Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm (fraktionslos) vom 06.03.2017 Demonstration der rechtsextremen Partei der „III. Weg“ am 18. Februar 2017 in Würzburg und rassistische Hetze von Anhängern der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ beim Würzburger Faschingsumzug am Sonntag den 26. Februar 2017 Die rechtsextreme Partei der „III. Weg“ hatte am 18. Februar 2017 eine Kundgebung in Würzburg organisiert. Bei der Veranstaltung sind bekannte Rechtsextreme wie S. L. von der „Nordischen Widerstandsbewegung“ als Redner aufgetreten . In verschiedenen Berichten wurde erwähnt, dass mehrere Teilnehmer des Demonstrationszuges des „III. Weg“ vermummt waren und dass Sirenenalarm ertönte. Zudem berichteten mehrere Medien darüber, dass Anhänger der rechtsextremen Partei der „III. Weg“ am Sonntag den 26. Februar 2017 sich kurzzeitig in den Würzburger Faschingsumzug eingeschleust und gegen Flüchtlinge gehetzt haben. (Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft /wuerzburg-rechtsextreme-aktion-auf-faschingsumzug -a-1136471.html ) Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie beurteilt die Staatsregierung, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer des „III. Weg“ absolut vermummt am Demonstrationszug mitlaufen konnten? b) Warum wurde dies nicht unterbunden? c) Verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (in Bezug auf die Gegendemonstration von „Würzburg lebt Respekt“)? 2. a) Wurde den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Demonstrationszuges des „III. Weg“ erlaubt, während der Veranstaltung Sirenenalarm ertönen zu lassen? b) Wenn ja, hätte man dies verbieten können? 3. a) War den Genehmigungsbehörden bekannt, dass bei der Kundgebung S. L. von der „Nordischen Widerstandsbewegung “ auf der Demonstration des „III. Weg“ als Redner sprechen wird? b) Wie beurteilt die Staatsregierung die Teilnahme von S. L. als einem Mitglied der „Nordischen Widerstandsbewegung “, die z.B. in einem Artikel der Tageszeitung (taz) als „Schwedens gewaltsamste Neonazigruppe ” eingeschätzt wird? (Quelle: http://www.taz. de/!5298820/ ) 4. a) Was ist der Staatsregierung bekannt über die Aktion am Faschingsumzug am 26. Februar 2017? b) Stimmen die Presseberichte, dass es sich um Anhänger des „III. Weg“ handelt bzw. gehen die Ermittlungsbehörden auch hiervon aus? c) Hat die unangemeldete Aktion, den Würzburger Faschingsumzug für rassistische Propaganda missbraucht zu haben, Auswirkungen auf künftige Veranstaltungsgenehmigungen der Partei der „III. Weg“? 5. Welche Maßnahmen plant die Staatregierung, um in Zukunft zu verhindern, dass rassistische und rechtsradikale Organisationen den öffentlichen Raum für eine menschenverachtende Vereinnahmung missbrauchen ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31.03.2017 1. a) Wie beurteilt die Staatsregierung, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer des „III. Weg“ absolut vermummt am Demonstrationszug mitlaufen konnten? Die Stadt Würzburg machte von der Möglichkeit des Artikels 15 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (Bay- VersG) (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG) Gebrauch und verfügte für die Versammlung der Partei Der Dritte Weg (III. Weg) am 18.02.2017 in Würzburg per Bescheid vom 14.02.2017 Beschränkungen. Unter anderem wurden per Bescheid „zwei Sensenmänner“ als Kundgebungsmittel zugelassen. Dies erfolgte unter der Auflage, sich bei Maskierung vor Versammlungsbeginn gegenüber der Polizei zu erkennen zu geben, die Personalienfeststellung zu ermöglichen sowie keine echten Sensen mitzuführen. Die beiden „Sensenmänner“ wurden durch den Versammlungsleiter tatsächlich als Kundgebungsmittel eingesetzt. Eine rechtswidrige Vermummung i. S. des Versammlungsgesetzes