle Ja 200,00 € 38 2012 Oberfranken Marder Lebendfalle Ja Bußgeld 39 2010 Oberfranken Habicht Habichtskorb Nein 40 2010 Oberfranken Fuchs Tellereisen Ja Geldbuße 500,00 € 41 2009 Oberfranken Marder Drahtgitterfalle Ja 200,00 € 42 2009 Oberfranken Federwild Greifvogelfalle Nein keine 43 2006 Oberfranken Elster Drahtgitterfalle Ja Einziehung der Falle 44 2016 Mittelfranken keine Fangeisen Ja 350,00 € 45 2016 Mittelfranken Katze Lebendfalle Ja VG 46 2015 Mittelfranken Marder Drahtgitterfalle Ja Bußgeld 47 2014 Mittelfranken keine Schlagfalle Ja 500,00 € 48 2014 Mittelfranken Vögel Lebendkastenfalle Ja 100,00 € 49 2014 Mittelfranken Fuchs Totschlagfalle Ja BG 50 2013 Mittelfranken Krähe Schlagritzfalle Ja 500,00 € 51 2012 Mittelfranken Hund Fangeisen Ja nein Drucksache 17/15941 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 11 Anlage 1a Frage 5; StMELF Seite 2 von 2 Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt Sanktionen 52 2012 Mittelfranken Marder Fangeisen Ja nein 53 2010 Mittelfranken Hund Conibearfalle Ja Bußgeld 800,00 € 54 2010 Mittelfranken Katze Marderfalle Ja 30,00 € 55 2008 Mittelfranken Krähe Krähenfang Nein keine 56 2007 Mittelfranken Habicht Habichtkorb Nein keine 57 2006 Mittelfranken Bisamratte Schlagfalle Ja nein 58 2014 Unterfranken Elster Habichtfangkorb Nein 59 2013 Unterfranken Hund Abtritteisen Nein 60 2013 Unterfranken Habicht Habichtfangkorb Nein 61 2012 Unterfranken Elster Drahtkorb Nein 62 2009 Unterfranken Habicht Lebendfalle (Fangkorb) Ja Strafanzeige 63 2009 Unterfranken Niederwild Schlinge Nein 64 2016 Schwaben Hauskatze vermutlich ungemeldeteSchlagfalle unseres Wissens nach nein (Polizei hat ermittelt) 65 2014 Schwaben keine Schwanenhals Nein keine 66 2014 Schwaben Schlagfalle Nein 67 2013 Schwaben Krähen Krähenfalle (Maschendrahtumhausung) Nein 68 2012 Schwaben keine Schwanenhals Ja Bußgeld 69 2010 Schwaben keine Schwanenhals Ja Bußgeld 70 2009 Schwaben keine Schwanenhals Ja Verwarnungsgeld 71 2009 Schwaben keine Tellereisen Ja Bußgeld 72 2008 Schwaben Marder Totschlagfalle Ja Bußgeld 73 2007 Schwaben Marder Kastenfalle Ja Bußgeld Seite 12 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15941 Anlage 2a Frage 6; StMELF Seite 1 von 2 Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt Sanktionen 1 k.A. 2 k.A. 3 2016 Oberbayern Steinmarder Drahtgitter-Lebendfalle Ja Bußgeld 4 2016 Oberbayern - Kastenfalle Ja OwiVerfahren - noch nicht abgeschlossen 5 2016 Oberbayern Hund Schlagfalle Ja Bußgeld 6 2015 Oberbayern Jungfüchse Drahtgitter-Lebendfalle Ja Belehrung 7 2015 Oberbayern - Kastenfalle Ja OwiVerfahren - Bußgeld 8 2015 Oberbayern Katze Kastenfalle Ja Strafverfahren - Tierschutzgesetz 9 2013 Oberbayern Hund Schlagfalle Ja Bußgeld 10 2012 Oberbayern Wildkaninchen Drahtgitter-Lebendfalle Ja Verwarnung ohneVerwarnungsgeld 11 2012 Oberbayern Steinmarder Kasten-Lebendfalle Ja Einstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG 12 2012 Oberbayern unbekannt Drahtgitter-Lebendfalle Ja unbekannt 13 2011 Oberbayern unbekannt Drahtgitter-Lebendfalle Ja Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 14 2011 Oberbayern unbekannt Drahtgitter-Lebendfalle Ja Bußgeld 15 2011 Oberbayern Wildkaninchen Drahtgitter-Lebendfalle Nein Sicherstellung der Falle 16 2010 Oberbayern Bisamratte Bisamschlagfalle Nein 17 2009 Oberbayern Biber Ja 18 2009 Oberbayern Krähen Ja 19 2007 Oberbayern Steinmarder Drahtgitter-Lebendfalle Ja Bußgeld 20 2016 Niederbayern Fuchs Kasten-Lebendfalle Ja Verfahren läuft noch 21 2016 Niederbayern Fischotter o.