Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina, Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.02.2017 Maßnahmen der Ferienbetreuung in Bayern Ferienbetreuungsmaßnahmen werden in Bayern seit vielen Jahren von den verschiedensten Trägern angeboten: sie sind eine wesentliche Säule bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, um den Familien zu helfen, die Teile der Ferienzeiten zu überbrücken, in denen eine Betreuung außerhalb der Schulzeit notwendig ist und im familiären Umfeld nicht geleistet werden kann. Das Spektrum der angebotenen Maßnahmen ist bunt und vielfältig, um den verschiedenen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden. Neben den kommunalen und kirchlichen und anderweitigen Trägern gibt es auch kommerzielle Anbieter, die mehrtägige Reisen und Freizeiten organisieren. Für die einzelnen Betreuungsformen sind unterschiedliche Behörden und unterschiedliche rechtliche Grundlagen relevant. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Staatsregierung: 1. a) Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Genehmigung für Maßnahmen der Ferienbetreuung? b) Inwieweit unterscheidet sich die Genehmigung von zeitlich befristeten Maßnahmen der Ferienbetreuung von der Genehmigung dauerhafter Betreuungsmaßnahmen ? c) Welche Maßnahmen erachtet die Staatsregierung für sinnvoll, um Genehmigungen für alle am Verfahren Beteiligten möglichst einfach zu gestalten (bitte unterscheiden in bisher umgesetzte Maßnahmen als auch geplante)? 2. a) Inwieweit gilt § 45 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) auch für vorübergehende Betreuungsmaßnahmen im Sinne von Ferienbetreuungen? b) Wie werden die Bedingungen aus § 45 Abs. 2 SGB VIII genau definiert, welche die Grundlage bilden für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung , in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (bitte rechtliche Grundlage benennen)? c) Wer ist konkret zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung der verschiedenen Formen von Ferienbetreuungsmaßnahmen? 3. a) Welche konkreten Voraussetzungen müssen die Träger von verschiedenen Ferienbetreuungsmaßnahmen erfüllen (bitte rechtliche Grundlagen nennen)? b) Welche rechtlichen Vorgaben gelten in Bezug auf den Einsatz pädagogischer Fachkräfte im Bereich der Ferienbetreuung ? c) Wie wird die Einhaltung der geltenden Regelungen kontrolliert (bitte ggf. Unterschiede bei der Kontrolle in den einzelnen Bezirken darstellen)? 4. a) Welche Regelungen des Bayerischen Kinderbildungsund -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) gelten auch für Ferienbetreuungsmaßnahmen? b) Hält die Staatsregierung es für erforderlich, dass Träger von zeitlich begrenzten Ferienbetreuungsmaßnahmen für jeden einzelnen Standort eine staatlich anerkannten Erzieherin bzw. einen staatlich anerkannte Erzieher oder eine Sozialpädagogin bzw. einen Sozialpädagogen oder eine Sozialarbeiterin bzw. einen Sozialarbeiter bereitstellen müssen? c) Wie beurteilt die Staatsregierung die aktuelle Situation bei der Rekrutierung von Fachpersonal für die Ferienbetreuungen des kommenden Jahres, unter Berücksichtigung des zumindest in einzelnen Regionen beklagten akuten Fachkräftemangels in diesem Bereich? 5. a) Ist es zutreffend, dass von den zuständigen Regierungen , Landratsämtern und kreisfreien Städten nicht alle Anbieter von Ferienbetreuungsmaßnahmen aufgefordert werden, eine Betriebserlaubnis zu beantragen? b) Falls ja, wie kann unter diesen Umständen eine angemessene Gleichbehandlung sowie ein fairer Wettbewerb zwischen den potenziellen Anbietern von Ferienbetreuungsmaßnahmen erreicht werden? c) Wie beurteilt die Staatsregierung die jetzige Praxis (bitte dabei auch eingehen auf bürokratiearme Genehmigung , Flexibilität z. B. bei der kurzfristigen Schaffung weiterer Maßnahmen oder Erweiterung der Platzzahlen , fairen Wettbewerb zwischen den Trägern)? 6. a) Haben die Träger und Anbieter die Pflicht, die Durchführung einer Ferienbetreuungsmaßnahme beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzumelden? b) Gelten die Anforderungen für den Fachkräfteeinsatz auch für Träger von Ferienbetreuung, die über keine Betriebserlaubnis verfügen? c) Falls nein, welche Auswirkungen haben unterschiedliche Standards beim Personaleinsatz auf die Platzkosten bzw. Elternbeiträge von Ferienbetreuungsangeboten ? 7. