17. Wahlperiode 26.06.2017 17/16497 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Lotte SPD vom 29.03.2017 Gemeinnützigkeit von Stattauto Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Warum hat das Finanzamt „Stattauto“ den Status der Gemeinnützigkeit aberkannt? b) Welche Möglichkeiten sieht das Finanzamt, damit „Stattauto“ diesen Status wiedererlangen kann? c) Warum wurde Stattauto eine Stellungnahme zum Prüfbericht verwehrt? 2. Wie bewertet das Finanzamt die Förderung der Allgemeinheit durch die Spectrum Mobil GmbH? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 18.04.2017 Zu 1. a): Der Beantwortung der Frage steht das Steuergeheimnis entgegen. Das gemeinnützlichkeitsrechtliche Anerkennungsverfahren unterliegt vollumfänglich dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO), welches gem. § 355 Strafgesetzbuch (StGB) für Amtsträger strafbewehrt ist. Dieses zu wahren, ist aufgrund des in Art. 100, 101 Bayerische Verfassung (BV) verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Steuerpflichtigen geboten, das auch für juristische Personen des Privatrechts gilt. Die Veröffentlichung von Informationen, ob die betreffende Einrichtung als gemeinnützig anerkannt ist bzw. inwie- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. weit die Organisation gemeinnützlichkeitsrechtlich zulässig tätig wird, lassen konkrete Rückschlüsse auf die steuerlichen Verhältnisse von Stattauto München bzw. der Spectrum Mobil GmbH zu. Zugleich sind Hinweise, dass die Frage nach der Gemeinnützigkeit der Steuerpflichtigen im zwingenden öffentlichen Interesse liegt, weder vorgetragen noch erkennbar. Unabhängig vom angesprochenen Einzelfall kann zur allgemeinen steuerlichen Beurteilung von CarSharing-Vereinen folgende Auskunft erteilt werden: Sofern die Organisationsleistung im Rahmen des Car- Sharings unter Einsatz von vereinseigenen Fahrzeugen und gegen Entgelt erfolgt, unterhält der Verein nach geltendem Recht einen wirtschaftlichen – unternehmerischen – Geschäftsbetrieb (vgl. § 14 der Abgabenordnung), der keine gemeinnützige Tätigkeit mehr darstellt. Eine Steuerbefreiung kommt für diesen CarSharing-Betrieb nicht in Betracht, weil eine Wettbewerbssituation zu anderen steuerpflichtigen Autovermietern besteht (vgl. § 65 Nummer 3 der Abgabenordnung). Eine Steuerbefreiung (nur) für CarSharing-Betriebe könnte zu einer unzulässigen verfassungswidrigen Wettbewerbsverzerrung zulasten der anderen Autovermieter führen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Die Gewinne eines CarSharing-Betriebs unterliegen folglich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer , die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Umsatzsteuerpflicht wurde bereits durch den Bundesfinanzhof im Urteil V R 33/05 vom 12. Juni 2008 bestätigt. Die dort angewandten Rechtsgrundsätze gelten auch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Zu 1. b): Vgl. Antwort zu Frage 1 a. Zu 1. c): Vgl. Antwort zu Frage 1 a. Zu 2.: Vgl. Antwort zu Frage 1 a.