Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.02.2017 Aktivitäten von „Blood & Honour“ und der “Oidoxie Streetfighting Crew“ in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Hat die Staatsregierung Hinweise auf Aktivitäten des verbotenen Netzwerks „Blood & Honour“ in Bayern seit dem Jahr 2000 bekommen (bitte einzeln nach Datum, Ort und Art der Aktivität auflisten)? 1.2 Wenn ja, warum hat die Staatsregierung nicht über die erneuten Aktivitäten des verbotenen Netzwerks „Blood & Honour“ berichtet, beispielsweise im Verfassungsschutzbericht 2016 oder im Auschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport des Landtags? 2.1 Welche regionalen Strukturen hat das verbotene Netzwerk „Blood & Honour“ in Bayern? 2.2 Wer ist/sind in den einzelnen regionalen Strukturen jeweils die führende Person/Personen des verbotenen Netzwerks „Blood & Honour“ in Bayern? 2.3 Wie viele Mitglieder hat das verbotene Netzwerk „Blood & Honour“ in Bayern? 3.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über personelle Überschneidungen zwischen Mitgliedern dem verbotenen Netzwerks „Blood & Honour“ und anderen rechtsextremen Gruppierungen in Bayern (bitte einzeln auflisten)? 3.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über gemeinsame Aktivitäten (wie Veranstaltungen, Demonstrationen , o. ä.) zwischen dem verbotenen Netzwerk „Blood & Honour“ und anderen rechtsextremen Gruppierungen in Bayern (bitte einzeln auflisten)? 3.3 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Gewalt- und Straftaten von dem verbotenen Netzwerk s„Blood & Honour“ in Bayern (bitte einzeln nach Datum , Ort und kurze Beschreibung des Sachverhalts der Gewalt- oder Straftat auflisten)? 4. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Tragen von „Blood & Honour“-T-Shirts oder sonstiger „Blood & Honour“-Symbolik bei öffentlichen Auftritten oder Veranstaltungen in Bayern (bitte einzeln nach Datum, Ort und kurze Beschreibung der Symbolik sowie Handeln der Sicherheitsbehörden auflisten)? 5.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Aktivitäten der „Oidoxie Streetfighting Crew“ in Bayern (bitte einzeln auflisten)? 5.2 Welche regionalen Strukturen hat die „Oidoxie Streetfighting Crew“ in Bayern? 5.3 Wer ist/sind in den einzelnen regionalen Strukturen jeweils die führende Person/Personen der „Oidoxie Streetfighting Crew“ in Bayern? 6.1 Wie viele Mitglieder hat die „Oidoxie Streetfighting Crew“ in Bayern? 6.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über personelle Überschneidungen zwischen Mitgliedern des Netzwerkes „Oidoxie Streetfighting Crew“ und anderen rechtsextremen Gruppierungen in Bayern (bitte einzeln auflisten)? 6.3 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über gemeinsame Aktivitäten (wie Veranstaltungen, Demonstrationen , o. ä.) zwischen dem Netzwerk „Oidoxie Streetfighting Crew“ und anderen rechtsextremen Gruppierungen in Bayern (bitte einzeln auflisten)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.04.2017 Vorbemerkung: Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Staatsregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Staatsregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 2.1, 2.2, 2.3, 3.1 und 3.2 aus Geheimhaltungsgründen nicht und die Fragen 1.1 und 1.2 nicht vollumfänglich in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden können. