Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 23.01.2017 Möglicher Modellflugplatz in Krombach, aktuelle Entwicklungen 2 Der Flugmodellsportclub Glattbach-Krombach besitzt bereits in Glattbach einen Flugplatz für erlaubnisfreien Modellflugbetrieb . In den Medien war zu lesen, dass der Club statt eines Fluplatzes für genehmigungspflichtigen Aufstieg nun für diesen Flugplatz einen erlaubnisfreien Modellflug bis 5 kg in Krombach anstrebt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Hat der Club Anspruch auf einen weiteren Flugplatz mit dem gleichen Zweck? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? 2. Welchen Einfluss hat in diesem Fall das Ergebnis der Artenschutzprüfung, mit welcher Begründung? 3. Spielen bei der Umwandlung des Modellfluggeländes in Krombach in einen erlaubnisfreien Flugplatz die Ergebnisse der durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) eine Rolle? a) Führen die Ergebnisse also auch bei einem erlaubnisfreien Flugbetrieb zu Konsequenzen? 4. Was sind die Bedingungen für einen erlaubnisfreien Modellflug auf Privatgelände? 5. Nachdem laut Main-Echo vom 28.12.16 nun die Unterlagen dem Landratsamt vorliegen, frage ich die Staatsregierung , wie lange dieses jetzt Zeit hat, um die Angelegenheit zu überprüfen, um dann eine Entscheidung zu treffen? 6. Können dann entsprechende Rechtsmittel eingereicht werden? a) Wenn ja, welche? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 14.03.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantwortet . Auf die Schriftlichen Anfragen des Herrn Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn vom 18. August 2014 (Drs. 17/3790, Drs. 17/3791 und Drs. 17/3792) sowie vom 13. April 2015 (Drs. 17/6781), zu denen allgemeine Fragen und Fragen der Umweltauswirkungen betreffend Modellflug in Krombach beantwortet wurden, wird hingewiesen. Vorbemerkung Der Flugsportclub DJK Glattbach e.V. verfügt nicht über eine Erlaubnis für luftrechtlich erlaubnispflichtigen Modellflug in Krombach. Der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – liegt kein Antrag des Flugsportclubs auf Erteilung einer luftrechtlichen Erlaubnis für Modellflug vor. 1. Hat der Club Anspruch auf einen weiteren Flugplatz mit dem gleichen Zweck? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? Die luftrechtliche Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen wird nur auf Antrag erteilt. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beantragte Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen kann. Dabei ist unter anderem der Standort entscheidend. Zur räumlichen Nähe von zwei Modellfluggeländen wird auf die Antwort zu Frage 7 der Schriftlichen Anfrage vom 18. August 2014 (Drs. 17/3790) verwiesen. 2. Welchen Einfluss hat in diesem Fall das Ergebnis der Artenschutzprüfung, mit welcher Begründung ? 3. Spielen bei der Umwandlung des Modellfluggeländes in Krombach in einen erlaubnisfreien Flugplatz die Ergebnisse der durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) eine Rolle? a) Führen die Ergebnisse also auch bei einem erlaubnisfreien Flugbetrieb zu Konsequenzen? Ein Modellflugbetrieb muss unabhängig vom Standort mit artenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar sein. Bei Anhaltspunkten für die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Verbote ist daher grundsätzlich auch eine artenschutzrechtliche Überprüfung erforderlich, deren Ergebnis gegebenenfalls entsprechenden Einfluss auf eine nach anderen Rechtsvorschriften zu erteilende Genehmigung hat. Das naturschutzfachliche Gutachten im Zuge der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) kommt zu dem Ergebnis, dass jeglicher Modellflugbetrieb auf der beantragten Fläche in Krombach mit dem Artenschutzrecht unvereinbar sei. Nach diesem Ergebnis führt die Frage der Erlaubnispflichtigkeit des Modellflugbetriebs zu keinen Unterschieden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.05.2017 17/16028 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16028 4. Was sind die Bedingungen für einen erlaubnisfreien Modellflug auf Privatgelände? Die Errichtung des geplanten Sportplatzes mit Schutzzaun und Stellplätzen für einen erlaubnisfreien Modellflug bedarf einer Baugenehmigung, da es sich in der Gesamtheit um eine einheitliche bauliche Anlage handelt. 5. Nachdem laut Main-Echo vom 28.12.16 nun die Unterlagen dem Landratsamt vorliegen, frage ich die Staatsregierung, wie lange dieses jetzt Zeit hat, um die Angelegenheit zu überprüfen, um dann eine Entscheidung zu treffen? Das Landratsamt Aschaffenburg hat dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, den Bauantrag bis Ende März 2017 selbst zurückzunehmen. Sofern keine Rücknahme erfolgt, wird der Bauantrag abgelehnt werden. 6. Können dann entsprechende Rechtsmittel eingereicht werden? a) Wenn ja, welche? Gegen die Ablehnung eines Verwaltungsaktes – hier die begehrte Baugenehmigung – kann Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben werden. Der Antragsteller kann dies, sofern eine Ablehnung erfolgt, sodann der in der Ablehnung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung entnehmen .