Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 23.01.2017 Möglicher Modellflugplatz in Krombach, aktuelle Entwicklungen 1 Ich frage die Staatsregierung: 1. Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, ob es seit Juli 2015 eine erneute Abstimmung im Gemeinderat bezüglich des Modellflugplatzes gab? a) Wenn ja, welche? 2. Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, welche Gründe dazu geführt haben, dass der Krombacher Gemeinderat den nachgereichten Bauantrag des Flugmodellsportclubs Glattbach-Krombach für das Krombacher Flugplatzgelände in der Sitzung Ende Juli 2015 abgelehnt hat? 3. Ist der Staatsregierung bekannt, warum bisher noch kein Bauantrag für das Krombacher Fluggelände gestellt wurde? 4. Ist der Staatsregierung bekannt, wer jetzt über die Baugenehmigung entscheidet? a) Welche Kriterien (bitte alle Details nennen) muss der Verein erfüllen? 5. Nachdem der Krombacher Gemeinderat im Juli 2015 den Bauantrag für den Modellflugplatz u. a. aus sicherheitstechnischen Gründen abgelehnt hat, frage ich die Staatsregierung, ob diese Entscheidung in den weiteren Entscheidungsprozessen im Landratsamt oder beim Luftamt Nordbayern berücksichtigt wird? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, was sind die Konsequenzen? 6. Was sind die Ergebnisse des in 2014 durchgeführten Artenschutzgutachtens für das Krombacher Gelände, auf dem sich der Modellflugplatz befindet (bitte das Ergebnis im Wortlaut wiedergeben)? 7. Nachdem laut Medien (Main-Echo vom 28.12.2016) die im Frühjahr 2016 fertiggestellte saP (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) für das Gelände in Krombach erst Ende 2016 bei der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Aschaffenburg eingereicht wurde und der Verein davon ausging, dass das Gutachten rechtswidrig sei, frage ich die Staatsregierung, ob ihr bekannt ist, welche Argumente der Verein aufführte ? a) Warum wurde das Gutachten so lange Zeit nicht eingereicht ? 8. Ergeben sich aus der saP Konsequenzen für den Betrieb des Flugmodellsportclubs für Flugmodelle mit einer genehmigungspflichtigen Aufstiegserlaubnis bis 25 kg bzw. für den erlaubnisfreien Flugbetrieb bis 5 kg, wenn ja, welche? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10.03.2017 Die Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantwortet. Auf die Schriftlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn vom 18. August 2014 Drs. 17/3790, Drs. 17/3791 und Drs. 17/3792 sowie vom 13. April 2015 Drs. 17/6781, zu denen allgemeine Fragen und Fragen der Umweltauswirkungen betreffend Modellflug in Krombach beantwortet wurden, wird hingewiesen. Vorbemerkung Der Flugsportclub DJK Glattbach e.V. verfügt nicht über eine Erlaubnis für luftrechtlich erlaubnispflichtigen Modellflug in Krombach. Der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – liegt kein Antrag des Flugsportclubs auf Erteilung einer luftrechtlichen Erlaubnis für Modellflug vor. 1. Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, ob es seit Juli 2015 eine erneute Abstimmung im Gemeinderat bezüglich des Modellflugplatzes gab? a) Wenn ja, welche? Nach Auskunft des Landratsamtes Aschaffenburg ist über eine erneute Abstimmung des Gemeinderats Krombach über den Modellflugplatz nichts bekannt. 2. Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, welche Gründe dazu geführt haben, dass der Krombacher Gemeinderat den nachgereichten Bauantrag des Flugmodellsportclubs Glattbach-Krombach für das Krombacher Flugplatzgelände in der Sitzung Ende Juli 2015 abgelehnt hat? Der Gemeinderat hat den Beschluss nicht schriftlich begründet , sodass die genauen Gründe für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht bekannt sind. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.05.2017 17/15953 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/15953 3. Ist der Staatsregierung bekannt, warum bisher noch kein Bauantrag für das Krombacher Fluggelände gestellt wurde? Ein Bauantrag wurde am 6. August 2015 beim Landratsamt Aschaffenburg als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Am 11. November 2016 teilte der anwaltliche Vertreter des Flugmodellsportclubs dem Landratsamt mit, dass sich der Verein auf einen luftverkehrsrechtlich erlaubnisfreien Betrieb beschränken möchte. 