17. Wahlperiode 30.05.2017 17/16275 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benno Zierer FREIE WÄHLER vom 07.02.2017 Nachfrage zu meiner Schriftlichen Anfrage (Verstöße gegen Tierschutzrecht in Schlachtbetrieben) vom 21.12.2016 In meiner Schriftlichen Anfrage auf Drs. 17/15149 habe ich die Staatsregierung u. a. um Auskunft darüber gebeten, in welchen Fällen in den Jahren 2014 und 2015 Bußgelder gegen Schlachtbetriebe wegen Verstößen gegen das Tierschutzrecht verhängt wurden. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) beantwortete die Fragen nicht, da dies in dem vorgegebenen Beantwortungszeitraum nicht möglich sei. In einer weiteren Frage ging dasStMUV nicht auf die konkrete Fragestellung ein. Unter Hinweis auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Fragerecht der Abgeordneten und auf die ergangenen Urteile des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf die umfassende Pflicht der Staatsregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen gebe ich der Staatsregierung erneut die Gelegenheit, meine Fragen in konkretisierter Form zu beantworten. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 In welchen Fällen wurden in den Jahren 2014 und 2015 Bußgelder gegen Schlachtbetriebe wegen Verstößen gegen das Tierschutzrecht verhängt? 1.2 Aufgrund welcher Verstöße wurden die Bußgelder verhängt ? 1.3 In welcher Höhe wurden Bußgelder verhängt? 2.1 In wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum wegen des Verdachts auf eine Straftat nach § 17 des Tierschutzgesetzes die Staatsanwaltschaft eingeschaltet? 2.2 Aufgrund welcher Verstöße wurden die Fälle an die Staatsanwaltschaft übergeben? 3. Welche Unterschiede hinsichtlich Häufigkeit und Ablauf der Kontrollen werden sich durch den Übergang der Zuständigkeit auf die neue Kontrollbehörde ergeben? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29.03.2017 1.1 In welchen Fällen wurden in den Jahren 2014 und 2015 Bußgelder gegen Schlachtbetriebe wegen Verstößen gegen das Tierschutzrecht verhängt? 1.2 Aufgrund welcher Verstöße wurden die Bußgelder verhängt? 1.3 In welcher Höhe wurden Bußgelder verhängt? Nutztiere dürfen nur nach den strengen Vorgaben des Tierschutzrechts geschlachtet werden. Es ist die Pflicht der Betriebe , den Tierschutz nach den gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. Festgestellte Mängel sind ausnahmslos und möglichst nachhaltig abzustellen. Dafür stehen den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden verschiedene Mittel zur Verfügung. Nach Rückmeldung der Regierungen wurden von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im Jahr 2014 zwei Bußgelder und im Jahr 2015 neun Bußgelder verhängt. Die Verhängung der Bußgelder erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort nach eigenem Ermessen. Die zugrunde liegenden Verstöße betrafen unter anderem die Versorgung von Schlachttieren, das Treiben, die Betäubung und die Sachkunde des Personals. Die Höhe der Bußgelder bewegte sich zwischen 100 Euro und 1.000 Euro. Details sind der folgenden Aufstellung zu entnehmen: Verstöße mit Bußgeldern im Jahr 2014 Anzahl Verstöße 2 Bußgelder in € (aufsteigend sortiert) 300 1.000 Kurzbeschreibungen der Verstöße – gruppiert • Betäubungsfehler • Tätigkeiten am Tier während Entblutungsphase Verstöße mit Bußgeldern im Jahr 2015 Anzahl Verstöße 9 Bußgelder in € (aufsteigend sortiert) 100 100 100 150 180 180 200 400 1.000 –/– Kurzbeschreibungen der Verstöße – gruppiert • Tätigkeiten am Tier während Entblutungsphase • Betäubungsfehler • fehlende Sachkundebescheinigung Schlachten • keine Versorgung der Schlachttiere mit Tränkwasser im Wartestall • fahrlässig verbotswidrige Anwendung eines elektrischen Treibgerätes • als juristische Person/vertretungsberechtigtes Organ fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlassen Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16275 2.1 In wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum wegen des Verdachts auf eine Straftat nach § 17 des Tierschutzgesetzes die Staatsanwaltschaft eingeschaltet ? In den Jahren 2014 und 2015 wurde durch die zuständigen Veterinärämter ein Fall wegen des Verdachts von Straftaten nach § 17 des Tierschutzgesetzes in Schlachtbetrieben, die dem Schlachthofbetreiber bzw. im Schlachthof tätigen, am Schlachten beteiligten Personen anzulasten waren, an die Staatsanwaltschaft übermittelt. 2.2 Aufgrund welcher Verstöße wurden die Fälle an die Staatsanwaltschaft übergeben? Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgte wegen verbotswidrigen Einsatzes eines elektrischen Treibgeräts. 3. Welche Unterschiede hinsichtlich Häufigkeit und Ablauf der Kontrollen werden sich durch den Übergang der Zuständigkeit auf die neue Kontrollbehörde ergeben? Schlachtbetriebe, die in die Zuständigkeit der neuen Kontrollbehörde übergehen, werden zukünftig von interdisziplinären Kontrollteams kontrolliert, in denen das notwendige Fach- und Vollzugspersonal mit hohem Spezialisierungsgrad gebündelt wird. Die Schlachttier- und FIeischuntersuchungen in Schlachthöfen, die den Herstellungsprozess für frisches Fleisch begleiten und arbeitstäglich durchzuführen sind, sollen daneben für eine größtmögliche Kontrolldichte weiterhin von den amtlichen Tierärzten wahrgenommen werden. Die geplante Änderung der Behördenzuständigkeit hat keinen Einfluss auf die gesetzlichen Vorschriften, die der Betriebsinhaber einzuhalten hat und deren Einhaltung wiederum der behördlichen Überwachung unterliegt, oder auf die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur Überwachung einschließlich der risikoorientierten Festlegung der Kontrollfrequenz. Die neue Kontrollbehörde wird dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) unterstellt . Um einen nahtlosen Übergang der Kontrollen von Schlachthöfen auf die neue Kontrollbehörde sicherzustellen, wurde die Spezialeinheit des LGL im Dezember 2016 mit der Durchführung eines neuen „Sonderkontrollprojekts Tierschutz “ an Schlachthöfen beauftragt. Im Jahr 2017 werden im Rahmen des Projekts unter Leitung des LGL über 30 größere Schlachtbetriebe kontrolliert.