Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thorsten Glauber FREIE WÄHLER vom 27.02.2017 Drohnenverordnung und Modellflug in Bayern Am 18. Januar 2017 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf zur „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ und leitete diesen an den Bundesrat mit der Bitte um Zustimmung weiter. Danach soll künftig ein generelles Betriebsverbot für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme in Flughöhen über 100 Meter gelten. Ausnahmen hiervon soll es nur auf Modellfluggeländen mit spezieller Aufstiegserlaubnis geben. Dies würde vermutlich das Aus für viele Modellflugbereiche bedeuten. Ein im Herbst 2016 mit den Modellfliegerverbänden Deutscher Modellflieger Verband (DMFV) und Deutscher Aero Club (DAeC) getroffener Kompromiss, nach dem bei Vorlage eines Kenntnisnachweises von der Höhenbeschränkung für Flugmodelle abzusehen ist, fand keinen Eingang in den vorliegenden Verordnungsentwurf. Ich frage die Staatsregierung: 1. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, weshalb der im Herbst 2016 gefundene Kompromiss von Modellfliegerverbänden und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), von einer generellen Höhenbeschränkung für Flugmodelle von 100 Metern bei Vorlage eines Kenntnisnachweises abzusehen , keinen Eingang in den o. g. Verordnungsentwurf gefunden hat? 2. Wie ist die Position der Staatsregierung zum vorliegenden Verordnungsentwurf, v. a. bezüglich des nicht beachteten Kompromissvorschlags mit den Modellfliegerverbänden ? 3. Wie wird sich Bayern bei den Beratungen des Verordnungsentwurfs (Drs. 39/17) im Bundesrat verhalten? 4.1 Wird die Staatsregierung dem vorliegenden Verordnungsentwurf in vorliegender Fassung zustimmen? 4.2 Falls nein, welche Position wird sie einnehmen? 4.3 Welche Änderungen in der Verordnung wird sie fordern ? 5.1 Wie viele Modellflugplätze in Bayern besitzen eine Aufstiegserlaubnis, um in Flughöhen über 100 Metern Grund zu fliegen? 5.2 Wie viele besitzen eine solche Aufstiegserlaubnis nicht? 6. Ist der Staatsregierung bekannt, warum im Verordnungsentwurf zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten keine Unterscheidung zwischen Drohnen und Modellflugzeugen vorgenommen wurde? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10.04.2017 1. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, weshalb der im Herbst 2016 gefundene Kompromiss von Modellfliegerverbänden und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), von einer generellen Höhenbeschränkung für Flugmodelle von 100 Metern bei Vorlage eines Kenntnisnachweises abzusehen, keinen Eingang in den o. g. Verordnungsentwurf gefunden hat? Nach Mitteilung durch das BMVI war eine solche Lösung innerhalb der Bundesregierung nicht konsensfähig, weil vor allem die Sicherheitsbelange von militärischen Tiefflügen mit Blick auf mögliche Kollisionsgefahren nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. 2. Wie ist die Position der Staatsregierung zum vorliegenden Verordnungsentwurf, v. a. bezüglich des nicht beachteten Kompromissvorschlags mit den Modellfliegerverbänden? 3. Wie wird sich Bayern bei den Beratungen des Verordnungsentwurfs (Drs. 39/17) im Bundesrat verhalten ? 4.1 Wird die Staatsregierung dem vorliegenden Verordnungsentwurf in vorliegender Fassung zustimmen ? 4.2 Falls nein, welche Position wird sie einnehmen? 4.3 Welche Änderungen in der Verordnung wird sie fordern? Der Bundesrat hat am 10. März 2017 mit Zustimmung Bayerns zur Flughöhenbegrenzung von 100 Metern über Grund eine Ergänzung beschlossen, wonach außerhalb von genehmigten Modellfluggeländen die Flughöhenbegrenzung für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme nicht gelten soll, wenn – soweit es sich nicht um Multicopter handelt – der jeweilige Steuerer über einen speziellen Nachweis luftfahrtbezogener Kenntnisse verfügt. Dies dürfte den Interessen der Modellflieger sehr entgegenkommen, deren Verbandsvertreter sich mit dem BMVI im Herbst 2016 auf eine vergleichbare Lösung bereits verständigt hatten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.07.2017 17/16437 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16437 5.1 Wie viele Modellflugplätze in Bayern besitzen eine Aufstiegserlaubnis, um in Flughöhen über 100 Metern Grund zu fliegen? In Bayern wurden Erlaubnisse zum Aufstieg von Flugmodellen bislang für 325 Gelände erteilt. Davon befinden sich sieben Gelände innerhalb von Kontrollzonen, d. h. innerhalb eines kontrollierten Luftraums, welcher sich von der Erdoberfläche nach oben bis zu einer festgelegten oberen Begrenzung erstreckt. Bei solchen Geländen hängt die Frage, bis zu welchen Flughöhen über Grund konkret geflogen werden darf, vom Umfang der jeweiligen Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle ab. Dies wird in der Regel durch Betriebsvereinbarung zwischen dem betroffenen Flugsicherungsunternehmen und dem Geländebetreiber geregelt. 5.2 Wie viele besitzen eine solche Aufstiegserlaubnis nicht? Die Gelände, auf denen bislang erlaubnisfreier Modellflugbetrieb durchgeführt wurde, sind behördlich nicht erfasst. Die Anzahl solcher Gelände ist daher nicht bekannt. 6. Ist der Staatsregierung bekannt, warum im Verordnungsentwurf zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten keine Unterscheidung zwischen Drohnen und Modellflugzeugen vorgenommen wurde? Der Begriff „Drohne“ wird häufig umgangssprachlich für die Bezeichnung unbemannter Fluggeräte benutzt. Hierbei handelt es sich entweder um „Flugmodelle“, wenn die Nutzung der Geräte ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt, oder um „unbemannte Luftfahrtsysteme “, wenn mit dem Einsatz ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verfolgt wird. Diese Einordnung wurde auch in der BR-Drs. 39/17 auf Seite 1 zugrunde gelegt. Mit der vom Bundesrat am 10. März 2017 beschlossenen Ergänzung zur Regelung über die Flughöhenbegrenzung wird künftig allerdings auch eine technikbezogene Abgrenzung zu sog. „Multicoptern“ erforderlich werden.