4. Ist der Staatsregierung bekannt, wer jetzt über die Baugenehmigung entscheidet? a) Welche Kriterien (bitte alle Details nennen) muss der Verein erfüllen? Über die beantragte Baugenehmigung entscheidet das Landratsamt Aschaffenburg als untere Bauaufsichtsbehörde . Der Bauantrag wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) geprüft. 5. Nachdem der Krombacher Gemeinderat im Juli 2015 den Bauantrag für den Modellflugplatz u. a. aus sicherheitstechnischen Gründen abgelehnt hat, frage ich die Staatsregierung, ob diese Entscheidung in den weiteren Entscheidungsprozessen im Landratsamt oder beim Luftamt Nordbayern berücksichtigt wird? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, was sind die Konsequenzen? Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zur beantragten Baugenehmigung hat keine weiteren Auswirkungen. Generell gilt: Ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde muss durch die untere Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht. Da die untere Bauaufsichtsbehörde vorliegend zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, schließt sie sich der Auffassung der Gemeinde an. Eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens kommt demnach nicht in Betracht. Dem Luftamt Nordbayern liegt kein Antrag des Flugsportclubs DJK Glattbach e.V. auf Erteilung einer luftrechtlichen Erlaubnis für Modellflug vor. Insofern steht keine behördliche Entscheidung an. 6. Was sind die Ergebnisse des in 2014 durchgeführten Artenschutzgutachtens für das Krombacher Gelände, auf dem sich der Modellflugplatz befindet (bitte das Ergebnis im Wortlaut wiedergeben)? Das dem Landratsamt Aschaffenburg vorliegende naturschutzfachliche Gutachten im Zusammenhang mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) kommt zu dem Ergebnis, dass der Modellflugbetrieb mit artenschutzrechtlichen Belangen nicht vereinbar sei. Die wesentliche Aussage des gutachterlichen Fazits lautet: „Unter Gesamtbetrachtung der besonderen ornithologischen und fledermauskundlichen Befunde in Zusammenhang mit der Lage des Modellflugsportplatzes in einer noch vergleichsweise reich strukturierten Kulturlandschaft im Landschaftsschutzgebiet LSG Spessart inklusive klassischer Pferde- und Rinderweiden wird die geplante Fortsetzung des Flugbetriebs als fachlich und rechtlich unvereinbar mit dem Artenschutz, insbesondere mit den Zielen des BNatSchG und der Vogelschutzrichtlinie , angesehen.“ 7. Nachdem laut Medien (Main-Echo vom 28.12.2016) die im Frühjahr 2016 fertiggestellte saP (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) für das Gelände in Krombach erst Ende 2016 bei der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Aschaffenburg eingereicht wurde und der Verein davon ausging, dass das Gutachten rechtswidrig sei, frage ich die Staatsregierung, ob ihr bekannt ist, welche Argumente der Verein aufführte? a) Warum wurde das Gutachten so lange Zeit nicht eingereicht? Dem Landratsamt Aschaffenburg liegt lediglich ein Anfang März 2016 eingegangenes Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Vereins vor, nach dem aufgrund von Mängeln des Gutachtens eine Nachbesserung vorgesehen sei. Weitere Argumente oder Gründe für den zeitlichen Ablauf sind der Staatsregierung nicht bekannt. 8. Ergeben sich aus der saP Konsequenzen für den Betrieb des Flugmodellsportclubs für Flugmodelle mit einer genehmigungspflichtigen Aufstiegserlaubnis bis 25 kg bzw. für den erlaubnisfreien Flugbetrieb bis 5 kg, wenn ja, welche? Nach bereits ausgeführter Aussage des Gutachtens – vgl. Antwort zu Frage 6 – ist jeglicher Flugbetrieb auf der beantragten Fläche in Krombach mit dem Artenschutzrecht unvereinbar . Insofern führt nach dem Ergebnis des Gutachtens die Frage der Genehmigungs- und Erlaubnispflichtigkeit des Aufstiegs von Flugmodellen zu keinen Unterschieden.