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Gefahr, dass durch Personalanforderungen der zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Ferienbetreuungsangebote eingestellt werden müssen? b) Welche Maßnahmen hält die Staatsregierung für notwendig , um die Planungssicherheit für Träger von Ferienbetreuungsangeboten zu erhöhen? c) Wie kann durch verbindliche Standards und Kriterien eine einheitliche Verwaltungspraxis im Umgang mit Ferienbetreuungsangeboten bewirkt werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.06.2017 17/16117 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16117 Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 23.03.2017 1. a) Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Genehmigung für Maßnahmen der Ferienbetreuung ? Maßnahmen der Ferienbetreuung bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn sie nach § 45 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) einer Betriebserlaubnispflicht unterliegen . Dies betrifft ausschließlich Einrichtungen, die u. a. mit dem Zweck einer ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung betrieben werden. b) Inwieweit unterscheidet sich die Genehmigung von zeitlich befristeten Maßnahmen der Ferienbetreuung von der Genehmigung dauerhafter Betreuungsmaßnahmen ? Eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist. Da auf Zweck und Konzeption der Einrichtung abgestellt wird, sind hierauf bezogene Differenzierungen hinsichtlich der Erlaubniserteilung zulässig und geboten. Dementsprechend können sich auch die dem Zweck und der Konzeption entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb unterscheiden . c) Welche Maßnahmen erachtet die Staatsregierung für sinnvoll, um Genehmigungen für alle am Verfahren Beteiligten möglichst einfach zu gestalten (bitte unterscheiden in bisher umgesetzte Maßnahmen als auch geplante)? Die gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII sind zwingend. Der Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen obliegt den zuständigen Regierungen bzw. im Fall von Kindertageseinrichtungen den Kreisverwaltungsbehörden. Das Verfahren zur Erteilung oder Änderung einer Betriebserlaubnis wird routiniert und unbürokratisch abgewickelt. Problemfälle werden nur selten an die Staatsregierung herangetragen, weshalb ein Handlungsbedarf für eine Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens nicht besteht. 2. a) Inwieweit gilt § 45 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) auch für vorübergehende Betreuungsmaßnahmen im Sinne von Ferienbetreuungen ? Jede Einrichtung bedarf einer Betriebserlaubnis, ohne dass es auf ein zeitliches Mindestmaß für die Betreuung ankommt . Selbst Kurzzeitbetreuungen sind danach genehmigungspflichtig . Eine Genehmigungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Zeit, in der das jeweilige Kind die Einrichtung besucht und damit der Obhut der Eltern entzogen ist, so gering ist, dass das öffentliche Schutzbedürfnis zurücktritt. In der Verwaltungspraxis ist dies dann der Fall, wenn die Einrichtung nicht mehr als zehn Stunden pro Woche geöffnet hat oder wenn das einzelne Kind die Einrichtung nicht mehr als fünf Stunden pro Woche besucht. b) Wie werden die Bedingungen aus § 45 Abs. 2 SGB VIII genau definiert, welche die Grundlage bilden für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (bitte rechtliche Grundlage benennen)? Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist, dass das „Wohl der Minderjährigen“ in der Einrichtung gewährleistet ist (§ 45 Abs. 2 S 1 SGB VIII). Dieser unbestimmte Rechtsbegriff entzieht sich einer genauen Definition . Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn die dem Zweck und der Konzeption entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind (§ 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VIII), die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden (§ 45 Abs. 2 S 1 Nr. 2 SGB VIII). Ferner sollen zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden (§ 45 Abs. 2 S 1 Nr. 3 SGB VIII). Dies ist im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen. c) Wer ist konkret zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung der verschiedenen Formen von Ferienbetreuungsmaßnahmen? Soweit Ferienangebote der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII unterliegen, sind für die Erteilung der Betriebserlaubnis und deren Überwachung nach Art. 45 Abs. 1 S 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Regierungen zuständig. Soweit es sich um Kindertageseinrichtungen im Sinne des des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) handelt, nehmen die Kreisverwaltungsbehörden nach Art. 24 Satz 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 AGSG, Art. 28 BayKiBiG die Aufgaben nach den §§ 45 ff. SGB VIII wahr, im Fall der Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des BayKiBiG handelt, ist nur maßgebend, ob die Voraussetzungen des Art. 2 BayKiBiG – einschließlich des Tatbestandsmerkmals „zur … Bildung, Erziehung und Betreuung “ – erfüllt sind. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob der Träger eine finanzielle Förderung beantragt hat oder beantragen will oder eine solche erhält. 3. a) Welche konkreten Voraussetzungen müssen die Träger von verschiedenen Ferienbetreuungsmaßnahmen erfüllen (bitte rechtliche Grundlagen nennen )? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 b verwiesen. b) Welche rechtlichen Vorgaben gelten in Bezug auf den Einsatz pädagogischer Fachkräfte im Bereich der Ferienbetreuung? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 b verwiesen. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII richtet sich der erforderliche Personaleinsatz nach dem Zweck und der Konzeption der jeweiligen Einrichtung. Als Betreuungspersonal kommen unter Berücksichtigung der konkreten Ferienbetreuungsmaßnahme grundsätzlich sozialpädagogisches Fachpersonal sowie andere geeignete Personen in Betracht, die über eine entsprechende pädagogische Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in Erziehungs- oder Jugendarbeit Drucksache 17/16117 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 verfügen. Maßnahmen zur Ferienbetreuung fallen im Übrigen nur dann unter das BayKiBiG, wenn diese von einer nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtungen veranstaltet werden. In diesem Fall sind Qualifikation und Zahl der pädagogischen Kräfte in §§ 15 ff. der Verwendung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AV- BayKiBiG) spezialgesetzlich geregelt. Anstellungsschlüssel (1:11,0) und Fachkraftquote (50 %) sind dementsprechend zu berücksichtigen. c) Wie wird die Einhaltung der geltenden Regelungen kontrolliert (bitte ggf. Unterschiede bei der Kontrolle in den einzelnen Bezirken darstellen)? Die Aufsichtsbehörde hat nach den Erfordernissen des Einzelfalls die Befugnis, die Einrichtung an Ort und Stelle dahingehend zu überprüfen (§ 46 SGB VIII), ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen . Die Erfordernisse des Einzelfalls, die Anlass für eine Überprüfung vor Ort sind, können sich u. a. aus konkreten Hinweisen oder Vorfällen ergeben. Wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine Überprüfung rechtfertigen, so muss diese in der Regel erfolgen. Insofern beinhaltet das Überprüfungsrecht eine Überprüfungspflicht, die sich aus der Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung rechtfertigt. Zudem haben die Einrichtungsträger bestimmte Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII. Die Träger haben neben jährlichen Meldungen und unverzüglichen Änderungsmeldungen die Pflicht zur anlassbezogenen Meldung über Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. 4. a) Welche Regelungen des Bayerischen Kinderbildungs - und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gelten auch für Ferienbetreuungsmaßnahmen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 b verwiesen. b) Hält die Staatsregierung es für erforderlich, dass Träger von zeitlich begrenzten Ferienbetreuungsmaßnahmen für jeden einzelnen Standort eine staatlich anerkannten Erzieherin bzw. einen staatlich anerkannte Erzieher oder eine Sozialpädagogin bzw. einen Sozial pädagogen oder eine Sozialarbeiterin bzw. einen Sozialarbeiter bereitstellen müssen? Die Staatsregierung erachtet den Einsatz einer pädagogischen Fachkraft in der Leitungsfunktion für die pädagogische Anleitung und konzeptionelle Begleitung grundsätzlich als notwendig. Gerade Ferienbetreuungen sind Angebote, in denen Kinder und Jugendliche aus unterschiedlichen Lebenslagen und mit unterschiedlichsten Vorerfahrungen unter Anleitung oftmals betreuungs- und berufsunerfahrener Betreuungskräfte zusammenkommen. Im Interesse des Wohls der Kinder und einer qualitativ guten Betreuung bedarf es daher einer hohen fachlichen Kompetenz in der Leitungsfunktion. Der Einrichtungsleitung kommt die wichtige Funktion zu, die notwendige fachliche Anleitung und Unterstützung der Betreuungspersonen vor Ort zu gewährleisten sowie im Falle einer Gefährdung umgehend zu reagieren und das Kindeswohl sicherzustellen. c) Wie beurteilt die Staatsregierung die aktuelle Situation bei der Rekrutierung von Fachpersonal für die Ferienbetreuungen des kommenden Jahres, unter Berücksichtigung des zumindest in einzelnen Regionen beklagten akuten Fachkräftemangels in diesem Bereich? Für die Rekrutierung von Fachpersonal sind die Kommunen bzw. die in diesem Bereich tätigen Träger zuständig. Die Staatsregierung verfügt mangels Zuständigkeit nicht über einen regionalisierten Überblick zum Fachkräftemangel in dem speziellen Aufgabenbereich der Ferienbetreuung. Um dem Fachkräftemangel generell zu begegnen, hat die Staatsregierung bereits frühzeitig unterschiedliche Qualifizierungsmaßnahmen und Traineeprogramme ins Leben gerufen und die Ausbildungskapazitäten erheblich gesteigert. Hierzu wird auch auf die LT-Drs. 17/4009 und 17/12757 verwiesen . 