lag hierbei nicht vor. Darüber hinaus wurden nach Auskunft des Polizeipräsidiums Unterfranken von Seiten der Polizei keine vermummten Versammlungsteilnehmer festgestellt. b) Warum wurde dies nicht unterbunden? Die Teilnahme der beiden „Sensenmänner“ war gemäß dem Beschränkungsbescheid der Stadt Würzburg zulässig. Die damit verfügten Beschränkungen wurden eingehalten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.05.2017 17/16327 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16327 c) Verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (in Bezug auf die Gegendemonstration von „Würzburg lebt Respekt“)? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Ungleichbehandlung vor. Nach Art. 16 Abs. 2 BayVersG ist es grundsätzlich verboten, an Versammlungen in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen, oder bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot). Allerdings umfasst das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters die freie Wahl der Versammlungsmittel. So kann das Vermummen von Teilnehmern als Kundgebungsmittel im Einzelfall vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst sein; in diesen Fällen erfolgt die Vermummung nicht zur Verschleierung der Identität, sondern um dem Versammlungsthema Ausdruck zu verleihen. Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. 2. a) Wurde den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Demonstrationszuges des „III. Weg“ erlaubt, während der Veranstaltung Sirenenalarm ertönen zu lassen? b) Wenn ja, hätte man dies verbieten können? Zur Beantwortung der Fragen wird auf nachfolgenden Auszug aus dem Antwortschreiben der Stadt Würzburg vom 20.02.2017 zur Anfrage des Stadtratsmitglieds Herrn Roth betreffend der Genehmigung von Fliegeralarmsirenen verwiesen : „Die Nutzung eines Lautsprecherwagens mit Verstärker als angezeigtes Kundgebungsmittel unterliegt keinem Genehmigungsvorbehalt, daher hat die Stadt Würzburg auch keine Fliegeralarmsirenen genehmigt; dazu im Einzelnen: (…) Beim gesetzlich vorgesehenen Erörterungsgespräch am 2. Februar 2017 gab der Veranstalter an, dass der Versammlungszweck nur durch das Abspielen vom Musik, durch Redebeiträge und eine szenische Darstellung eines Bombenangriffs – beschränkt auf den Bereich „Kapuzinerstraße bis Rennweg“ – erreichen könne. Die Stadt Würzburg konnte jedoch von der Möglichkeit des Artikels 15 Abs. 1 BayVersG (i.V. mit Art. 8 Abs. 2 GG) Gebrauch machen und Beschränkungen aussprechen. Dies ist z.B. möglich, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist; als Beschränkungen wurden verbeschieden: – Die Lautstärke durfte einen Spitzenpegel von 85 dB(A) – gemessen 5 Meter vor den Lautsprechern – nicht überschreiten. Stichprobenartig wurde dies durch die Stadt Würzburg, insbesondere während der Kundgebung in der Kapuzinerstraße, kontrolliert. – Bei polizeilichen Durchsagen wäre der Lautsprecherbetrieb sofort einzustellen gewesen. (…) Das Abspielen einer Fliegeralarmsirene als Teil der szenischen Darstellung des selbstgewählten Versammlungszwecks des Anmelders konnte nicht verboten werden.“ 3. a) War den Genehmigungsbehörden bekannt, dass bei der Kundgebung S. L. von der „Nordischen Widerstandsbewegung “ auf der Demonstration des „III. Weg“ als Redner sprechen wird? Der Versammlungsbehörde der Stadt Würzburg war im Vorfeld des Redebeitrags nicht bekannt, dass Herr L. bei einer der stationären Kundgebungen der Demonstration sprechen wird. Im Rahmen des Erörterungsgesprächs zur Versammlung am 02.02.2017 teilte der Versammlungsleiter gegenüber der Versammlungsbehörde mit, dass die Redner der Versammlung noch nicht feststünden. Die Vorlage einer Rednerliste kann durch die Versammlungsbehörde im Vorfeld der Versammlung ebenfalls nicht eingefordert