ä. 22 2015 Niederbayern Habicht Schwanenhals Ja Strafanzeige 23 2014 Niederbayern Marder Lasten-Lebendfalle Ja Einstellung wg. Verjährung 24 2014 Niederbayern Dachs Schwanenhals Nein Einstellung 25 2013 Niederbayern Marder Kasten-Lebendfalle Ja Verfahrensausgang unbek. 26 2007 Niederbayern Marder Lasten-Lebendfalle Ja 100,00 € Bußgeld 27 2016 Oberpfalz keine Fangeisen in Fanggarten Ja "Freiwilliger" Abbau desFanggartens 28 2016 Oberpfalz Marder Kastenfalle,nicht verblendet Ja Bußgeld, Einziehung 29 2014 Oberpfalz Hund Fangeisen Ja Bußgeldbescheid 30 2013 Oberpfalz Fuchs Lebendfalle Ja Einstellung der Strafverfahrens 31 2011 Oberpfalz keine Lebendfalle Ja "Abmahnung" 32 2011 Oberpfalz keine Fangeisen Ja Bußgeldbescheid 33 2010 Oberpfalz Fuchs Schlagfalle,ohne Fangbunker Ja Bußgeld 34 2009 Oberpfalz Marder Lebendfalle Ja Bußgeld 35 2016 Oberfranken Katze Lebendfalle Ja Verwarnungsgeld 36 2015 Oberfranken Marder Drahtgitterfalle Ja Bußgeld 37 2015 Oberfranken Totschlagfalle Ja Verwarnungsgeld 38 2013 Oberfranken Fuchs Fangeisen Ja 350,00 € Bußgeld 39 2013 Mittelfranken vermutl. Greife Abzugseisen Nein keine 40 2008 Mittelfranken Marder Abzugseisen Ja 100,00 € Bußgeld 41 2015 Unterfranken Fuchs Fuchsfalle Ja Strafbefehl 42 2015 Unterfranken Greifvogel Greifvogelfalle Ja Strafbefehl 43 2013 Unterfranken Fuchs Conibear-Falle Nein 44 2009 Unterfranken Habicht Lebendfang (Fangkorb) Ja Strafanzeige 45 2009 Unterfranken Fuchs Schwanenhalsabzugsfalle Ja Bußgeld Drucksache 17/15941 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 13 Anlage 2a Frage 6; StMELF Seite 2 von 2 Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt Sanktionen 46 2016 Schwaben Hauskatze vermutlich nicht angemeldete Schlagfalle unseres Wissens nach nein (Polizei hat ermittelt) keine bekannt 47 2015 Schwaben Marder Lebendfalle Ja Bußgeld 48 2014 Schwaben keine Schwanenhals Nein keine 49 2014 Schwaben Niederwild Schlagfalle Nein - 50 2012 Schwaben keine Schwanenhals Ja Bußgeld 51 2010 Schwaben keine Schwanenhals Ja Bußgeld 52 2009 Schwaben keine Tellereisen Ja Bußgeld 53 2009 Schwaben keine Schwanenhals Ja Verwarnungsgeld 54 2008 Schwaben Marder Totschlagfalle Ja Bußgeld 55 2007 Schwaben Marder Kastenfalle Ja Bußgeld Seite 14 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15941 Anlage 2 Frage 6; StMI Seite 1 von 2 Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt 1 2016 Oberbayern Katze Lebendfalle Ja 2 2016 Oberbayern Fuchs Abzugsfalle Nein 3 2014 Oberbayern Katze Lebendfalle Ja 4 2014 Oberbayern Katze Lebendfalle Ja 5 2014 Oberbayern Habicht Lebendfalle Ja 6 2013 Oberbayern Katze Lebendfalle Ja 7 2013 Oberbayern Biber Lebendfalle Ja 8 2013 Oberbayern Katze Lebendfalle Ja 9 2013 Oberbayern Marder Lebendfalle Ja 10 2012 Oberbayern Katze Lebendfalle Ja 11 2012 Oberbayern Greifvogel Lebendfalle Nein 12 2012 Oberbayern Katze Lebendfalle Ja 13 2012 Oberbayern Ratte unbekannt Ja 14 2012 Oberbayern Maulwurf unbekannt Ja 15 2011 Oberbayern Marder Lebendfalle Ja 16 2011 Oberbayern Elster Lebendfalle Nein 17 2011 Oberbayern Katze Lebendfalle Ja 18 2011 Oberbayern kein Tier in Falle Lebendfalle Nein 19 2010 Oberbayern