Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 14.03.2017 Tierschutz in bayerischen Zoos und Tierparks – Teil 4: Flugunfähigmachen von Vögeln Das Flugunfähigmachen von Vögeln in Zoos und Tierparks stellt nach Auffassung von Tierschutzorganisationen und Rechtsexperten grundsätzlich einen Verstoß gegen § 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) dar. In Nordrhein-Westfalen (NRW) hat das zuständige Ministerium die Veterinärbehörden 2016 angewiesen, mit den zoologischen Einrichtungen einen Aktionsplan zum kurzfristigen Ausstieg aus der gängigen , aber rechtswidrigen Praxis zu erarbeiten. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Wie beurteilt die Staatsregierung das reversible sowie das irreversible Flugunfähigmachen von Vögeln in zoologischen Einrichtungen? 2. Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, welche Zoos des Landes das Flugunfähigmachen von Vögeln wiederkehrend durchführen? 3. Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie viele Tiere in den vergangenen fünf Jahren flugunfähig gemacht wurden (bitte aufgelistet nach Name der Einrichtung, Vogelart , Anzahl der betroffenen Vögel und Methode: reversibel /irreversibel)? 4. Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um die illegale Praxis des Flugunfähigmachens von Vögeln zu unterbinden (wie beispielsweise in Form eines Maßnahmenplan des zuständigen Ministeriums, analog dem Vorgehen in NRW)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 18.04.2017 Zu 1.: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres grundsätzlich verboten. Das tierschutzrechtliche Amputationsverbot erfasst gleichermaßen vorübergehende wie dauerhafte Maßnahmen, die dazu dienen sollen, bei Vögeln die Flugfähigkeit einzuschränken oder zu unterbinden. Auch das Stutzen oder anderweitige Zerstören von für das Fliegen notwendigen Federn wird tierschutzrechtlich als Zerstören von Geweben gesehen. Der Eingriff ist nach der geltenden Rechtslage zulässig, wenn er im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist. Zu 2. und 3.: Die Staatsregierung verfügt nicht über die Informationen, da keine entsprechenden Dokumentations- oder Meldepflichten bestehen. Zu 4.: Für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzrechts sind die Betreiber der Vogelhaltungen zuständig. Für den Freistaat Bayern ist ein bundesweit einheitlicher Vollzug erstrebenswert. Die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz hat sich bereits mehrfach mit der Thematik befasst. Dabei wurde auch schon das Gespräch mit dem Verband der Zoodirektoren gesucht. Die Überwachung und daraus erwachsende Maßnahmen erfolgen durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im jeweiligen Einzelfall nach den Grundsätzen des Verwaltungshandelns . Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, können verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Einzelfall auch ergriffen werden, um künftige Verstöße gegen das Amputationsverbot zu verhindern. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.07.2017 17/16486 Bayerischer Landtag