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die zuvor angeführten Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – VERTRAULICH“ ist aber im vorliegenden Fall erforderlich. Nach § 7 Nummer 3 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Bayern (VS-Anweisung/VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein können, entsprechend einzustufen . Die hinterfragten Gruppierungen gehören dem subkulturell geprägten rechtsextremistischen Spektrum an und un- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.07.2017 17/16420 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16420 terliegen der Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV). Hierzu ist das BayLfV befugt, auch nachrichtendienstliche Mittel wie V-Personen einzusetzen. Die offene Weitergabe der Informationen würde die eingesetzte Methode der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art der nachrichtendienstlichen Zugänge ermöglichen. Das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen , ist für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die in den Fragen 2.1, 2.2, 2.3, 3.1 und 3.2 aufgeworfenen Fallkomplexe könnten im Hinblick auf den nur eng begrenzten Personenkreis in der rechtsextremistischen Szene und den zum Teil sehr kleinteilig strukturieren Gruppierungen und Kameradschaften (zum Teil im ein- oder niedrigen zweistelligen Bereich) zu einer Enttarnung von V-Leuten führen, was in der gewaltbereiten Szene mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte. Gerade bei kleinen rechtsextremistischen Gruppierungen könnte das Offenlegen aller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden , die mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen wurden, zur Enttarnung von V-Leuten führen. Die Antworten auf die o. a. Fragen werden deshalb gemäß § 48 VSA der VS-Registratur des Landtagsamts mit der Bitte um VSA-konformen Umgang übermittelt. 1.1 Hat die Staatsregierung Hinweise auf Aktivitäten des verbotenen Netzwerks „Blood & Honour“ in Bayern seit dem Jahr 2000 bekommen (bitte einzeln nach Datum, Ort und Art der Aktivität auflisten )? Die Gruppierung Blood & Honour Division Deutschland wurde durch den Bundesminister des Innern am 12.09.2000 verboten. Einzelne Personen aus der rechtsextremistischen Szene fielen in der Vergangenheit dadurch auf, dass sie Kleidungsstücke mit Blood & Honour – (B&H) – Aufnäher trugen oder auf Facebook Symbole von B&H posteten (vgl. auch Antwort auf die Fragen 3.3 und 4.1). Dem BayLfV liegen aber gegenwärtig keine Erkenntnisse über die Existenz von Organisationen vor, die als Ersatzorganisationen der durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 12.09.2000 verbotenen B&H Division Deutschland fungieren. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 1.2 Wenn ja, warum hat die Staatsregierung nicht über die erneuten Aktivitäten des verbotenen Netzwerks „Blood & Honour“ berichtet, beispielsweise im Verfassungsschutzbericht 2016 oder im Auschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport des Landtags? Über Erkenntnisse, die in Verbindung mit B&H stehen, ist seit dem Verbot im Jahr 2000 in den bayerischen Verfassungsschutzberichten für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2005, 2006 und 2014 informiert worden. Zudem informiert die Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus (BIGE) auf ihrer Internetseite über B&H. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2.1 Welche regionalen Strukturen hat das verbotene Netzwerk „Blood & Honour“ in Bayern? 2.2 Wer ist/sind in den einzelnen regionalen Strukturen jeweils die führende Person/Personen des verbotenen Netzwerks „Blood & Honour“ in Bayern? 2.3 Wie viele Mitglieder hat das verbotene Netzwerk „Blood & Honour“ in Bayern? 3.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über personelle Überschneidungen zwischen Mitgliedern dem verbotenen Netzwerks „Blood & Honour “ und anderen rechtsextremen Gruppierungen in Bayern (bitte einzeln auflisten)? 3.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über gemeinsame Aktivitäten (wie Veranstaltungen, Demonstrationen , o. ä.) zwischen dem verbotenen Netzwerk „Blood & Honour“ und anderen rechtsextremen Gruppierungen in Bayern (bitte einzeln auflisten)? Zur Beantwortung der Fragen 2.1, 2.2, 2.3, 3.1 und 3.2 wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3.3 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Gewalt- und Straftaten von dem verbotenen Netzwerk s„Blood & Honour“ in Bayern (bitte einzeln nach Datum, Ort und kurze Beschreibung des Sachverhalts der Gewalt- oder Straftat auflisten)? 4. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Tragen von „Blood & Honour“-T-Shirts oder sonstiger „Blood & Honour“-Symbolik bei öffentlichen Auftritten oder Veranstaltungen in Bayern (bitte einzeln nach Datum, Ort und kurze Beschreibung der Symbolik sowie Handeln der Sicherheitsbehörden auflisten)? Die Fragen 3.3 und 4.1 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Bezüge zu einzelnen Organisationen, so auch zur verbotenen Vereinigung B&H, werden im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) fallzahlenmäßig nicht abgebildet und sind demgemäß nicht in konkrete Datenbankabfragen umsetzbar. Durch Recherchen im Integrationsverfahren Polizei (IGVP), dem Vorgangsverwaltungsprogramm der Bayerischen Polizei, sowie in den Fallzahlendatenbanken des Bayerischen Landeskriminalamts (BLKA) und durch die Auswertung der Erkenntnisse des BayLfV konnten mit Stand 17.03.2017 die nachfolgenden Ereignisse mit Bezug zur Gruppierung B&H ermittelt werden. Das BLKA weist darauf hin, dass eine Erfassung (und damit auch Recherche) der Begriffe „Blood & Honour“ und „Oidoxie Streetfighting Crew“ nur in Freitextdatenfeldern möglich ist; mangels einheitlicher Erfassungsmodalitäten bei der Freitextbefüllung ist die Aufzählung somit vermutlich nicht abschließend. Die im IGVP hinterlegten Angaben zum Ereignishergang stellen in der Regel nur den vorläufigen Sachstand dar; insbesondere sind daraus keine Angaben zum weiteren Verfahrensfortgang bzw. zum Ausgang des Verfahrens möglich. Drucksache 17/16420 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Datum Ereignis Ort 17.04.2002 Eine Person gab sich als Mitglied der Gruppierung „Blood and Honour“ aus. Gundelsheim 15.12.2004 Auf dem Beifahrersitz eines KfZ lagen einige selbstgebrannte CDs. Eine war mit „Blood an Honaar Deutschland“ (Fehler vom Original übernommen) beschriftet. Kelheim 10.09.2005 Eine Person trug bei einer NPD- Kundgebung und anschließendem Skin-Konzert ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift „Blood & Honour Supporter“. Mitterskirchen (Lkr. Rottal-Inn) 07.03.2006 Unter dem Facebook-Profil mit dem Nickname „Blood.Honour“ war ein Bild mit Hakenkreuz eingestellt. Anzing 28.06.2009 Eine Person trug beim Landsberger Volksfest ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Blood & Honour“. Landsberg am Lech 22.10.2010 Ein Schüler einer Förderberufsschule trug einen Kapuzenpullover mit dem vorderseitigen Aufdruck „Blood and Honour“, darunter war ein Lorbeerkranz mit der Zahl „28“. Rückseitig war der Aufdruck „old school terroristic “ mit einer Triskele und einem Totenkopf aufgebracht. Schweinfurt 07.07.2011 Eine Person hatte eine Tätowierung „Blood Honour“ mit einer Triskele. Nürnberg 24.07.2011 Eine in eine Schlägerei verwickelte Person hatte eine Tätowierung „Blood & Honour“. Goldkronach 02.08.2011 Eine Person hatte eine Tätowierung „Blood Honour“ mit einer Triskele. Nürnberg 15.11.2011 Eine Person bestellte bei einem Onlineshop ein Feuerzeug mit der Gravur: “BLOOD AND HONOUR Rudolf Hess 26. April 1894–17. August 1987 Märtyrer sterben nie! 20. April 1889 30. April 1945 Ihr wolln wir treu ergeben sein. Getreu bis in den Tod. Ihr wolln wir unser Leben weihn der Flagge Schwarz-Weiß-Rot“. Hinterschmiding 30.05.2012 Eine Person trug ein schwarzes T-Shirt mit Aufschrift „my blood is my honour“ bzw. „Support 28“. Amberg 08.07.2012 Eine Person trug einen Button „Blood & Honour“. Herrieden 23.03.2013 Eine Person hatte eine Tätowierung „Blood (Triskele) Honour“. Neu-Ulm 28.06.2013 Eine Person trug eine Stoffjacke mit Aufnähern mit einem SS-Totenkopf und dem