Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 14.03.2017 Tierschutz in bayerischen Zoos und Tierparks – Teil 3: Haltungsbedingungen Im Mai 2014 veröffentlichte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das neu gefasste „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren “. Wenngleich die Richtlinien nicht gesetzlich verpflichtend sind, handelt es sich bei dem Gutachten um „eine Orientierungshilfe für die Auslegung der allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes“ für „die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder“. Obgleich es sich um Mindestanforderungen handelt, ist auch nach knapp drei Jahren nach Veröffentlichung eine Umsetzung bei vielen Tiergehegen in bayerischen Zoos und Tierparks noch nicht erkennbar . Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Wie ist der Stand der Umsetzung der Mindestanforderungen in bayerischen Zoos und Tierparks (bitte aufgelistet nach Name der zoologischen Einrichtung, Anzahl der Tiergehege mit bzw. ohne Einhaltung der geltenden Mindestanforderungen )? 2. Welche Übergangsfristen räumen die zuständigen Aufsichtsbehörden den Zoos und Tierparks für die Umsetzung der geltenden Mindestanforderungen ein (bitte aufgelistet nach Name der zoologischen Einrichtung und gewährter Frist bis zur vollumfänglichen Umsetzung der Mindestanforderungen)? 3. Falls die Staatsregierung keine Kenntnis zum Stand der Umsetzung hat, welche Maßnahmen plant die Staatsregierung , um die örtlichen Aufsichtsbehörden und die zoologischen Einrichtungen für eine zügige Umsetzung der Mindestanforderungen zu unterstützen (wie beispielsweise Erfassung des aktuellen IST-Standes sowie Erarbeitung eines Maßnahmenplanes durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die längerfristige Delfinhaltung im Tiergarten Nürnberg in provisorischen Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der Mindestanforderungen (bitte unter Angabe der SOLL-Beckengröße/-volumen gemäß der Mindestanforderungen sowie IST-Größe/Volumen )? 5. Für welchen Zeitraum ist nach Auffassung der Staatsregierung die provisorische Delfinhaltung im Tiergarten Nürnberg durch die Aufsichtsbehörden tolerierbar? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.04.2017 1. Wie ist der Stand der Umsetzung der Mindestanforderungen in bayerischen Zoos und Tierparks (bitte aufgelistet nach Name der zoologischen Einrichtung, Anzahl der Tiergehege mit bzw. ohne Einhaltung der geltenden Mindestanforderungen)? Der Begriff Mindestanforderungen bezieht sich auf das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Dieses Gutachten stellt eine Leitlinie dar; es handelt sich nicht um eine gesetzliche Regelung. Die Staatsregierung verfügt dementsprechend nicht über diese Informationen, da keine diesbezüglichen Dokumentations - oder Meldepflichten bestehen. Von den zuständigen Behörden wird die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen überprüft. 2. Welche Übergangsfristen räumen die zuständigen Aufsichtsbehörden den Zoos und Tierparks für die Umsetzung der geltenden Mindestanforderungen ein (bitte aufgelistet nach Name der zoologischen Einrichtung und gewährter Frist bis zur vollumfänglichen Umsetzung der Mindestanforderungen)? Im „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ (Säugetiergutachten) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft wird auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt, in dem das Säugetiergutachten durch strengere Haltungsanforderungen frühere Festlegungen ablöst. Zum Einzelfall „Einzelgehege“ in der betreffenden Tierhaltung legen die vollziehenden Behörden Übergangsbestimmungen und Fristen zur Erfüllung der Anforderungen fest. Die Übergangsbestimmungen oder Fristen beziehen sich nicht auf ganze Zoos, Wildparke oder ähnliche Einrichtungen. 3. Falls die Staatsregierung keine Kenntnis zum Stand der Umsetzung hat, welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um die örtlichen Aufsichtsbehörden und die zoologischen Einrichtungen für eine zügige Umsetzung der Mindestanforderungen zu unterstützen (wie beispielsweise Erfassung des aktuellen IST- Standes sowie Erarbeitung eines Maßnahmenplanes durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)? Für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Umsetzung der Mindestanforderungen an die Tierhaltungen ist der Betreiber eines Zoos, Wildparks oder einer ähnlichen Einrichtung zuständig. An ihn richten sich auch die Forderungen im Säugetiergutachten, den aktuellen Iststand zu erfassen und einen betriebsbezogenen Maßnahmenplan bzw. Managementplan zu erstellen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.07.2017 17/16452 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16452 Die Veterinärämter überwachen u. a. die tierschutzrechtlichen Bestimmungen in Zoos, Wildparken und ähnlichen Einrichtungen unter Einbeziehung des Säugetiergutachtens . Sofern die Veterinärämter im Einzelfall auf besonderen Sachverstand angewiesen sind, um ihre Aufgaben im Bereich Tierschutz zu erfüllen, können sie auf die Expertise des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zurückgreifen. Dies wäre z. B. für Fälle im Bereich „Zoosäugetiere “ denkbar, wenn ein Amt Anordnungen zu einer noch nicht den Anforderungen des Säugetiergutachtens entsprechenden Tierhaltung durchführen möchte. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die längerfristige Delfinhaltung im Tiergarten Nürnberg in provisorischen Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der Mindestanforderungen (bitte unter Angabe der SOLL-Beckengröße/-volumen gemäß der Mindestanforderungen sowie IST-Größe/Volumen)? Die Delfinhaltung in den Anlagen des Tiergarten Nürnberg entspricht den Vorgaben des Säugetiergutachtens. Der Mindestplatzbedarf für eine sozial intakte Gruppe mit bis zu 5 erwachsenen Tieren beträgt eine nutzbare Gesamtfläche von mindestens 600 m2 mit einem Volumen von mindestens 2.200 m3. Für jedes weitere Tier würden zusätzliche 75 m2 Wasserfläche mit einem Volumen von 300 m3 benötigt. Die mit 6 erwachsenen Delfinen und einem Jungtier belegte Anlage im Tiergarten Nürnberg (Stand März 2017) hat eine Grundfläche von über 1.800 m2 mit einem Volumen von ca. 6.800 m3. 5. Für welchen Zeitraum ist nach Auffassung der Staatsregierung die provisorische Delfinhaltung im Tiergarten Nürnberg durch die Aufsichtsbehörden tolerierbar ? Im Tiergarten Nürnberg findet keine provisorische Delfinhaltung statt. Vgl. Antwort zu Frage 4.