werden. b) Wie beurteilt die Staatsregierung die Teilnahme von S. L. als einem Mitglied der „Nordischen Widerstandsbewegung “, die z.B. in einem Artikel der Tageszeitung (taz) als „Schwedens gewaltsamste Neonazigruppe” eingeschätzt wird? (Quelle: http:// www.taz.de/!5298820/ ) Die „Nordische Widerstandsbewegung“ ist entsprechend ihrer veröffentlichten Selbstdarstellung nach Einschätzung der Staatsregierung als rechtsextremistisch einzustufen. Auf ihrer Webseite www.nordfront.se ist das sogenannte Neun Punkte Programm der seit 1997 in den Ländern Schweden, Norwegen und Finnland aktiven „Nordischen Widerstandsbewegung“ vom September 2016 veröffentlicht . Sie setzt sich für ein Panskandinavien, bestehend aus Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, Island und ggf. den baltischen Staaten, ein. Das politische Programm der Gruppierung fordert laut ihrem Vorsitzenden, Herrn L., der sich von der Partei III. Weg vor Beginn des Würzburger Gedenkmarsches „Ein Licht für Dresden“ interviewen ließ, unter anderem einen „nationalen Sozialismus mit einer echten völkischen Gemeinschaft“, einen „Stopp der Masseneinwanderung “ und wendet sich gegen den Zionismus. Außerdem sollen laut Herrn L. „gute Kontakte zu allen europäischen Nationalisten“ gehalten und „echte Verbündete“ gefunden werden. Zu den Visionen der Gruppierung gehöre laut Herrn L., „dass alle Weißen auf der Welt endlich erwachen und den Zionismus bekämpfen und ihn diesmal besiegen“. Die Partei III. Weg veröffentlichte das Interview auf ihrer Webseite www.der-dritte-weg.info. Hinsichtlich der Gewaltbereitschaft der Gruppierung kann die Staatsregierung mangels Erkenntnissen über zurechenbare Gewalttaten und Aktivisten in Schweden keine weitere Bewertung abgeben. Zumindest sind in Zusammenhang mit der Kundgebung der Partei III. Weg am 18.02.2017 und der Teilnahme von Aktivisten der „Nordischen Widerstandsbewegung “ in Würzburg keine Störungen bekannt geworden. 4. a) Was ist der Staatsregierung bekannt über die Aktion am Faschingsumzug am 26. Februar 2017? b) Stimmen die Presseberichte, dass es sich um Anhänger des „III. Weg“ handelt bzw. gehen die Ermittlungsbehörden auch hiervon aus? Die Staatsregierung geht davon aus, dass es sich bei der nachfolgend geschilderten Aktion um eine Aktion der Partei III. Weg gehandelt hat. Beim Faschingsumzug in der Stadt Würzburg am 26.02.2017 mischte sich während des laufenden Umzugs gegen 12.55 Uhr im Bereich unmittelbar vor dem Domvor- Drucksache 17/16327 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 platz in der Schönbornstraße eine Gruppe von mindestens acht Personen hinter dem Motivwagen Nr. 7 unter den Zug. Dort war veranstaltungsbedingt eine längere Lücke im Umzug entstanden. Zwei Personen entfalteten ein weißes Banner mit der Aufschrift „Wir wissen genau ABSCHIEBEN wird uns keine Sau“. Sechs Personen, darunter eine Frau, liefen vor dem Banner. Sie trugen, bis auf eine Person, bunte sog. Rastafari Mützen und hatten ihre Gesichter schwarz gefärbt. Eine männliche Person trug eine Maske mit dem Gesicht von Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel. Die Personen skandierten „Ficki, ficki, alle reinkommen, Helau, Germany, Syria, Syria“. Symbole der Partei III. Weg wurden nicht gezeigt . Im Verlauf der Domstraße verließen die Personen den Aufzug dann wieder. Die Aktion selbst wurde offensichtlich von einer weiteren Person mit einer Kamera gefilmt. Dieses Video wurde im Anschluss auf der bundesweiten Seite der Partei „Der III. Weg“ im sozialen Netzwerk Facebook eingestellt. Die Kriminalpolizeiinspektion Würzburg übernahm die Ermittlungen. c) Hat die unangemeldete Aktion, den Würzburger Faschingsumzug für rassistische Propaganda missbraucht zu haben, Auswirkungen auf künftige