Schriftzug „Blood & Honour“. Heßdorf (Lkr. Erlangen- Höchstadt) 13.11.2013 Bei einer Durchsuchung wurden drei T-Shirts mit dem Aufdruck „Blood & Honour“ gefunden. Altendorf Datum Ereignis Ort 02.06.2014 Bei einer anlassunabhängigen Durchsicht eines offenen Facebook- Profiles wurde festgestellt, dass der Nutzer Fotos von einem Halstuch mit Hakenkreuz, einem T-Shirt mit einem Totenkopf (ähnlich dem verbotenen SS-Signet Totenkopf) und der Losung „Blood & Honour“, verbunden mit einer Triskele, in einem Bilderordner gespeichert hatte. Adlkofen 03.07.2014 Eine Person trug ein schwarzes T-Shirt mit rotem Aufdruck „Blood & Honour“ und einer Swastika, offen und für jedermann sichtbar. Bei der Durchsuchung der Person wurden Betäubungsmittel (BtM)-Utensilien aufgefunden , die auf einen BtM-Handel hinwiesen. Der angedrohten Festnahme widersetzte sich die Person durch Flucht und körperliche Gewalt. Bei der Durchsuchung der Wohnung konnte u. a. scharfe Munition sichergestellt werden. Hollstadt 07.07.2014 Mitteilung, dass eine Person ein Schlüsselband haben soll, worauf „Blood & Honour“ steht. Neuburg a.d. Donau 09.08.2014 Eine Person trug in einer Gaststätte ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Blood C 18 Honour Deutschland“. Augsburg 07.03.2015 Bei postalischer Zustellung eines Bescheides der Stadt Treuchtlingen wurde an einer Wohnungstür festgestellt, dass dort „Blood and Honour“, ein „SS-Totenkopf“ sowie ein Reichsadler mit der Zahl „18“ öffentlichkeitswirksam angebracht waren. Treuchtlingen 23.03.2015 Eine Person veröffentlichte in ihrem Facebook-Profil ein Bild mit Blood & Honour-Logo. Kolbermoor 09.04.2015 Eine Person veröffentlichte in ihrem Facebook-Profil ein Bild mit Blood & Honour-Logo. Feldkirchen (Lkr. München ) 09.04.2015 Eine Person veröffentlichte in ihrem Facebook-Profil ein Bild mit Blood & Honour-Logo. München 28.07.2015 Anlässlich einer angeordneten Wohnungsdurchsuchung wurden umfangreiche Textilien mit dem Aufdruck „Blood & Honour“ aufgefunden. Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte die T-Shirts u. a. in Spanien bei Konzerten anbietet. Affing 02.02.2016 Eine Person veröffentlichte auf Facebook Bilder mit einem T-Shirt der „Blood & Honour Division Deutschland “. Hirschaid 08.02.2016 Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde bei einer Person ein Tattoo „Blood & Honour“ im Nackenbereich festgestellt. Memmingen Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16420 Datum Ereignis Ort 06.04.2016 Eine Person veröffentlichte auf ihrer Facebook-Seite öffentlich ein Bild mit einem Reichsadler und dem Schriftzug „Blood & Honour“. Eichstätt 5.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Aktivitäten der „Oidoxie Streetfighting Crew“ in Bayern (bitte einzeln auflisten)? 5.2 Welche regionalen Strukturen hat die „Oidoxie Streetfighting Crew“ in Bayern? 5.3 Wer ist/sind in den einzelnen regionalen Strukturen jeweils die führende Person/Personen der „Oidoxie Streetfighting Crew“ in Bayern? 6.1 Wie viele Mitglieder hat die „Oidoxie Streetfighting Crew“ in Bayern? 6.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über personelle Überschneidungen zwischen Mitgliedern des Netzwerkes „Oidoxie Streetfighting Crew“ und anderen rechtsextremen Gruppierungen in Bayern (bitte einzeln auflisten)? 6.3 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über gemeinsame Aktivitäten (wie Veranstaltungen, Demonstrationen, o. ä.) zwischen dem Netzwerk „Oidoxie Streetfighting Crew“ und anderen rechtsextremen Gruppierungen in Bayern (bitte einzeln auflisten)? Die Fragen 5.1, 5.2, 5.3, 6.1, 6.2 und 6.3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Über die Gruppierung „Oidoxie Streetfighting Crew“ liegen dem BayLfV keine Erkenntnisse vor. Das BLKA konnte ebenfalls kein Ereignis zur Gruppierung „Oidoxie Streetfighting Crew“ recherchieren.