5. a) Ist es zutreffend, dass von den zuständigen Regierungen , Landratsämtern und kreisfreien Städten nicht alle Anbieter von Ferienbetreuungsmaßnahmen aufgefordert werden, eine Betriebserlaubnis zu beantragen? Die Betriebserlaubnispflicht besteht nach objektiven Gesichtspunkten unabhängig von einer Aufforderung zur Antragstellung . Ordnungswidrig handelt, wer eine Einrichtung ohne Erlaubnis betreibt (§§ 104, 105 SGB VIII). Sofern die zuständigen Aufsichtsbehörden Kenntnis über ein erlaubnispflichtiges Ferienangebot erlangen, werden diese selbstverständlich aufgefordert, eine Betriebserlaubnis zu beantragen . b) Falls ja, wie kann unter diesen Umständen eine angemessene Gleichbehandlung sowie ein fairer Wettbewerb zwischen den potenziellen Anbietern von Ferienbetreuungsmaßnahmen erreicht werden ? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5 a verwiesen. c) Wie beurteilt die Staatsregierung die jetzige Praxis (bitte dabei auch eingehen auf bürokratiearme Genehmigung , Flexibilität z. B. bei der kurzfristigen Schaffung weiterer Maßnahmen oder Erweiterung der Platzzahlen, fairen Wettbewerb zwischen den Trägern)? Die zuständigen Aufsichtsbehörden vollziehen den § 45 SGB VIII möglichst unbürokratisch. Für alle Träger von Ferienbetreuungsangeboten gelten dieselben rechtlichen Voraussetzungen . 6. a) Haben die Träger und Anbieter die Pflicht, die Durchführung einer Ferienbetreuungsmaßnahme beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzumelden ? Der Träger oder Betreiber eines erlaubnispflichtigen Ferienangebots hat gemäß § 47 Nr. 1 SGB VIII die Pflicht, die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte anzuzeigen . Soweit das Ferienbetreuungsangebot keiner Betriebserlaubnis bedarf, besteht keine Meldepflicht. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16117 b) Gelten die Anforderungen für den Fachkräfteeinsatz auch für Träger von Ferienbetreuung, die über keine Betriebserlaubnis verfügen? Bei erlaubnisfreien Formen der Ferienbetreuung können die o. g. personellen Anforderungen nicht gestellt werden. Im Interesse des Wohls der Kinder und einer qualitativ guten Betreuung ist jedoch eine Betreuung durch pädagogische Fachkräfte auch hier zu empfehlen. c) Falls nein, welche Auswirkungen haben unterschiedliche Standards beim Personaleinsatz auf die Platzkosten bzw. Elternbeiträge von Ferienbetreuungsangeboten ? Die Finanzplanung und die Entscheidung, ob und in welcher Höhe zur Finanzierung Elternbeiträge für Ferienbetreuungsangebote erhoben werden, obliegt allein dem Träger. Daher ist der Staatsregierung eine Aussage zu den entstehenden Platzkosten oder Elternbeiträgen nicht möglich. 7. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Gefahr, dass durch Personalanforderungen der zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Ferienbetreuungsangebote eingestellt werden müssen? Der Staatsregierung sind bisher keine Fälle bekannt, in welchen erlaubnispflichtige Ferienbetreuungsangebote aufgrund der personellen Anforderungen eingestellt werden mussten. Vor der Betriebsaufnahme muss bereits geklärt sein, ob die für die Erlaubniserteilung erforderlichen personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Betriebserlaubnis mangels Vorliegen der personellen Anforderungen versagt, darf der Betrieb einer Einrichtung gar nicht erst aufgenommen werden. b) Welche Maßnahmen hält die Staatsregierung für notwendig, um die Planungssicherheit für Träger von Ferienbetreuungsangeboten zu erhöhen? Um den steigenden Bedarf an Ferienbetreuung erfüllen zu können, arbeiten die zuständigen Aufsichtsbehörden vor Ort eng und lösungsorientiert mit Trägern von Ferienbetreuungsangeboten zusammen. Die Staatsregierung empfiehlt den Trägern, sich frühzeitig zur Beratung und Information an die für die Betriebserlaubnis zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. c) Wie kann durch verbindliche Standards und Kriterien eine einheitliche Verwaltungspraxis im Umgang mit Ferienbetreuungsangeboten bewirkt werden ? Die Staatsregierung hat von einer Festlegung verbindlicher und einheitlicher Standards bewusst abgesehen, um passgenaue und unbürokratische Lösungen vor Ort zu ermöglichen . Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollen im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die bereits vorhandene Betreuungsstruktur und die örtlichen Bedürfnisse in ihre Prüfung miteinbeziehen.