Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 08.03.2017 Fördermöglichkeiten für kleine ortsnahe Schlachtstätten Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Sind der Staatsregierung Fördermöglichkeiten auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene für kleine ortsnahe Schlachtstätten, die durch inhabergeführte Metzger- Handwerksbetriebe betrieben werden, bzw. für landwirtschaftliche Schlachtstätten bekannt? b) Wenn ja, welche sind dies? c) Welche Voraussetzungen müssen für die unter 1 b genannten Förderprogramme erfüllt werden? 2. Gibt es für die unter 1 b genannten Förderprogramme Auflagen a) zur Größe der Schlachtstätte? b) zur Trägerschaftsform des Betriebs? c) zum Einzugsbereich der Nutzer bzw. zu den Transportwegen zur Schlachtstätte? 3. a) Stehen im Jahr 2017 bzw. – soweit bereits absehbar – im Jahr 2018 im Programm „Maßnahmen zur Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuV-Programm)“ Fördergelder für die unter 1 a genannten Schlachtstätten zur Verfügung? b) Wenn ja, welche Antragsfristen bestehen für die nächstmögliche Förderung? 4. a) Welche Maßnahmen können über das unter 3 a genannte Programm gefördert werden? b) Können mit dem unter 3 a genannten Programm bauliche Eigenleistungen gefördert werden? c) Kann mit dem unter 3 a genannten Programm die Anschaffung gebrauchter Einrichtungsgegenstände gefördert werden? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10.04.2017 Die o. g. Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wie folgt beantwortet: 1. a) Sind der Staatsregierung Fördermöglichkeiten auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene für kleine ortsnahe Schlachtstätten, die durch inhabergeführte Metzger-Handwerksbetriebe betrieben werden, bzw. für landwirtschaftliche Schlachtstätten bekannt ? Ja. b) Wenn ja, welche sind dies? Gemäß der Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) ist das StMWi zuständig für Investitionen in Betrieben des Metzgerhandwerks. Das StMWi bietet über die LfA-Förderbank Bayern im Rahmen der Mittelstandsförderung Risikoentlastungen, über das Mittelstandskreditprogramm (MKP) zinsgünstige Darlehen und ggf. in der Regionalförderung Investitionszuschüsse an. Liegt der inhabergeführte Metzger-Handwerksbetrieb im Gebiet eines Projektes der Dorferneuerung, so kann unter Umständen eine Förderung für Kleinstunternehmen der Grundversorgung gewährt werden. Darunter können auch Metzgereien fallen. Für Investitionen in Schlachtstätten, die von Landwirten betrieben werden, gibt es keine Förderprogramme in Bayern . c) Welche Voraussetzungen müssen für die unter 1 b genannten Förderprogramme erfüllt werden? Die Regionalförderung ist beschränkt auf Betriebe, die überregional ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass die staatlichen Mittel zusätzliches Einkommen in der Region generieren und nicht lediglich Verdrängungseffekte auf lokaler Ebene zur Folge haben. Dies bedeutet, dass der Antragsteller nur gefördert werden kann, wenn die Investition dazu geeignet ist, durch Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen. Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d. h. zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional, d. h. außerhalb eines Radius von 50 Kilometern, abgesetzt werden. Diese Voraussetzung wird zumeist von lokalen Metzgereien nicht erfüllt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.06.2017 17/16422 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16422 Im Rahmen der Dorferneuerung ist neben der Voraussetzung des laufenden Projekts vor Ort unter anderem auch entscheidend, dass die Maßnahme zur Sicherung, Schaffung , Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung dient. 2. Gibt es für die unter 1 b genannten Förderprogramme Auflagen a) zur Größe der Schlachtstätte? Im Rahmen der Bayerischen Regionalförderrichtlinien (BRF) können nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Metzgerhandwerks mit maximal 249 Dauerarbeitsplätzen, einem Jahresumsatz unter 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme unter 43 Mio. Euro gefördert werden. Im Rahmen der Dorferneuerung ist die Größe auf Kleinstunternehmen beschränkt, u. a. mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz. b) zur Trägerschaftsform des Betriebs? Die Rechtsform des Metzgereibetriebs ist dem Grunde nach unerheblich. Es müssen die vorgenannten KMU-Kriterien einschließlich evtl. verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen eingehalten werden. c) zum Einzugsbereich der Nutzer bzw. zu den Transportwegen zur Schlachtstätte? Nein. Schlachtereien werden vom StMWi nicht gefördert. 3. a) Stehen im Jahr 2017 bzw. – soweit bereits absehbar – im Jahr 2018 im Programm „Maßnahmen zur Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuV-Programm)“ Fördergelder für die unter 1 a genannten Schlachtstätten zur Verfügung? Nein. Im bayerischen Haushaltsplan 2017/2018 sind im Titel 08 03 892 75-8 Mittel für den Programmteil VuVregio und unter Titel 08 03 892 95-4 Mittel für den Programmteil VuVöko vorgesehen. Aufgrund der oben genannten Ressortabstimmung sind Metzgereien in diesem Programm nicht antragsberechtigt . Schließen sich jedoch mehrere Metzger und/oder Landwirte zu einem Schlachtunternehmen zusammen, könnten Investitionen dieses Unternehmens in der Verarbeitung und Vermarktung von lebenden Tieren bzw. Fleisch in bestimmten Bereichen gefördert werden. Investitionen in die Schlachtung selbst sind jedoch nur für Kleinst- und kleine Unternehmen (nach der Agrarfreistellungsverordnung) förderfähig . Eine Zuwendungsvoraussetzung im VuV-Programm (Maßnahmen zur Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) ist, dass der überwiegende Teil der Aufnahmekapazität an lebenden Tieren bzw. Fleisch für fünf Jahre von Landwirten aus der Region bezogen wird. b) Wenn ja, welche Antragsfristen bestehen für die nächstmögliche Förderung? Da die Richtlinie zum VuV-Programm gerade überarbeitet wird, ist momentan keine Antragstellung möglich. Nach Antragseröffnung ist eine kontinuierliche Antragstellung möglich . Es ist geplant, zwei Antragsendtermine in 2017 festzulegen . 4. a) Welche Maßnahmen können über das unter 3 a genannte Programm gefördert werden? Gefördert werden können im VuV-Programm: a) Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten : Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung. b) Einmalige Ausgaben für Vermarktungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß a). Es sind jedoch eine ganze Reihe an Förderausschlüssen zu beachten. Unter anderem können Investitionen in Verkaufsräume nicht gefördert werden. b) Können mit dem unter 3 a genannten Programm bauliche Eigenleistungen gefördert werden? Nein. c) Kann mit dem unter 3 a genannten Programm die Anschaffung gebrauchter Einrichtungsgegenstände gefördert werden? Nein.