Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 14.03.2017 Tierschutz in bayerischen Zoos und Tierparks – Teil 2: Einsatz von Psychopharmaka In den vergangenen Jahren gerieten Gaben sogenannter Psychopharmaka an Tiere in Zoos ins Blickfeld der Öffentlichkeit . Dabei wurde deutlich, dass die Mittel nicht nur bei medizinisch angezeigten Indikationen, wie Ruhigstellungen für Transport- oder Operationsvorbereitungen, zum Einsatz kamen. Psychopharmaka wurden auch an Tiere in Zoos verabreicht, um Verhaltensstörungen, wie Stereotypien oder Automutilationen, zu behandeln, die aus mangelhaften Haltungsbedingungen resultierten. Anstatt die Haltungsbedingungen zu verbessern, wurden die Tiere ruhiggestellt. Auch in bayerischen Zoos soll es mehrere solcher Fälle gegeben haben, nicht zuletzt im Tiergarten Nürnberg. Für die Bundesregierung stellt ein dauerhafter und routinemäßiger Einsatz von Psychopharmaka zur Kompensation ungeeigneter Haltungsbedingungen einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, welche bayerischen Zoos und Tierparks in den vergangenen fünf Jahren Psychopharmaka an Tiere verabreicht haben (bitte aufgelistet nach Name des Zoos, Art des Medikaments, medizinische Indikation, Dauer und Frequenz der Medikamentengabe )? 2. Wie beurteilt die Staatsregierung die Gabe von Medikamenten für Tiere in Zoos und Tierparks, um Verhaltensstörungen zu unterdrücken? 3. Sieht die Staatsregierung die zoologischen Einrichtungen in der Pflicht, die Haltungsbedingungen zu verbessern, anstatt Psychopharmaka zu verabreichen? 4. Wie wird die Staatsregierung dafür Sorge tragen, dass die Einrichtungen den Verhaltensstörungen bestimmter Tiere mit Haltungsverbesserungen begegnen, anstatt Psychopharmaka zu verabreichen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.04.2017 1. Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, welche bayerischen Zoos und Tierparks in den vergangenen fünf Jahren Psychopharmaka an Tiere verabreicht haben (bitte aufgelistet nach Name des Zoos, Art des Medikaments, medizinische Indikation, Dauer und Frequenz der Medikamentengabe)? Entsprechende Dokumentations- oder Meldepflichten bestehen nicht. Die Staatsregierung verfügt folglich nicht über die gewünschten Informationen. 2. Wie beurteilt die Staatsregierung die Gabe von Medikamenten für Tiere in Zoos und Tierparks, um Verhaltensstörungen zu unterdrücken? Die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf durch Tierärzte grundsätzlich nur erfolgen, wenn sie für die jeweils behandelten Tiere bestimmt, zugelassen und nach der Zulassung für das Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart bestimmt sind (siehe auch § 56a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes). Tierärztlich gerechtfertigt sein kann der Einsatz von Arzneimitteln, die Einfluss auf das Verhalten von Tieren nehmen, beispielsweise zu Zwecken der klassischen Verhaltenstherapie oder zur Krisenintervention. Ziel muss dabei sein, Schmerzen, Leiden und Schäden von den behandelten Tieren abzuwenden, oder auch im Einzelfall nach gründlicher Abwägung von den ggf. durch Verhaltensveränderungen von Einzeltieren gefährdeten Tieren. Da für sehr viele Zootiere keine zugelassenen Arzneimittel zur Verfügung stehen, sind die arzneimittelrechtlichen Schwellen für den Einsatz auch von verhaltensbeeinflussenden Arzneimitteln besonders hoch. Danach darf der Tierarzt nur in engem Rahmen auf andere Arzneimittel ausweichen, und zwar nur „soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist“ (vgl. § 56a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes). 3. Sieht die Staatsregierung die zoologischen Einrichtungen in der Pflicht, die Haltungsbedingungen zu verbessern, anstatt Psychopharmaka zu verabreichen ? 4. Wie wird die Staatsregierung dafür Sorge tragen, dass die Einrichtungen den Verhaltensstörungen bestimmter Tiere mit Haltungsverbesserungen begegnen , anstatt Psychopharmaka zu verabreichen? Auch unter optimalen Haltungsbedingungen ist nicht auszuschließen , dass einzelne Tiere Auffälligkeiten entwickeln. In Einzelfällen können diese angeboren sein oder es liegt eine ererbte Anlage vor. Auch in solchen Fällen muss individuell Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.07.2017 17/16451 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16451 geprüft werden, wie sowohl für das betreffende Tier als auch ggf. die gesamte Gruppe Abhilfe zu schaffen ist. Bei sozial lebenden Arten kann z. B. das Verbringen in eine andere Gruppe das Mittel der Wahl sein. Um Schmerzen, Leiden und Schäden von den betreffenden Tieren abzuwenden, kann als Interimslösung auch der Einsatz von Arzneimitteln in Betracht gezogen werden.