Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Michael Piazolo FREIE WÄHLER vom 21.12.2016 Anerkennung von Studienleistungen Am 19. Juni 1999 unterzeichneten Hochschulministerinnen und -minister aus 30 europäischen Staaten eine gemeinsame Erklärung mit dem Ziel, einen vergleichbaren, kompatiblen und kohärenten Hochschulraum in Europa (European Higher Education Area – EHEA) zu schaffen, in dem die Mobilität der Studierenden, Absolventinnen und Absolventen und Hochschullehrerinnen und -lehrer uneingeschränkt möglich sein soll. Dies war der Startschuss zu einem umfassenden Reformprozess der europäischen Hochschullandschaft , den man heute vor allem unter dem Namen der Stadt kennt, in der die Erklärung unterzeichnet wurde: Bologna. Zu den Kernzielen des Bologna-Prozesses gehört u. a. die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen . Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wer ist an den Universitäten und Hochschulen für die Überprüfung von anzurechnenden Studienleistungen zuständig? b) Wie läuft die Prüfung im Einzelnen ab? 2. a) Werden der Anrechnung einheitliche Standards zugrunde gelegt, oder unterscheidet sich das Verfahren nach Fakultät ggf. auch nach Institut? b) Wenn ja, wie, auf welche Weise unterscheiden sich diese Verfahren? c) Nach welchen Maßstäben verfahren die verschiedenen Fakultäten bzw. Institute (unter Nennung der Kriterien und ggf. einer Begründung sowie Differenzierung nach Fakultäten/Instituten)? 3. a) Wurden im Zuge der Umstellung auf das Bachelor- Mastersystem für den verwaltungstechnischen Vorgang der Anerkennung zusätzliche Stellen im Verwaltungsbereich geschaffen? b) Wenn ja, wie viele (bitte aufgeschlüsselt nach Universitäten und Hochschulen sowie Fakultäten)? 4. a) Gibt es derzeit bei der Bearbeitung der Anerkennung von Studienleistungen Rückstände aufgrund einer Vielzahl dieser Anerkennungsbeantragungen? b) Wenn ja, an welchen Universitäten/Hochschulen ist dies ggf. der Fall (bitte aufschlüsseln nach Fakultät und ggf. Institut)? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20.03.2017 Vorbemerkung: Die Bundesrepublik Deutschland hat am 11. April 1997 das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ unterzeichnet und am 1. Oktober 2007 ratifiziert. Die in der Lissabon -Konvention formulierten Grundsätze umfassen neben der Anerkennung von Qualifikationen, die einen Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen, die Anerkennung von Studienzeiten sowie abgeschlossener Hochschulqualifikationen. Diese Grundsätze sind auch Bestandteil der Kernziele des 1999 beschlossenen Bologna-Prozesses zur Errichtung eines gemeinsamen Europäischen Hochschulraums. In diesem Prozess haben sich mittlerweile 48 Staaten zusammengeschlossen . Die Grundsätze der Lissabon-Konvention sind für die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschulund Studiengangswechsel in den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ verankert und werden für die bayerischen Hochschulen hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten und abgeschlossener Hochschulqualifikationen durch Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) umgesetzt: „Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen , die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).“ Wird die Anrechnung versagt, kann die betroffene Person nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird. Die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. 1. a) Wer ist an den Universitäten und Hochschulen für die Überprüfung von anzurechnenden Studienleistungen zuständig? Die Zuständigkeit ist bei den Universitäten unterschiedlich ausgestaltet. Vielfach liegt sie bei dem für den jeweiligen Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss unter Betei- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.06.2017 17/16079 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16079 ligung der jeweils betroffenen Fachvertreter. Einzelheiten können aus der anliegenden tabellarischen Übersicht entnommen werden. Bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen die Prüfungskommission des jeweiligen Studiengangs zuständig. b) Wie läuft die Prüfung im Einzelnen ab? Siehe beiliegende tabellarische Übersicht. 2. a) Werden der Anrechnung einheitliche Standards zugrunde gelegt, oder unterscheidet sich das Verfahren nach Fakultät ggf. auch nach Institut? b) Wenn ja, wie, auf welche Weise unterscheiden sich diese Verfahren? An den Universitäten und Hochschulen werden in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 63 BayHSchG (Anrechnung von Studienleistungen an anderen Hochschulen außer bei wesentlichen Unterschieden der Lernergebnisse ) einheitliche Standards zugrunde gelegt. Zur Ausgestaltung der Verfahren darf auf die Antworten zu Frage 1 b Bezug genommen werden. c) Nach welchen Maßstäben verfahren die verschiedenen Fakultäten bzw. Institute (unter Nennung der Kriterien und ggf. einer Begründung sowie Differenzierung nach Fakultäten/Instituten)? Im Mittelpunkt der Überprüfung stehen die erreichten Lernergebnisse , also ein Vergleich der nachzuweisenden und der erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten. Dieser erfolgt aufgrund der für die in Rede stehenden Studiengänge vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Beschreibung des Qualifikationsziels der Studiengänge und der Modulbeschreibungen . 3. a) Wurden im Zuge der Umstellung auf das Bachelor- Mastersystem für den verwaltungstechnischen Vorgang der Anerkennung zusätzliche Stellen im Verwaltungsbereich geschaffen? b) Wenn ja, wie viele (bitte aufgeschlüsselt nach Universitäten und Hochschulen sowie Fakultäten)? Im Rahmen des Ausbaus der Hochschulen wurden auch zusätzliche Stellen im Bereich der Prüfungsverwaltungen und entsprechendes Personal eingestellt sowie die Aufgabenzuschnitte bereits vorhandener Verwaltungsmitarbeiter ggfs. neu definiert. Da alle diese Personen in der Regel nicht nur mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Anrechnungsanträgen , sondern auch mit weiteren Aufgaben betraut sind, ist eine gesonderte Aufschlüsselung nicht möglich. 4. a) Gibt es derzeit bei der Bearbeitung der Anerkennung von Studienleistungen Rückstände aufgrund einer Vielzahl dieser Anerkennungsbeantragungen ? b) Wenn ja, an welchen Universitäten/Hochschulen ist dies ggf. der Fall (bitte aufschlüsseln nach Fakultät und ggf. Institut)? Derzeit gibt es an den Hochschulen keine nennenswerten Rückstände in der Bearbeitung von Anerkennungsanträgen. Lediglich in wenigen Einzelfällen sind Anträge aus diesem Wintersemester noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Nachfragen an die Antragsteller notwendig waren. Vor allem zu Semesterbeginn kann es aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge vereinzelt zu Rückständen kommen, die Abarbeitung aller Anträge kann dann einige Wochen in Anspruch nehmen. Drucksache 17/16079 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Anlage Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16079 Drucksache 17/16079 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16079 Drucksache 17/16079 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16079