Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joachim Unterländer CSU vom 03.03.2017 Planfeststellungsverfahren für Feldmochinger Kurve der Deutschen Bahn unabdingbar Entgegen der Aussagen der Deutschen Bahn im Zusammenhang mit meiner Schriftlichen Anfrage aus dem Jahr 2016 Drs. 17/12803 verfolgt die Deutsche Bahn nunmehr die Absicht, die Nutzung der sogenannten Feldmochinger Kurve für täglich rund 50 Güterverkehrszüge ohne Planfeststellungsverfahren umzusetzen. Ich frage im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Beschluss des Stadtrats der Landeshauptstadt München vom Februar 2017 die Staatsregierung: 1. Ist der Staatsregierung bekannt, wie lange die Baugenehmigung aus den Jahren 1982 bzw. 1993 tatsächlich Gültigkeit hat, nachdem Baumaßnahmen zur Verlagerung des fraglichen Gleisstücks offenbar in der Vergangenheit nicht vollständig vollzogen worden sind? 2. Teilt die Staatsregierung die Auffassung der Landeshauptstadt und des Bezirksausschusses, dass das einschlägige „Allgemeine Eisenbahngesetz“ keine Regelung vorsieht? 3. Erwartet die Staatsregierung, dass bei „Öffnung“ der Feldmochinger Kurve aufgrund des prognostizierten Güterverkehrsaufkommens ein geregelter und zügiger Durchgangsverkehr für Pkws, Lkws und den ÖPNV nicht mehr gewährleistet wäre? 4. Inwieweit könnten die zu unterstützenden mittelfristigen Planungen der Staatsregierung, auch einen S-Bahn- Nordring zur Entlastung zu schaffen, die Überlegungen der Deutschen Bahn erneut verändern? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.04.2017 Zu 1. und 2.: Die Planfeststellungsbeschlüsse liegen der Staatsregierung nicht vor. Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) enthält erst seit dem 1. Januar 1994 Regelungen für die Planfeststellung im Bereich der bundeseigenen Eisenbahnen. Bis zur Bahnreform waren Regelungen im Bundesbahngesetz (BBahnG) enthalten. Heute sind Ablauf und Rechtswirkung der Planfeststellung , einem besonderen Verwaltungsverfahren, grundsätzlich in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Fachgesetze bestimmen die Fälle, in denen ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, und können speziellere Regelungen enthalten. So bestimmt § 75 Abs. 4 VwVfG allgemein, dass der festgestellte Plan außer Kraft tritt, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Abweichend davon ergibt sich aus § 18c AEG für Eisenbahnvorhaben eine zehnjährige Frist und die Möglichkeit einer Fristverlängerung auf Antrag um höchstens fünf Jahre . Der Beginn der Durchführung des Plans ist gesetzlich definiert als jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. Nach Durchführungsbeginn bleibt ein Plan demnach in Kraft, bis der Planfeststellungsbeschluss von der Planfeststellungsbehörde nach § 77 VwVfG aufgehoben oder der Plan aus tatsächlichen Gründen funktionslos wird. Zu 3.: Die Frage bezieht sich offenbar auf die verkehrliche Situation an der höhengleichen Eisenbahnkreuzung (Bahnübergang ) mit der Wilhelmine-Reichard-Straße. Dabei handelt es sich um eine Gemeindestraße in der Baulast der Stadt München; Verkehrsstärke und -verhältnisse sind der Staatsregierung nicht bekannt. Laut Planung, die in der Anhörung für das Vorhaben zum Neubau des elektronischen Stellwerks (ESTW) Milbertshofen öffentlich ausgelegt wurde, erwartet die Deutsche Bahn (DB) Netz AG für das Prognosejahr 2025 täglich rund 50 Güterzüge im eingleisigen Abschnitt zwischen dem Bahnhof Feldmoching und dem Bahnübergang, unabhängig davon, ob die Feldmochinger Kurve in Betrieb genommen wird oder nicht. Mit Inbetriebnahme würde sich südlich des Bahnübergangs der Fahrweg für einen Teil dieser Züge verändern. Zu 4.: Überlegungen, den Nordring auch für den Schienenpersonennahverkehr zu nutzen, wird die Staatsregierung mit den Planungen der DB Netz AG abstimmen. Aktuell sind keine direkten Abhängigkeiten erkennbar. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.06.2017 17/16415 Bayerischer Landtag