17. Wahlperiode 05.07.2017 17/16605 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner SPD vom 29.03.2017 Arbeitsschutz − psychische Belastung Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Seit September 2013 wird in § 5 Abs. 3 ArbSchG ausdrücklich die Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung gefordert. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist der Umsetzungsgrad der psychischen Gefährdungsbeurteilung in Bayern? 2. Gibt es konkrete Leitlinien/Vorgaben, nach denen die Beurteilung psychischer Belastung erfolgt (wenn ja, wie lauten diese)? 3. Welche Mittel nutzt die Staatsregierung, um die Umsetzung der psychischen Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitgeber zu gewährleisten? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 24.04.2017 1. Wie hoch ist der Umsetzungsgrad der psychischen Gefährdungsbeurteilung in Bayern? Im Rahmen einer bayernweiten Schwerpunktüberprüfung in 2.081 Betrieben konnten für den Zeitraum Juli 2013 bis Dezember 2014 Daten zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung psychischer Belastungen gewonnen werden. Danach hatten 34 Prozent der überprüften Unternehmen psychische Belastungen erfasst und beurteilt. In 74 Prozent dieser Betriebe lag die Gefährdungsbeurteilung auch in einer angemessenen und plausiblen Form vor (Jahresbericht der Bayerischen Gewerbeaufsicht 2015). 2. Gibt es konkrete Leitlinien/Vorgaben, nach denen die Beurteilung psychischer Belastung erfolgt (wenn ja, wie lauten diese)? In § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ist geregelt, dass der Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen hat. Unter den aufgezählten möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz sind explizit auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit angeführt: eine Beurteilung psychischer Belastungen ist also immer im Kontext einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung zu sehen. Zur Information der Unternehmen hat die bayerische Gewerbeaufsicht eine Broschüre erarbeitet mit dem Titel „Weniger Stress – gesunde Beschäftigte – bessere Arbeit“, außerdem einen eigenen Fragen-Antwort-Katalog zu psychischen Belastungen, der über die Internetseite der bayerischen Gewerbeaufsicht heruntergeladen werden kann: http://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsmedizin/ar beitspsychologie/index.htm. Dort findet sich auch eine Linkliste zu weiteren Informationen und Hilfestellungen. Für die behördlichen Kontrollen gibt es Handlungshilfen: Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat hierzu eine Veröffentlichung mit dem Titel „Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung “ (LV 59) herausgebracht. Diese konkretisiert die Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, die sich allgemein mit der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen beschäftigt. Danach sind festgelegte Prüfkriterien durch die Aufsichtspersonen der Behörde stichprobenartig und im Sinne einer Plausibilitätsprüfung anzuwenden. Zum Beispiel ist vom Aufsichtspersonal zu bewerten, ob die Gefährdungen systematisch beurteilt wurden, ob aus der Gefährdungsbeurteilung deutlich wird, welche Schutzmaßnahmen wo umzusetzen sind und ob diese Maßnahmen ausreichend und geeignet sind. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16605 Darüber hinaus hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik eine Hilfestellung zur „Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder“ publiziert . Diese LASI-Veröffentlichung (LV 52) legt die gemeinsame Grundposition der Arbeitsschutzbehörden der Länder zu deren Aktivitäten auf dem Gebiet psychischer Belastungen in der Arbeitswelt fest und trägt damit bei zur Herstellung einer größeren Handlungssicherheit für die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten der Arbeitsschutzbehörden. Für ein sicheres Auftreten im Betrieb wurden die Beamtinnen und Beamten der bayerischen Gewerbeaufsicht seit 2010 wiederholt zum Thema psychische Belastungen am Arbeitsplatz geschult. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) beschäftigt sich seit Jahren auch speziell mit dem Thema „Psyche“. Auf ihrem Portal „Arbeitsprogramm Psyche “ http://www.gda-psyche.de/DE/Home/home_node_html wird vielfältiges Infomaterial für Betriebe, Beschäftigte und Arbeitsschutzakteure zur Verfügung gestellt. 3. Welche Mittel nutzt die Staatsregierung, um die Umsetzung der psychischen Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitgeber zu gewährleisten? Die Arbeitgeber werden im täglichen Aufsichtshandeln im Rahmen der Betriebsbesichtigungen regelmäßig in Hinblick auf das Vorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen kontrolliert und erhalten bei Defiziten auch Informationen und Umsetzungsanleitungen, die auf der Website der bayerischen Gewerbeaufsicht bereitgestellt werden (s. o.). Neben den Programmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie führte die bayerische Gewerbeaufsicht in den vergangenen Jahren verschiedene eigene Schwerpunktaktionen zum Thema „Psychische Belastungen “ durch, die ebenfalls über die Internetseite abrufbar sind: http://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsmedizin/ arbeitspsychologie/index.htm. Auch die Informationen zu diesen branchenbezogenen Schwerpunktaktionen enthalten praktische Hinweise und können als Hilfestellung für die Arbeitgeber dienen. Die Aufsichts- und Beratungstätigkeit vor Ort wird ergänzt durch eine vor allem von den Gewerbeärzten wahrgenommene Öffentlichkeitsarbeit, zu der im Wesentlichen Vorträge gehören, deren Zielgruppe Unternehmer und für den Arbeitsschutz zuständige Personen sind.