17. Wahlperiode 26.06.2017 17/16526 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hubert Aiwanger FREIE WÄHLER vom 17.03.2017 Schlafwachen-Problematik in Kinderkrippen Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie schätzt die Staatsregierung die Problematik der durchgängigen Schlafwache vor dem Hintergrund der Personalsituation in den bayerischen Kinderkrippen ein? 2. Wie wird die Schlafwache in der Tagespflege geregelt, wenn eine Tagesmutter bzw. Bezugsperson mehrere Kinder betreut? 3. Wie schätzt die Staatsregierung die Mehrkosten für Träger von Kindertageseinrichtungen ein, welche im Zuge einer durchgängigen Schlafwache entstehen? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung den Umstand, dass in manchen Kommunen bereits Überlegungen angestellt werden, in ihren Kindertageseinrichtungen aufgrund der durchgängigen Schlafwache keine Kinder mehr unter einem Jahr anzunehmen? 5. Inwiefern erachtet die Staatsregierung vor dem Hintergrund der durchgängigen Schlafwache den Gewichtungsfakor von 2,0 für unter dreijährige Kinder gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) noch als passend? 6. Wie bewertet die Staatsregierung einen etwaigen Einsatz von sogenannten Tagespflegepersonen in der Randzeitenbetreuung ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 24.04.2017 1. Wie schätzt die Staatsregierung die Problematik der durchgängigen Schlafwache vor dem Hintergrund der Personalsituation in den bayerischen Kinderkrippen ein? Soweit eine durchgängige Schlafwache notwendig ist, hat der Träger einer Kindertageseinrichtung dafür auch Personal vorzuhalten. Dabei muss zur Durchführung der Schlafwache kein pädagogisches Personal eingesetzt werden, sondern es können auch andere Personen, die grundsätzlich geeignet sind, eine solche Überwachung durchführen. Zu denken ist beispielsweise an ehrenamtliche Helferinnen und Helfer oder auch Praktikantinnen und Praktikanten. Bei Kindern im Alter über einem Jahr ist in aller Regel ein Rückgriff auf technische Hilfsmittel ausreichend. 2. Wie wird die Schlafwache in der Tagespflege geregelt, wenn eine Tagesmutter bzw. Bezugsperson mehrere Kinder betreut? Auch Tagespflegepersonen haben für eine Schlafwache zu sorgen, wenn das Kind im Alter bis zu 12 Monaten in einem separaten Raum schlafen sollte. 3. Wie schätzt die Staatsregierung die Mehrkosten für Träger von Kindertageseinrichtungen ein, welche im Zuge einer durchgängigen Schlafwache entstehen? Der Begriff „Mehrkosten“ impliziert eine Erhöhung der Betriebskosten verursacht durch eine Änderung der Sach- und Rechtslage. Die Sach- und Rechtslage hat sich jedoch nicht verändert. Schon immer musste ein Träger einer Kindertageseinrichtung bei Kindern im Alter unter einem Jahr die Kosten für eine Schlafwache einkalkulieren. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgangssituationen ist eine Schätzung dieser Kosten nicht möglich. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung den Umstand, dass in manchen Kommunen bereits Überlegungen angestellt werden, in ihren Kindertageseinrichtungen aufgrund der durchgängigen Schlafwache keine Kinder mehr unter einem Jahr aufzunehmen? Der Staatsregierung ist bislang kein einziger Fall bekannt, in dem eine Kommune ernsthafte Erwägungen getroffen hätte , wonach eine Aufnahme von Kindern unter einem Jahr aufgrund der Schlafwache ausscheiden solle. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Sicherstellungsgebot in Art. 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) hinzuweisen. Danach gilt, dass Kommunen für die rechtzeitige Bereitstellung und den Betrieb von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für alle Kinder zuständig sind. Sie tragen die Planungs- und Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16526 davon abgeleitet auch die Finanzierungsverantwortung für die hierzu erforderlichen Betreuungsangebote. 5. Inwiefern erachtet die Staatsregierung vor dem Hintergrund der durchgängigen Schlafwache den Gewichtungsfakor von 2,0 für unter dreijährige Kinder gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) noch als passend? Die Parameter für die Festlegung des Gewichtungsfaktors haben sich seit Einführung der kindbezogenen Förderung nur marginal verändert. Im Schnitt werden lediglich 2–3 Prozent aller betreuten Kinder unter einem Jahr in Kindertageseinrichtungen betreut. Eine Anhebung des Gewichtungsfaktors für Kinder unter drei Jahren ist durch die Schlafwache somit nicht indiziert. Zu Buche schlägt der erhebliche quantitative Ausbau der Kinderbetreuung im Bereich der Altersgruppe unter drei Jahren. Aus diesem Grund werden die Bundesmittel für die Betriebskosten ungekürzt an die Gemeinden bzw. Träger weitergeleitet. Der staatliche Gewichtungsfaktor beträgt in Verbindung mit dem Ausbaufaktor aktuell 2,631. Der Freistaat Bayern unterstützt zusätzlich die Betreuung der Kinder U3 mit weiteren rund 30 Mio. Euro. Hierfür wird der Buchungszeitfaktor um 0,15 erhöht. 6. Wie bewertet die Staatsregierung einen etwaigen Einsatz von sogenannten Tagespflegepersonen in der Randzeitenbetreuung? Mit der Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (AVBayKi- BiG) zum 1. September 2013 hat die Staatsregierung den Einsatz von qualifizierten Tagespflegepersonen in der Randzeitenbetreuung in Kindertageseinrichtungen ermöglicht (§ 16 Abs. 5 AVBayKiBiG). In Zeiten vor 9.00 Uhr und nach 16.00 Uhr können demnach Tagespflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung übernehmen. Mit dieser Option können Träger den Personaleinsatz in ihren Kindertageseinrichtungen flexibilisieren bzw. längere Öffnungszeiten anbieten.