Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Eva Gottstein FREIE WÄHLER vom 06.03.2017 Erlaubnispflicht für ehrenamtlich organisierte Ferienfreizeiten ? Gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, der Erlaubnis. Hierzu frage ich die Staatsregierung: 1. Sind auch die Anbieter von gelegentlichen ein- oder mehrtägigen Ferienfreizeiten (z. B. Vereine) von der Erlaubnispflicht erfasst? 2.1 Ist die Erlaubnispflicht an eine gewisse Dauerhaftigkeit der Betreuung geknüpft? 2.2 Wenn ja, ab wann wird eine solche Dauerhaftigkeit angenommen ? 3. Welche Möglichkeiten bietet die Staatsregierung, damit sich eventuell betroffene Einrichtungen, insbesondere ehrenamtlich organisierte Gruppen, über die Erlaubnispflicht und das erforderliche Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis informieren können? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 04.04.2017 Zu 1.: Maßnahmen der Ferienbetreuung bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn sie nach § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnispflicht unterliegen. Dies betrifft ausschließlich Einrichtungen, die u. a. mit dem Zweck einer ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung betrieben werden. Eine Genehmigungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Zeit, in der das jeweilige Kind die Einrichtung besucht und damit der Obhut der Eltern entzogen ist, so gering ist, dass das öffentliche Schutzbedürfnis zurücktritt. In der Verwaltungspraxis ist dies dann der Fall, wenn die Einrichtung nicht mehr als zehn Stunden pro Woche geöffnet hat oder wenn das einzelne Kind die Einrichtung nicht mehr als fünf Stunden pro Woche besucht. Die Einrichtung ist orts- und gebäudebezogen, verlangt also einen Bezug zu Gebäuden oder Gebäudeteilen. Ferienbetreuungen , die ausschließlich in Form von Ausflügen erfolgen, fallen daher nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des § 45 SGB VIII. Zu 2.1: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 2.2: Hierzu wird ebenfalls auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Die Staatsregierung empfiehlt den Trägern, sich frühzeitig zur Beratung und Information an die für die Betriebserlaubnis zuständige Aufsichtsbehörde (Regierung) zu wenden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.06.2017 17/16306 Bayerischer Landtag