Veranstaltungsgenehmigungen der Partei der „III. Weg“? Die Kleinstpartei III. Weg kann sich grundsätzlich auch künftig auf die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG berufen . Einschränkungen sind nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG möglich, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Insoweit muss eine gesicherte Gefahrenprognose die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergeben. Im Rahmen dieser Gefahrenprognose berücksichtigt die Versammlungsbehörde auch ihr Erfahrungswissen aus früheren Versammlungen des Veranstalters. Früheres Fehlverhalten allein rechtfertigt jedoch noch keine versammlungsrechtlichen Beschränkungen, vielmehr bedarf es konkreter Erkenntnisse, die belegen, dass es auch bei der bevorstehenden Versammlung zu einer unmittelbaren Gefährdung kommen wird. Gleichwohl werden bei künftigen Prüfungen von Versammlungsanmeldungen der Partei III. Weg die Vorkommnisse beim Faschingszug Würzburg und insbesondere das Ergebnis der laufenden strafrechtlichen Prüfung berücksichtigt . 5. Welche Maßnahmen plant die Staatregierung, um in Zukunft zu verhindern, dass rassistische und rechtsradikale Organisationen den öffentlichen Raum für eine menschenverachtende Vereinnahmung missbrauchen? Nach Art. 1 Abs. 1 BayVersG hat „Jedermann“ das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln und seine Meinungen oder Lebensanschauungen zu äußern. Danach können sich grundsätzlich auch extremistische Parteien und Organisationen uneingeschränkt auf die Versammlungsfreiheit berufen. Dies bedeutet im Gegenzug aber auch, dass Mitbürgerinnen und Mitbürger Versammlungen und Meinungsäußerungen hinzunehmen haben, auch wenn diese subjektiv mit ihrem eigenen Werteverständnis nicht in Einklang stehen oder auf Ablehnung stoßen. Nach Art. 15 Abs. 2 BayVersG kann die Versammlungsbehörde eine Versammlung jedoch beschränken oder verbieten , wenn die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist, oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht. Wegen der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind Einschränkungen nur ausnahmsweise und an wenigen Tagen und Orten möglich. Im Übrigen machen die Versammlungsbehörden von den rechtlichen Möglichkeiten zur Beschränkung von extremistischen Versammlungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG stets Gebrauch, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Hierzu gehören unter anderem Kundgebungsmittel, wenn damit die Einschüchterung von nicht an der Versammlung teilnehmenden Personen bezweckt wird oder die Verwendung von Reden, Sprechchören oder Transparenten oder das Tragen von Bekleidungsstücken, die das NS-Regime billigen, verherrlichen, rechtfertigen oder verharmlosen. Den Versammlungsbehörden wurde zum Umgang mit rechtsextremistischen Versammlungen ein Musterbescheid zur Verfügung gestellt, um den zuständigen Behörden rechtliche Beschränkungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Polizei, den Schutz von Veranstaltungen und Versammlungen zu gewährleisten, Sicherheits- und Ordnungsstörungen sowie mögliche Straftaten sofort zu erkennen, zu unterbinden und entsprechend zu verfolgen. Soweit die Bayerische Polizei im Vorfeld der Durchführung einer Veranstaltung Kenntnis darüber erlangt, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, werden in enger Abstimmung mit den Sicherheits- und Genehmigungsbehörden unter Ausschöpfung aller rechtlicher Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen ergriffen. Der Austausch und die enge Kooperation mit den Sicherheitsund Genehmigungsbehörden ist gelebte Praxis. Vorfälle wie diese zeigen, dass der ständige Austausch auch in Zukunft intensiv fortgeführt werden muss. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16327