Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 07.03.2017 Verkehrskonzept Naturpark Ammergauer Alpen Die Auszeichnung des Gebietes Ammergauer Alpen als Naturpark sichert einen ökologisch und sozial verträglichen Tourismus im Einklang mit den Interessen der Bevölkerung und vereint Naturschutz und Erholung mit einer umwelt- und naturverträglichen Landnutzung und Wirtschaftsentwicklung . Ich frage die Staatsregierung: 1. Bis wann ist die Anerkennung der Ammergauer Alpen als Naturpark vollzogen? 2.1 Vor dem Hintergrund, dass nach § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Naturparke Gebiete sind, die nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, und in Naturparken in besonderem Maße auf den Schutz vor Lärmeinwirkungen und auf die Verminderung bestehender Lärmbelastungen hingewirkt werden soll, frage ich die Staatsregierung , inwiefern die Anerkennung als Naturpark mit den durch die Motorräder verursachten Lärmemissionen vereinbar ist? 2.2 Inwiefern für den Naturpark Ammergauer Alpen die Entwicklung eines umweltverträglichen Verkehrskonzeptes vorgesehen ist? 2.3 Inwiefern aus Sicht der Staatsregierung die Möglichkeit einer Verkehrsberuhigung auf der Staatsstraße 2060 z. B. die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Streckenabschnitten, umsetzbar ist? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30.03.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Bis wann ist die Anerkennung der Ammergauer Alpen als Naturpark vollzogen? Die Prüfung auf Ebene des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz ist in einem fortgeschrittenen Stadium . Derzeit wird der Entwurf einer „Erklärung zum Naturpark Ammergauer Alpen“ erarbeitet. Hierzu erhalten im Anschluss die betroffenen Gemeinden, der Naturpark Ammergauer Alpen e.V., die Regierung von Oberbayern, das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen sowie die Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach soll der oberste Naturschutzbeirat mit der Angelegenheit befasst werden. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Beteiligungsverfahrens kann die Erklärung finalisiert und veröffentlicht werden. 2.1 Vor dem Hintergrund, dass nach § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Naturparke Gebiete sind, die nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, und in Naturparken in besonderem Maße auf den Schutz vor Lärmeinwirkungen und auf die Verminderung bestehender Lärmbelastungen hingewirkt werden soll, frage ich die Staatsregierung, inwiefern die Anerkennung als Naturpark mit den durch die Motorräder verursachten Lärmemissionen vereinbar ist? Bayern ist mit Art. 15 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) von der bundesgesetzlichen Vorschrift über Naturparke (§ 27 des Bundesnaturschutzgesetzes − BNatSchG) abgewichen. Rechtsgrundlage für die Erklärung von Naturparken ist in Bayern daher nicht § 27 BNatSchG, sondern Art. 15 BayNatSchG. Motorradlärm ist in den Alpentälern u. a. aufgrund der Schallreflektionen eine Störquelle, die Erholungsuchende beeinträchtigen kann. Aus Sicht der Erholung- und Ruhesuchenden ist eine Begrenzung des Lärms durch Motorradfahrer daher durchaus wünschenswert. Das derzeitige Ausmaß der dadurch ausgelösten Störungen steht der Erklärung zum Naturpark jedoch nicht entgegen. Naturparke müssen u. a. überwiegend als Landschaftsoder Naturschutzgebiete festgesetzt sein. Dies ist beim geplanten Naturpark „Ammergauer Alpen“ der Fall. Es bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte, dass die aktuellen Störungen durch Motorradlärm die Erreichung des Schutzzwecks dieser Schutzgebiete gefährden würden. Auch be- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.06.2017 17/16314 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16314 stehen keine Bedenken, dass der Motorradlärm die Verwirklichung umweltverträglicher Erholungsnutzungen erheblich behindern oder ausschließen könnte. Außerdem greift der vorliegende Entwurf eines Pflege- und Entwicklungsplans die Thematik der Ausübung motorisierter Sportarten auf. Unter Punkt 2.2 in Verbindung mit Punkt 2.2.4 wird auf die Bedeutung der Alpenkonvention, u. a. auf Art. 15 des Tourismusprotokolls , hingewiesen und Folgendes ausgeführt: „Die Sportausübung in Schutzgebieten wird gelenkt. Motorisierte Sportarten sind weitgehend zu begrenzen und sollen bestimmten Zonen vorbehalten sein.“ 2.2 Inwiefern für den Naturpark Ammergauer Alpen die Entwicklung eines umweltverträglichen Verkehrskonzeptes vorgesehen ist? Laut Mitteilung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr ist seitens der Bayerischen Straßenbauverwaltung derzeit keine Entwicklung eines Verkehrskonzeptes für den Naturpark Ammergauer Alpen vorgesehen. 2.3 Inwiefern aus Sicht der Staatsregierung die Möglichkeit einer Verkehrsberuhigung auf der Staatsstraße 2060, z. B. die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Streckenabschnitten, umsetzbar ist? Laut Mitteilung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr dürfen Verbote des fließenden Verkehrs von der Straßenverkehrsbehörde nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung beispielhaft der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder in Landschaftsgebieten, die überwiegend der Erholung dienen, erheblich übersteigt. Die Staatsstraße St 2060 führt ganz überwiegend durch freie Natur. Mit Ausnahme der Ortschaft Graswang und dem Weiler Linderhof ist keine Wohnbebauung vorhanden. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h besteht im Bereich der Zufahrt zum Schloss Linderhof. Zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden aufgrund der vielfach sehr schmalen, kurvigen und unübersichtlichen Straße bislang nicht in Betracht gezogen, da ein schnelles Fahren in diesen Bereichen aufgrund der örtlichen und baulichen Verhältnisse nicht möglich ist. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO) darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Ob sich durch die künftige Festsetzung als Naturpark und das Verhalten der Erholungsuchenden Änderungen ergeben werden, welche eine Neubewertung erfordern, bleibt abzuwarten.