Marder Lebendfalle Ja 20 2010 Oberbayern Graugans Fangnetz Ja 21 2009 Oberbayern Elster Lebendfalle Nein 22 2009 Oberbayern Habicht Lebendfalle Ja 23 2008 Oberbayern Biber Abzugsfalle Nein 24 2008 Oberbayern Marder Schlagfalle Ja 25 2008 Oberbayern Katze Schlagfalle Nein 26 2008 Oberbayern Fuchs Schlagfalle Nein 27 2007 Oberbayern Elster Lebendfalle Nein 28 2006 Oberbayern Greifvogel Lebendfalle Ja 29 2015 Niederbayern unbekannt Lebendfalle Nein 30 2016 Niederbayern unbekannt Lebendfalle Ja 31 2016 Niederbayern unbekannt Lebendfalle Ja 32 2016 Niederbayern unbekannt Lebendfalle Ja 33 2016 Niederbayern Katze Lebendfalle Ja 34 2016 Niederbayern Bisam Lebendfalle Ja 35 2014 Niederbayern Marder Lebendfalle Ja 36 2012 Niederbayern unbekannt Lebendfalle Nein 37 2012 Niederbayern Katze Lebendfalle Ja 38 2011 Niederbayern Katze Lebendfalle Nein 39 2011 Niederbayern Katze Lebendfalle Ja 40 2011 Niederbayern Katze Lebendfalle Ja 41 2011 Niederbayern Katze Lebendfalle Ja 42 2011 Niederbayern Katze Lebendfalle Ja 43 2009 Niederbayern Katze Lebendfalle Nein 44 2008 Niederbayern unbekannt Lebendfalle Nein 45 2006 Niederbayern Marder Lebendfalle Ja 46 2016 Oberpfalz kein Tier in Falle Lebendfalle Ja 47 2016 Oberpfalz nicht bekannt Lebendfalle Ja 48 2016 Oberpfalz Fische Kastenfalle Ja 49 2016 Oberpfalz Biber Lebendfalle Nein 50 2015 Oberpfalz Elster Lebendfalle Nein Drucksache 17/15941 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 15 Anlage 2 Frage 6; StMI Seite 2 von 2 Lfd. Nr. Jahr Regierungsbezirk Tierart Art der Falle Täter ermittelt 51 2014 Oberpfalz Fuchs Lebendfalle Ja 52 2014 Oberpfalz Katze Lebendfalle Ja 53 2014 Oberpfalz Marder Lebendfalle Ja 54 2014 Oberpfalz Fischotter Lebendfalle Nein 55 2013 Oberpfalz Marder Lebendfalle Ja 56 2012 Oberpfalz nicht bekannt Drahtgitterfalle Ja 57 2012 Oberpfalz Elster Lebendfalle Nein 58 2012 Oberpfalz Hase Lebendfalle Ja 59 2009 Oberpfalz Vögel Lebendfalle Nein 60 2006 Oberpfalz Biber Lebendfalle Ja 61 2006 Oberpfalz Elster Lebendfalle Nein 62 2016 Oberfranken Biber Schlagfalle Ja 63 2016 Oberfranken Vogel Schlagfalle Ja 64 2014 Oberfranken Fuchs Lebendfalle Ja 65 2013 Oberfranken Raubwild Lebendfalle Ja 66 2013 Oberfranken Marder Kastenfalle Ja 67 2012 Oberfranken Fuchs unbekannt Ja 68 2012 Oberfranken Marder Lebendfalle Ja 69 2012 Oberfranken Marder Lebendfalle Ja 70 2011 Oberfranken Bisam Schlagfalle Nein 71 2010 Oberfranken Wildschwein Schlagfalle Nein 72 2009 Oberfranken Fuchs Schlagfalle Nein 73 2008 Oberfranken Fuchs Schlagfalle Nein 74 2008 Oberfranken Marder Schlagfalle Nein 75 2016 Unterfranken Wildvogel Lebendfalle Nein 76 2015 Unterfranken Wildvogel Lebendfalle Ja 77 2014 Unterfranken Wildvogel Lebendfalle Ja 78 2014 Unterfranken Fuchs Schlagfalle Ja 79 2013 Unterfranken Fuchs Schlagfalle Nein 80 2013 Unterfranken Hund Schlagfalle Nein 81 2012 Unterfranken Hund Schlagfalle Nein 82 2012 Unterfranken Wildvogel Lebendfalle Ja 83 2011 Unterfranken Katze Schlagfalle Nein 84 2011 Unterfranken Greifvogel Lebendfalle Ja 85 2010 Unterfranken Katze Schlagfalle Nein 86 2010 Unterfranken Katze Schlagfalle Nein 87 2016 Schwaben Biber Lebendfalle Ja 88 2012 Schwaben Biber Schlagfalle Ja 89 2011 Schwaben Biber Lebendfalle Ja 90 2008 Schwaben Taube Lebendfalle Ja 91 2006 Schwaben Katze Lebendfalle Ja Mittelfranken siehe Frage 5 Anlage 1